Beantragung von Entschädigungszahlungen nach Wolfsrissen

Für gerissene Weide- oder Haustiere können nach amtlicher Feststellung durch das LANUV, dass der Wolf mit hinreichender Sicherheit als Verursacher festgestellt wurde, durch die Landwirtschaftskammer NRW Billigkeitsleistungen gewährt werden.

  • Gerissene Schafe und Ziegen sowie Gehegewild innerhalb eines Wolfsgebietes werden nur dann entschädigt, wenn die Tiere nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach Einrichtung des Wolfsgebietes in einem grundgeschützten Herdenschutzzaun gehalten werden.
  • Nachgewiesene Wolfsübergriffe und damit verbundene Tierarztkosten an z. B. Pferden, Rindern und weiteren Nutz- und Haustieren werden immer entschädigt.

Sollte es bei Ihnen zu Nutztierschäden gekommen sein, wenden Sie sich bitte unmittelbar nach dem Auffinden offenbar gerissener oder durch einen Beutegreifer verletzter Tiere an das Landesumweltamt (LANUV NRW):

  • Werktags:
    Telefon: 02361 3050
  • Außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende:
    Telefon: 0201 714488

Ein Antrag auf Entschädigungszahlungen kann erst nach der Bestätigung des LANUV´s, dass der Wolf der Verursacher des Schadens ist, und einer amtlichen Wertermittlung erfolgen. Eine Antragstellung ohne vorherige Beteiligung des LANUV´s ist nicht möglich.

Antragsformulare

Die Antragsformulare für die Billigkeitsleistungen finden Sie in der Rubrik Förderung. Ansatzpunkte zur Wertermittlung liefert der Schätzrahmen der Tierseuchenkasse NRW.