Beihilfe zu den Impfstoffkosten zur Bekämpfung der BTV 8

Die Tierseuchenkasse erreichen vielfache Nachfragen zu den Voraussetzung der BTV 8-Impfstoffkostenbeihilfe, die den Umfang der erforderlichen Impfungen betreffen. Deshalb wird im Folgenden die „Impfung des Gesamtbestandes“ als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe präzisiert.

Zu impfen sind alle weiblichen Rinder ab dem impffähigen Alter entsprechend den Angaben des Impfstoffherstellers. Dies gilt für die einmaljährliche Grundimmunisierung der Jungtiere und die Wiederholungsimpfung der bereits immunisierten Rinder. Im Jahresverlauf nachgeborene Kälber oder zugekaufte Tiere müssen nicht regelmäßig „nachgeimpft“ werden, um die Beihilfevoraussetzungen zu erfüllen. Sofern dies im Betrieb zur Prophylaxe durchgeführt wird, wird die Beihilfe auch für diese Impfungen gewährt – es ist aber nicht zwingend erforderlich.

Für die Beihilfegewährung ist es ausreichend, alle am Tag der Bestandsimpfung impffähigen weiblichen Rinder in die Impfung miteinzubeziehen (ggf. Nachimpfung in 4 Wochen). Nachgeborenen Jungtiere werden ggf. im Folgejahr erstmalig gegen BTV 8 geimpft.