Wichtige Dokumente im Rahmen der Verbesserung der Biosicherheit


Die Dokumente zum Download und weitere Links finden Sie am Seitenende.
Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Rhein-Main-Gebiet hat die gefährliche Tierseuche noch einmal näher an die schweinehaltenden Betriebe in NRW herangebracht. Solange NRW selbst noch frei von der ASP bei Wild- und Hausschweinen ist, ist noch Zeit die Betriebe durch eine Verbesserung der Biosicherheitsmaßnahmen zu schützen. Alle wichtigen Informationen sowie nützliche Dokumente werden im Folgenden bereitgestellt.
Gemäß europäischem Tiergesundheitsrechtsakt, der seit 2021 gilt, ist der Tierhalter als Unternehmer dafür verantwortlich, die von ihm gehaltenen Tiere gesund zu erhalten und das Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen zu minimieren. Auf nationaler Ebene wird das Gleiche im Tiergesundheitsgesetz geregelt und in der Schweinehaltungshygieneverordnung mit Vorgaben zu Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinebetrieben konkretisiert. Allerdings differenziert sie nach unterschiedlichen Bestandsgrößen und Haltungszweck.
Im Falle des Seuchenausbruchs gilt jedoch sofort das europäische Recht, das weder nach Haltungszweck noch nach Bestandsgröße unterscheidet. Die Vorgaben zu verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen sind dann für alle gleich. Wer seinen Betrieb also vor einem Eintrag der Schweinepest schützen möchte und gleichzeitig schon jetzt die Vorgaben, die eingehalten werden müssen, wenn der Betrieb in einer Restriktionszone liegt, einhalten möchte, sollte einen Blick in den Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 werfen. Wer mit seinem Betrieb in einer ASP-Restriktionszone liegt und Schweine verbringen möchte, muss folgende Punkte einhalten:
- Kein Kontakt der Schweine mit Schweinen anderer Betriebe und Wildschweinen
- Kleider- und Schuhwechsel vor Betreten der Schweinehaltung
- Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren von Schuhwerk
- Verhinderung von unbefugtem Betreten oder Befahren des Betriebes
- Besucherbuch für Personen und Fahrzeuge
- Gestaltung der Räumlichkeiten gemäß oben genannter Punkten
- viehdichte Umzäunung der Bereiche der Schweinehaltung sowie Futter -und Einstreulager
- mindestens 48 Stunden zwischen jagdlicher Tätigkeit mit Wildschweinkontakt und dem Wiederbetreten einer Schweinehaltung.
Außerdem muss ein sogenannter „Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren“ vorgelegt werden, der vom zuständigen Veterinäramt zu genehmigen ist. In diesem Plan soll sämtlicher Tier-, Personen- und Fahrzeugverkehr berücksichtigt werden, so dass ersichtlich ist, was/wer auf welchem Weg in den Betrieb gelangt, sich dort bewegt und wieder herauskommt. In einer Arbeitsgruppe aus Vertretern verschiedener Institutionen wurde eine Vorlage für den „Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren“ erarbeitet, die alle in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 geforderten Inhalte des Plans berücksichtigt. Diese Vorlage sollte an die betriebsindividuellen Gegebenheiten angepasst und ergänzt werden. Um die Erstellung einer Betriebsskizze, aus der die Schwarz- und Weißbereiche, Zugänge, Verladerampen und Lagerstätten ersichtlich sind, zu erleichtern wurde zudem ein Tool erstellt, bei dem in einer Power-Point-Datei die entsprechend geforderten Elemente eingefügt werden können. Zudem wurden auch Muster-Schulungsunterlagen für Mitarbeiter sowie ein Muster-Besucherbuch erarbeitet, welche beide in der oben genannten Verordnung gefordert sind und ebenfalls an die betriebsindividuellen Gegebenheiten angepasst werden sollten
Wurden die Biosicherheitsmaßnahmen im schweinehaltenden Betrieb optimiert und ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren erstellt, besteht für den Betrieb außerdem die Möglichkeit am freiwilligen ASP-Früherkennungsprogramm teilzunehmen. Schweinehalter haben die Möglichkeit, schon vor Ausbruch der ASP in der jeweiligen Region daran teilzunehmen und sich somit Vorteile zu verschaffen, sollte ihr Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt in einer ASP-Restriktionszone liegen. Neben der frühzeitigen Erkennung eines potenziellen Eintrags in Hausschweinebestände sind besonders zeitliche Vorteile bei der Verbringung von Tieren, die Vermeidung von Tierschutzproblemen durch einen „Schweinestau“ im Stall sowie das Wegfallen eines Überwachungszeitraums und der klinischen Untersuchung vor der Verbringung, sofern die Voraussetzungen bereits 12 Monate vor der geplanten Verbringung erfüllt wurden, als Anreiz für die Teilnahme zu nennen.
Durch die Verbesserung der Biosicherheit in den schweinehaltenden Betrieben in NRW mithilfe der oben genannten Instrumente kann das Risiko einer Einschleppung der ASP in einen Hausschweinebestand gemindert werden. Wichtig ist dabei, dass die Maßnahmen im Betrieb auch von allen Beteiligten, also vom Chef bis zur Aushilfe, gelebt und umgesetzt werden. Der Betriebsleiter sollte dabei stets mit gutem Beispiel vorangehen.
Anlagen und Links
- Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren
1 MByte
- Muster Unterweisung Personal
134 KByte
- Muster Besucherbuch
405 KByte
- Tool zur Erstellung einer Betriebsskizze
264 KByte
- Leitfaden Einfriedung
- Leitfaden Kadaverlagerung
- Beihilfe Biosicherheitsberatung
- Beihilfe ASP-Früherkennung
- Risikoampel Uni Vechta
Autor: Dr. Sandra Löbert, Tiergesundheitsdienst