Beiträge zur Tierseuchenkasse
Informationen zur Beitragserhebung der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen
Das Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit seinem Ausführungsgesetz und der Tierseuchenbekämpfungsverordnung bilden die gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung. Sie wird jährlich im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Für jede Tierart gibt es eine eigene "Kasse", so dass die für eine Tierart eingezahlten Beiträge auch nur dieser Tierart zu Gute kommen.
Beitragspflichtig sind Besitzer von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen.
- Beiträge für Pferde
- Beiträge für Rinder
- Beiträge für Schweine
- Beiträge für Schafe
- Beiträge für Ziegen
- Beiträge für Geflügel
- Beiträge für Bienen
- Beiträge für Gehegewild
- Sepa - Lastschriftmandat 77 KByte
Die Höhe des Beitrags wird jedes Jahr entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben von der Verwaltung der Tierseuchenkasse ermittelt.
Der Beitragssatz errechnet sich aus den voraussichtlichen Kosten (Entschädigungen, Beihilfen und Verwaltungskosten) die zur Aufgabenerfüllung zu erwarten sind, abzüglich der zu erwartenden Einnahmen (außer Beiträge) für die einzelne Tierart im Erhebungszeitraum und der Anzahl der gehaltenen Tiere im Meldezeitraum.
Für die Begleichung der Beiträge können Sie ein „Sepa - Lastschriftmandat“ online mit Ihrer TSK Nummer und Ihrem Kennwort eingeben oder der Tierseuchenkasse mit dem Vordruck schriftlich mitteilen. Bitte geben Sie bei Zahlungen und sonstigem Schriftverkehr immer Ihre TSK-Nr. an.
Neben der Kostendeckung für das Beitragsjahr hat jede Tierart eine Rücklage zu bilden, die eine Deckung der Kosten im Seuchenfall sichert. Die Höhe des Beitrages wird je gehaltenen Tier bzw. je Bienenvolk berechnet. Die Höhe der Rücklage wurde im Rahmen einer Risikoanalyse für jede Tierart berechnet. Hierbei sind die Kosten für einen Seuchenausbruch aufgrund der Erfahrungen aus den Seuchenzügen der letzten Jahre in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten, sowie der Risikoanalyse von Fachexperten (z. B. Mitarbeiter des Friedrich-Löffler-Instituts) eingeflossen. Die so ermittelte Rücklagenhöhe wird ebenso wie der Beitrag, für die jeweilige Tierart jährlich geprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Erstellung und Beschlussfassung des Haushaltes und der Beiträge für das kommende Jahr erfolgt in der Regel im Vorjahr, da die Haushaltsdaten und die Beitragsfestsetzung den Ausschüssen der Landwirtschaftskammer und dem Ministerium zur Prüfung vorgelegt werden müssen und eine Veröffentlichung der Beiträge per Verordnung erforderlich ist. Dies nimmt jährlichen einen größeren Zeitraum in Anspruch.
Die Daten werden jährlich dem Ministerium und dem Verwaltungsrat vorgelegt und das Ministerium setzt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat durch Rechtsverordnung die Höhe des Beitragssatzes für ein Tier der entsprechenden Tierart bzw. ein Bienenvolk jährlich fest.
Bei der Festsetzung der Rücklagenhöhe sowie der Beiträge sind die Grundsätze des Landeshaushaltsrechts einzuhalten, das heißt über die durch das Gutachten festgestellte Rücklagenhöhe hinaus darf eine Rücklage nicht weiter angehoben werden. Dies wurde in verschiedenen Klageverfahren durch ein Verwaltungsgericht festgestellt und durch das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt.
Für die Tierarten Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienen und Gehegewild bedeutet dies für das Jahr 2024, dass die errechnete Rücklage erreicht ist, die zu erwartenden Kosten für 2024 gedeckt sind und somit keine Beitragserhebung notwendig und möglich ist. Sofern es zu erheblichen, nicht planbaren Seuchenausbrüchen in 2024 kommen sollte, müsste die Rücklage der jeweiligen Tierartenkasse durch eine Nachveranlagung ausgeglichen werden.
Die Beitragserhebung für Rinder wird für Entschädigungen bzw. für Rücklagen und Beihilfen verwendet.
Für die Tierart Geflügel ist eine Zuführung an die Rücklage zur Absicherung von Tierseuchenfällen, besonders der Geflügelpest, erforderlich. Aus der Rücklage beim Geflügel sind aufgrund der zahlreichen Ausbrüche der Geflügelpest in 2022 erhebliche Zahlungen geflossen, die durch entsprechende Beitragserhebung gedeckt werden müssen.
Der Mindestbeitrag für jeden Beitragspflichtigen beträgt 10 €.
Der Grundbeitrag für Viehhandelsunternehmen, die zumindest auch Geflügel handeln, beträgt 300 Euro. Der Grundbeitrag für alle anderen Viehhandelsunternehmen beträgt 50 Euro.