Förderrichtlinien Wolf

Zweck der Förderung ist zum einen die Vermeidung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf durch Gewährung von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Gehegewild,im Streifgebiet Westmünsterland auch bei Pferden, zum anderen soll die Billigkeitsleistung der Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Nutz- und Haustieren, einschließlich Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunden sowie mit dem Wolfsübergriff verbundenen Sachschäden dienen.

Bezeichnung Förderprogramm

Förderrichtlinien Wolf


Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen „Förderrichtlinien Wolf“ vom 3. Februar 2017 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 44 LHO und die Verwaltungsvorschriften (VV) für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich ANBest-P.


Was wird gefördert?

Im Rahmen der Zuwendung werden in einem Wolfsgebiet Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild gefördert.

Im ‚Streifgebiet Westmünsterland‘ ist die erstmalige Optimierung bestehender Standardschutzzäune bei Pferdehaltung für folgende Tierarten ebenfalls förderfähig:

  • Kleinpferde mit einem Stockmaß bis 148 cm
  • Pferde mit Fohlen (bis zum Alter von einem Jahr) und
  • Jungpferde (bis zum Alter von maximal drei Jahren).

Diese Maßnahme ist zunächst bis zum 31.12.2024 befristet.

Bei Bedarf kann die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Tierarten zugelassen werden.

Im Rahmen der Billigkeitsleistung erfolgt eine Entschädigung der durch den Wolf direkt getöteten Nutz- und Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde), der infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sowie der Verluste durch Verwerfen. Darüber hinaus werden auch folgende Ausgaben entschädigt:

  • für einen Tierarzt im Fall der Behandlung oder Einschläferung verletzter Tiere einschließlich der Kosten für Medikamente,
  • Sachschäden an Zäunen und Schutzvorrichtungen, die durch den Wolfsübergriff entstanden sind,
  • Gebühren für die amtliche Marktwertermittlung sowie Untersuchungskosten für tot aufgefundene Tiere.

Zuwendungsempfänger

Das Land NRW gewährt Billigkeitsleistungen für Entschädigungen und in einem Wolfsgebiet Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen im Rahmen der Förderrichtlinien Wolf an natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichem Haupt- oder Nebenerwerb.


Höhe der Förderung

Im Rahmen der Präventionsmaßnahmen werden 100 % der Kosten für die Optimierungen und Neuanschaffungen von Schutzzäunen nebst Zubehör zur Erreichung des wolfsabweisenden Grundschutzes in einem Wolfsgebiet, einem Wolfsverdachtsgebiet sowie in der umgebenden Pufferzone und die Anschaffung und Ausbildung von geeigneten Herdenschutzhunden in einem Wolfsgebiet gefördert. Die Bagatellgrenze für die Förderung von Präventionsmaßnahmen beträgt 200 € Zuwendung.

Bei der Billigkeitsleistung 100 % des Betrages der amtlichen Wertermittlung für die Tiere (durchzuführen durch die untere Veterinärbehörde) sowie der oben genannten sonstigen Kosten.


Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.

Die Antragstellung erfolgt unter der von der Landwirtschaftskammer vergebenen Unternehmernummer. Sofern noch keine Unternehmernummer für das antragstellende Unternehmen existiert, ist diese mit dem Formular ‚Antrag auf Erteilung einer Unternehmernummer bei der Landwirtschaftskammer NRW‘ bei der zuständigen Kreisstelle zu beantragen.

Antrag auf Erteilung einer Unternehmernummer bei der Landwirtschaftskammer NRWPDF-Datei

Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen


Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf Übernahme der Präventionsmaßnahmen ist vor Beginn der Präventionsmaßnahme, das heißt vor der Auftragserteilung/ Anschaffung zu stellen.

Der Antrag auf Billigkeitsleistung ist innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der amtlichen Feststellung, die durch das LANUV erfolgt (WICHTIG: Meldung des Vorfalls an das LANUV innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnisnahme) und in der der Wolf eindeutig als Verursacher festgestellt wurde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann, zu stellen.


Herdenschutzberatung

Die Landwirtschaftskammer NRW bietet eine ausführliche Beratung zu den möglichen Herdenschutzmaßnahmen für alle Weidetierhalterinnen und Weidetierhalter an. Tierhaltungen mit Schafen und Ziegen sowie Gehegewild, deren Weideflächen in ausgewiesenen Wolfsgebieten und den angrenzenden Pufferzonen liegen, können einen Antrag auf Förderung von Präventionsmaßnahmen stellen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass sich die fachliche Antragsprüfung sehr aufwändig gestaltet, da häufig Nachfragen zu den eingereichten Anträgen erforderlich sind.

Den Antragstellerinnen und Antragstellern wird daher dringend empfohlen, bereits im Vorfeld eines Förderantrags das kostenlose Beratungsangebot der Herdenschutzberatung der Landwirtschaftskammer zu nutzen. Mit dieser frühzeitigen Beratung lässt sich die Antragstellung und Antragsprüfung erleichtern und somit das Bewilligungsverfahren insgesamt beschleunigen und dürfte somit auch im Interesse der antragstellenden Weidetierhaltungen liegen.

Weitere Informationen und Kontakt zur Herdenschutzberatung:


Antragsformulare

Sonstige Formulare