Hände weg von frühblühenden Sträuchern

Weidenkätzchen
Foto: Claudia Hautumm, Pixelio

Auch wenn die Versuchung groß ist: Die Blütenzweige früh blühender Wildgehölze, besonders von Salweide und Reifweide, aber auch von Haselnuss, Kornelkirsche und Roterle, sollten nicht abgepflückt werden, rät die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Die Vorfrühlingsblüher unter den wildwachsenden Sträuchern in der Landschaft haben – je nach Witterung und Standort – oftmals ihre Blüten oder Blütenkätzchen geöffnet. Diese werden gern für Sträuße und Vasenschmuck mitgenommen.

Die Blüten erfüllen eine besondere Aufgabe im Naturhaushalt. Für die aus dem Winterschlaf erwachten Völker, vor allem der Honigbienen, Wildbienen, Hummeln, Wespen sowie deren junge Brut bildet der Blütenpollen das einzige Frühlingsfutter. Die Weidenarten und die Kornelkirsche sind auch die ersten Nektarspender.

Nach dem Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen ist es verboten, von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen, gleichgültig ob ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht. Schmuckreisig darf nur mit besonderer Erlaubnis des Eigentümers gepflückt werden.

Das Pflücken von Blütenzweigen der genannten Gehölzarten kann daher ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen sein, der mit erheblicher Geldbuße bestraft werden kann.

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2006