Die jährliche Tierzahlmeldung steht an
Die Tierseuchenkasse NRW erinnert alle Tierhalterinnen und Tierhalter daran, die Meldung über ihren Tierbestand abzugeben. Wer in NRW Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel oder Bienen (auch Ableger) hält, muss seinen Bestand bis spätestens 31. Januar bei der Tierseuchenkasse NRW melden. Der einfachste Weg für die Meldung geht online unter www.tierzahlenmeldung-nrw.de.
Die Tierseuchenkasse NRW weist darauf hin, dass die gesetzliche Verpflichtung nicht nur für Landwirtinnen und Landwirte, sondern auch für Hobby- sowie gewerbliche Tierhalterinnen und -halter gilt. Eine Meldung ist auch erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist der 1. Januar bzw. der Jahreshöchstbesatz. Eine Ausnahme gilt für Rinderhalterinnen und -halter. Die Tierseuchenkasse NRW entnimmt den Rinderbestand vom 1. Januar und 15. Februar aus der HIT-Datenbank.
Halterinnen und Halter von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Bienen (auch Ableger) müssen den Jahreshöchstbesatz melden.
Pferde- und Gehegewildhalterinnen und -halter müssen eine Stichtagsmeldung zum 1. Januar abgeben. Bei Kameliden ist keine jährliche Tierzahlmeldung erforderlich, es muss nur eine Erstanmeldung erfolgen.
Eine Nachmeldung für die Haltung von Pferden und Gehegewild (bei mehr als 50 Tieren) zum 15. Februar ist erforderlich, wenn sich der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar um mehr als 10 % erhöht hat. Die erforderliche Nachmeldung ist bis zum 28. Februar schriftlich an die Tierseuchenkasse NRW zu richten.
Neu gegründete Tierbestände müssen jederzeit bei der Tierseuchenkasse NRW angemeldet werden.
Melden Tierhalterinnen und -halter die Zahl ihrer Tiere nicht fristgerecht oder unvollständig, werden Tiere, die von einer Seuche betroffen sind, nicht entschädigt oder die Entschädigungsleistungen werden gekürzt. Auch weitere Kosten zum Beispiel für die Tierkörperbeseitigung sowie die Reinigung und Desinfektion des Betriebs werden nicht von der Tierseuchenkasse übernommen.
Die Tierseuchenkasse NRW gehört als Sondervermögen zur Landwirtschaftskammer NRW. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, Beiträge von den Tierhalterinnen und -haltern zu erheben, um beim Auftreten einer Tierseuche Entschädigungen leisten und Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen anbieten zu können. Weitere Informationen gibt es hier:
Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2026