Meldung der Tierzahlen durch Tierhalter und Viehhändler
Tierzahlmeldung 2023
Jährlich bis zum 31.01. müssen Tierhalter Ihre Tierzahlen an die Tierseuchenkasse melden. Halter von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Gehegewild müssen den am Stichtag 01.01. vorhandenen Tierbestand mitteilen und Geflügel- sowie Bienenhalter den voraussichtlichen Jahreshöchstbesatz.
Den Meldebogen für die Tierzahlmeldung 2023 hat die Tierseuchenkasse am 06.01.2023 an alle ihr bekannten Tierhalter - mit Ausnahme der Rinderhalter - versendet.
Die Tierzahlmeldung kann schriftlich per Meldebogen oder über unser Onlineportal vorgenommen werden. Telefonische Meldungen können nicht entgegengenommen werden.
Onlineportal
Der Zugang zum Onlineportal ist über www.tierzahlenmeldung-nrw.de möglich.
Sollten Sie nicht weitergeleitet werden, verwenden Sie bitte den Direktlink: nw.agrodata.de/login.
Die Anmeldung beim Onlineportal der Tierseuchenkasse NRW erfolgt mit Ihrer TSK-Nummer und Ihrem Kennwort. Das Kennwort wird Ihnen mit dem Meldebogen 2023 zugesandt, sofern Sie bisher kein eigenes Kennwort vergeben haben. Sollten Sie Ihr Kennwort verloren haben, können Sie dieses über das Onlineportal anfordern.
Zusätzlich steht Ihnen auf dem Meldebogen ein QR-Code zur Verfügung, über den Sie direkt ins Onlineportal gelangen (nur einmalig nutzbar).
Im Onlineportal der Tierseuchenkasse haben Sie folgende Möglichkeiten:
- den Tierbestand zum Stichtag 01.01. zu melden
- Nachmeldungen zum 15.02. vorzunehmen
- Adressänderungen mitzuteilen
- Ihre Kontaktdaten zu pflegen
- Ihre E-Mail-Adresse zu authentifizieren
- ein SEPA-Lastschriftmandat einzurichten
Bitte authentifizieren Sie Ihre E-Mail-Adresse im Onlineportal und stimmen dem Versand von Schriftverkehr per E-Mail zu, sofern nicht bereits geschehen. Dann können die Meldeaufforderung und weitere wichtige Informationen in Zukunft per E-Mail an Sie gesendet werden.
Anleitung Onlineportal 700 KByte
Neuanmeldung und Betriebsregistrierung
Wer Equiden (Pferde, Esel), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln), Gehegewild, Kameliden (Kamele, Alpakas, Lamas…) oder Bienen hält und noch nicht bei der Tierseuchenkasse registriert ist, muss sich unverzüglich bei der Tierseuchenkasse melden. Die Tierseuchenkasse erfasst die Tierhaltung und vergibt eine 15-stellige Registriernummer.
Nutzen Sie für die Neuanmeldung bitte das digitale Formular:
Bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise für die entsprechenden Tierarten!
Tierhalterwechsel/Umfirmierung
Bitte beachten Sie, dass ein Tierhalterwechsel oder eine Umfirmierung nur bearbeitet werden kann, wenn Sie das untenstehende Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Tierseuchenkasse senden. Eine rückwirkende Bearbeitung eines Tierhalterwechsels ist nicht möglich, der Tierhalterwechsel sollte daher 4-6 Wochen vor der Umstellung mitgeteilt werden.
Sofern Sie nach dem Tierhalterwechsel oder der Umfirmierung beabsichtigen
auch EU-Förderanträge zu stellen, wenden Sie sich bitte zusätzlich an Ihre
zuständige Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer.
- Tierhalterwechsel / Inhaberwechsel
60 KByte
Sie können das Formular am Bildschirm ausfüllen, abspeichern und per E-Mail oder Post schicken.
Weitere Informationen zum Tierhalterwechsel finden Sie hier: Betriebsübergabe/Umfirmierung bei Tierhaltern
Meldepflicht
Die Meldepflicht ergibt sich aus dem Tiergesundheitsgesetz (§ 20) und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Jeder Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Die gemeldeten Tierzahlen sind die Grundlage für die Beitragsfestsetzung.
Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung, Reitställe oder auch Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der oben genannten Tierarten am Stichtag. Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar. Die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt oder die Leistungen erheblich gekürzt werden müssen.
Es gibt allerdings drei Ausnahmen:
- Bienenhalter haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben; das ist die Anzahl der Bienenvölker im Sinne von § 1 der Bienenseuchenverordnung, die maximal im Beitragsjahr gehalten werden soll
- Rinder müssen zum Stichtag nicht gemeldet werden; die Tierseuchenkasse entnimmt die Bestandszahlen für die Beitragsveranlagung der HIT-Datenbank.
- Halter von Legehennen/Junghennen, Masthähnchen, Elterntieren, Puten, Putenküken, Enten, Entenküken, Gänse und Gänseküken müssen den Jahreshöchstbesatz melden, das heißt die Tierzahl, die maximal in der jeweiligen Geflügelart während des Jahres gehalten werden soll.
Meldebogen 2023 für bereits registrierte Betriebe
- Meldebogen 2023
200 KByte
Sie können das Formular am Bildschirm ausfüllen, abspeichern und per E-Mail oder Post schicken.
Nachmeldung
Über die Meldung zum 1. Januar (Stichtag) hinaus sind alle Tierbesitzer, die am 15. Februar mehr als 100 Schweine, 50 Rinder, 50 Pferde, 50 Schafe, 50 Ziegen und 50 Stück Gehegewild halten, verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15. Februar zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar um mehr als 10 % erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat - auch für Rinder - schriftlich zu erfolgen. Die Nachmeldung ist bis spätestens zum 28. Februar an die Tierseuchenkasse zu richten.
Nach dem 15. Februar neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden. Eine Beitragspflicht - außer für Geflügel und Bienen - besteht nicht.