Beiträge zur Tierseuchenkasse
Informationen zur Beitragserhebung der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen
Das Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit seinem Ausführungsgesetz und der Tierseuchenbekämpfungsverordnung bilden die gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung. Sie wird jährlich im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Für jede Tierart gibt es eine eigene "Kasse", so dass die für eine Tierart eingezahlten Beiträge auch nur dieser Tierart zu Gute kommen.
Beitragspflichtig sind Besitzer von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen, sofern Beiträge für das jeweilige Jahr erhoben werden müssen.
- Beiträge für Pferde
- Beiträge für Rinder
- Beiträge für Schweine
- Beiträge für Schafe
- Beiträge für Ziegen
- Beiträge für Geflügel
- Beiträge für Bienen
- Beiträge für Gehegewild
Die Höhe des Beitrags wird jedes Jahr entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben von der Verwaltung der Tierseuchenkasse NRW ermittelt.
Der Beitragssatz errechnet sich aus den voraussichtlichen Kosten (Entschädigungen, Beihilfen und Verwaltungskosten) die zur Aufgabenerfüllung zu erwarten sind, abzüglich der zu erwartenden Einnahmen (außer Beiträge) für die einzelne Tierart im Erhebungszeitraum und der Anzahl der gehaltenen Tiere im Meldezeitraum.
Für die Begleichung der Beiträge können Sie ein „Sepa - Lastschriftmandat“
online mit Ihrer TSK Nummer und Ihrem Kennwort eingeben. Wenn dies nicht möglich
ist, können Sie ein SEPA-Lastschriftmandat bei der Tierseuchenkasse NRW mit
folgendem Vordruck schriftlich mitteilen:
Sepa - Lastschriftmandat
77 KByte.
Bitte geben Sie bei Zahlungen und sonstigem Schriftverkehr immer Ihre TSK-Nr. an.
Neben der Kostendeckung für das Beitragsjahr hat jede Tierart eine Rücklage zu bilden, die eine Deckung der Kosten im Seuchenfall sichert. Die Höhe des Beitrages wird je gehaltenen Tier bzw. je Bienenvolk berechnet. Die Höhe der Rücklage wurde im Rahmen einer Risikoanalyse für jede Tierart berechnet. Hierbei sind die Kosten für einen Seuchenausbruch aufgrund der Erfahrungen aus den Seuchenzügen der letzten Jahre in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten, sowie der Risikoanalyse von Fachexperten (z. B. Mitarbeiter des Friedrich-Löffler-Instituts) eingeflossen. Die so ermittelte Rücklagenhöhe wird ebenso wie der Beitrag, für die jeweilige Tierart jährlich geprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Erstellung und Beschlussfassung des Haushaltes und der Beiträge für das kommende Jahr erfolgt im Vorjahr, da die Haushaltsdaten und die Beitragsfestsetzung den Ausschüssen der Landwirtschaftskammer und dem Ministerium zur Prüfung vorgelegt werden müssen und eine Veröffentlichung der Beiträge per Verordnung erforderlich ist. Dies nimmt jährlich einen größeren Zeitraum in Anspruch.
Die Daten werden jährlich dem Ministerium und dem Verwaltungsrat vorgelegt. Das Ministerium setzt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat durch Rechtsverordnung die Höhe des Beitragssatzes für ein Tier der entsprechenden Tierart bzw. ein Bienenvolk jährlich fest.
Bei der Festsetzung der Rücklagenhöhe sowie der Beiträge sind die Grundsätze des Landeshaushaltsrechts einzuhalten, das heißt über die durch das Gutachten festgestellte Rücklagenhöhe hinaus darf eine Rücklage nicht weiter angehoben werden. Dies wurde in verschiedenen Klageverfahren durch ein Verwaltungsgericht festgestellt und durch das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt.
Für die Tierarten Pferde, Schweine, Schafe, Bienen und Gehegewild bedeutet dies für das Jahr 2025, dass die errechnete Rücklage erreicht ist, die zu erwartenden Kosten für 2025 gedeckt sind und somit keine Beitragserhebung notwendig und möglich ist. Sofern es zu erheblichen, nicht planbaren Seuchenausbrüchen in 2025 kommen sollte, müsste die Rücklage der jeweiligen Tierartenkasse durch eine Nachveranlagung ausgeglichen werden.
Die Beitragserhebung für Rinder, Ziegen und Geflügel wird für Entschädigungen bzw. für Rücklagen und Beihilfen verwendet.
Für die Tierart Rinder ist eine Zuführung an die Rücklage zur Absicherung von Tierseuchenfällen, insbesondere hinsichtlich BTV3 und BHV1, erforderlich. Hier sind wegen Entschädigungszahlungen aufgrund zahlreicher Ausbrüche von BHV1 und Gewährung von Beihilfen zur Impfung gegen BTV3 aus der Rücklage erhebliche Zahlungen geflossen, die durch entsprechende Beitragserhebung gedeckt werden müssen.
Für die Tierart Ziegen ist eine Zuführung an die Rücklage zur Absicherung von Tierseuchenfällen erforderlich. Aufgrund der Beitragsfreiheit über mehrere Jahre, bei gleichzeitigen Leistungen für das Führen der HIT-Datenbank und Adressdatenpflege in der Tierseuchenkasse sind die Rücklagen abgeschmolzen und müssen daher durch eine entsprechende Beitragserhebung wieder gedeckt werden.
Für die Tierart Geflügel ist eine Zuführung an die Rücklage zur Absicherung von Tierseuchenfällen, besonders der Geflügelpest, erforderlich. In der Geflügelkasse sind einerseits aufgrund der Ausbrüche der Geflügelpest in 2022 und andererseits aufgrund der gestiegenen Verwaltungskosten weitere Rücklagen zu bilden.
Der Mindestbeitrag für jeden Beitragspflichtigen beträgt 10 €.
Der Grundbeitrag für Viehhandelsunternehmen, die zumindest auch Geflügel handeln, beträgt 300 Euro. Der Grundbeitrag für alle anderen Viehhandelsunternehmen beträgt 50 Euro.