Was tun gegen Moos im Rasen?

Rasen mit Fehlstellen
Bei größeren Fehlstellen in der Grasnarbe empfiehlt sich eine Neuanlage der Rasenfläche

Zurzeit sehen die Rasenflächen in vielen Hausgärten ganz anders aus als in den bunten Gartenzeitschriften und -katalogen. Wo zarte grüne Hälmchen eine Freude fürs Auge und eine angenehme Trittfläche bieten sollen, machen sich am Ende des Winters Klee und Moos breit. Im Frühjahr kommen vor allem Löwenzahn, Quecke und Wegerich hinzu. Viele Gartenbesitzer greifen in dieser Zeit zur Spritze oder Harke, um im Wettstreit mit dem Nachbarn den Rasen wieder fit zu machen.

Oft ist diese Mühe vergebens, meint die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Denn der Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln oder Moosvernichtern ändert nichts an den Ursachen der Verunkrautung, wie zum Beispiel Lichtmangel, Bodenverdichtungen oder falsche Zusammensetzung des Untergrundes. Auch das Vertikutieren bringt in erster Linie, vor allem bei Handarbeit, Bewegung für den Gartenbesitzer. Die gewünschte Durchlüftung des Bodens bewirkt wenig und bringt zudem Unkrautsamen aus tieferen Schichten des Rasens an die Oberfläche.

Wer seinen Rasen nachhaltig verbessern will, sollte nach Meinung der Landwirtschaftskammer immer auch die Möglichkeit einer Neuanlage prüfen. Dazu gehört zunächst eine tiefe, intensive Bodenbearbeitung, am besten mit einer Fräse. Ein zu geringer Humusanteil kann zum Beispiel durch Komposte angehoben werden. Die Wahl der Rasenmischung richtet sich nach der beabsichtigten Nutzung und dem Lichtangebot.

Eine Bodenprobe gibt Aufschluss über den Nährstoffgehalt und eine eventuell notwendige Düngung oder Kalkung zur Anhebung des Säuregrades.

Weitere Informationen erhalten interessierte Hobbygärtner gegen Einsendung eines adressierten und mit 0,55 Euro frankierten Briefumschlages bei der LUFA NRW, Nevinghoff 40, 48147 Münster. Schneller und billiger geht es mit einem Auftragsformular und einer Probenahme-Anleitung, die es hier kostenlos zum Herunterladen gibt:

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2007