Meldung zur Tierseuchenkasse: Erläuterungen für Geflügelhalter

Für das Jahr 2013 ist bei Geflügel der Jahreshöchstbesatz anzugeben, das heißt, die Tierzahl, die maximal in der jeweiligen Geflügelart während des Jahres gehalten werden soll.
In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1.000 Elterntieren, 10.000 Masthähnchen, 10.000 Legehenne/Junghennen, 10.000 Gänseküken, 10.000 Entenküken oder 10.000 Putenküken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 v.H. der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich zu mitzuteilen.
Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.
Hinweis für Geflügelhändler:
Betriebe, die eine Zulassung als Viehhandelsunternehmen nach § 12 der Viehverkehrsverordnung (VVVO) besitzen und im Laufe des Beitragsjahres an einem Standort verschiedene Geflügelarten abwechselnd halten, müssen den Höchstbesatz – je Standort – jeder Geflügelart melden und auf dem Meldebogen „Viehhandelsunternehmen gem. § 12 VVVO“ ankreuzen. Bei der Berechnung des Jahresbeitrages wird lediglich die Zahl der Tiere mit dem höchsten Beitragssatz herangezogen.