Schonzeit für Hecken

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Liguster ist sehr wüchsig und kann durch häufige Pflegeschnitte gut in Form gehalten werden

Gehölzhecken, die als Lärm-, Sicht- oder Windschutz angelegt wurden, sind Biotope, die für die Tier- und Pflanzenwelt lebenswichtige Funktionen erfüllen und ökologisch ein wertvolles Element darstellen. Dem Schutz und dem Erhalt dieser unentbehrlichen Lebensräume trägt das Landschaftsgesetz Rechnung, indem es bestimmte Eingriffe zu den Zeiten, in denen Hecken ihrer natürlichen Funktion als Brut- und Niststätte dienen, nicht durchgeführt werden dürfen.   Die Vorschrift besagt, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche, Röhrichte- und Schilfbestände nicht gerodet, abgeschnitten oder zerstört werden dürfen.

Erlaubt sind dagegen Maßnahmen, die der Pflege dienen, zum Beispiel die Entfernung des Jahresaustriebes sowie Form- und Pflegeschnitte, darauf weist die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hin. Ebenso sind Rückschnitte, die der Verkehrssicherheit und Gefahrenabwehr dienen, wie die Beseitigung des in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Überwuchses, unerlässlich. Vom Verbot ausgenommen sind außerdem die behördlich angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen, zum Beispiel im Rahmen von Bebauungen oder solche, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2005