Beihilfen für tierärztliche Leistungen
Neu: Verkürzte Antragsfrist
Im Zuge der Haushaltsüberprüfung und Qualitätssicherung für die Beihilfeleistungen der Tierseuchenkasse ist eine Anpassung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrages erforderlich. Die bisherige Frist für die Abgabe des Antrages betrug in Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch drei Jahre.
Diese Frist wird ab dem 01.01.2012 auf ein Jahr verkürzt.
Anträge auf Gewährung von Beihilfen auf tierärztliche Leistungen (in 2012 und später) müssen dann spätestens 12 Monate nach der erbrachten Leistung der Tierseuchenkasse vorliegen.
Die Anträge sind wie bisher - bis auf die Abrechnung zur Impfstoffkostenbeihilfe Blauzungenkrankheit - zunächst dem zuständigen Veterinäramt zuzusenden. Im Hinblick auf die Jahresfrist ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung dort mehrere Wochen dauern kann.
Die Tierseuchenkasse hat die Tierärzte in Nordrhein-Westfalen mit einem Schreiben über die verkürzte Antragsfrist informiert.