Die Tierzahlmeldung 2022 steht an!

Gänse auf der WeideBild vergrößern
Foto: Gotthard Augst, piclease

Am 07.01.2022 hat die Tierseuchenkasse (TSK) an alle ihr bekannten Tierhalter - mit Ausnahme der Rinderhalter - den Meldebogen für die Tierzahlmeldung 2022 versendet. Insgesamt versendet die Tierseuchenkasse 100.400 Meldebögen in 2022.

Grundsätzlich ist jeder Besitzer von Pferden, Schweinen – zu denen auch Saugferkel gehören - Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Bienen verpflichtet, seinen Tierbestand online oder schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden, auch wenn die Tiere nur hobbymäßig gehalten werden.

Die Tierseuchenkasse bittet die nachfolgenden Punkte zu beachten:


1. Meldewege

Bitte nehmen Sie – wenn möglich – Ihre Bestandsmeldung online vor. Dies ist der schnellste, bequemste und sicherste Weg.

Der Zugang für die Online-Meldung ist über die Internetadresse: www.tierzahlenmeldung-nrw.de möglich. Die Anmeldung erfolgt mit der Tierseuchenkassennummer und dem Kennwort aus dem Anschreiben zum Meldebogen, sofern Sie bisher kein eigenes Kennwort vergeben haben.

Im versendeten Meldebogen ist außerdem ein QR-Code eingedruckt, den Sie per Handy oder Tablet scannen können, um Ihre Tierzahlmeldung direkt abgeben zu können. Ein Kennwort ist nicht erforderlich, die Nutzung des QR-Codes funktioniert aber nur einmalig.

Wenn Sie Ihren Tierbestand online gemeldet haben, erhalten Sie eine Meldebestätigung an Ihre authentifizierte E-Mail-Adresse. Eine Rücksendung des Meldebogens ist nicht mehr notwendig.

Wenn Sie ausschließlich den ausgefüllten Meldebogen per Post versenden, verwenden Sie bitte den beigefügten Rückumschlag mit der Adresse der Datenerfassungsstelle der Tierseuchenkasse in Cottbus.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Rückumschlag ausreichend frankieren.

Die Meldung des am 01.01.2022 (Stichtag) vorhandenen Tierbestandes ist die Grundlage für die Beitragserhebung 2022.


2. Meldepflicht und Meldetermine

Grundsätzlich gilt, dass die Zahl aller Tiere, die am Stichtag 01.01.2022 gehalten werden, unabhängig von der Rasse und der Nutzungsart, fristgerecht bis zum 31.01.2022 (Meldefrist) gemeldet werden müssen.

Eine Nachmeldepflicht besteht für Tierhalter - auch Rinderhalter - wenn sich am Nachmeldestichtag 15.02. der Tierbestand um 10 % oder mehr durch Zukauf erhöht hat und mehr als 100 Schweine, 50 Rinder, 50 Pferde, 50 Schafe, 50 Ziegen oder 50 Stück Gehegewild gehalten werden. Die Nachmeldung muss bis zum 28.02.2022 bei der Tierseuchenkasse vorliegen.

Bei der Haltung von Rindern übernimmt die Tierseuchenkasse den Tierbestand vom 01.01. aus der Herkunfts- und Informationsdatenbank Tier (HIT), jedoch ist gegebenen falls eine formlose schriftliche Nachmeldung zum 15.02. an die TSK erforderlich.

Wer Schweine, Schafe und/oder Ziegen hält, hat diese zusätzlich zum Stichtag 01.01. in HIT zu melden. Die Stichtagsmeldung in HIT ist bis zum 15.01.2022 erforderlich. Die Meldung dieser Tierzahlen an HIT ersetzt nicht die Meldung bei der Tierseuchenkasse.

Sofern nur eine Meldung bei der Tierseuchenkasse bis zum 31.01. vorliegt, übermittelt die Tierseuchenkasse die gemeldeten Zahlen zur Haltung von Schweinen, Schafen und Ziegen automatisch an die HIT-Datenbank.

Die HIT-Datenbank bittet nun die Möglichkeit unter dem Menüpunkt „Bestätigter Kommunikationskanal“ einzustellen, dass eine Erinnerung an die HIT-Stichtagsmeldung per E-Mail versendet wird.


3. Besonderheiten für die Meldung von Geflügel und Bienen

Halter von Geflügel haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben = Anzahl der Tiere, die maximal (unter Berücksichtigung der Stallkapazität) in der jeweiligen Geflügelart innerhalb des Beitragsjahres gehalten werden sollen. In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1 .000 Elterntieren, 1.000 Masthähnchen, 1.000 Legehennen oder 1.000 Küken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % der TSK unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.

Halter von Bienen haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben (= Anzahl der Bienenvölker inkl. Ableger, die maximal im Beitragsjahr gehalten werden sollen). Für Bienenhalter mit mehr als 10 Bienenvölkern, besteht eine Nachmeldepflicht bei Überschreitung des gemeldeten Jahreshöchstbesatzes.


4. Information zur Meldung von Pferden

Bei Pferden, die in einem Pensionsstall gehalten werden, ist dessen Betreiber wie ein Tierhalter zur Meldung verpflichtet. Bei gepachteten Pferdeställen ist der Pächter zur Meldung verpflichtet. Das bedeutet, dass Pferde, die in Pensionsställen eingestallt sind, von dem Betreiber oder Pächter des Stalles und nicht vom jeweiligen Eigentümer zu melden sind.


5. Folgen einer Nicht- oder Falschmeldung

Meldet der Tierhalter die Zahl seiner Tiere nicht fristgerecht oder unvollständig, bedeutet dies, dass Tiere, die von einer Seuche betroffen sind, nicht entschädigt werden oder die Entschädigungsleistung gekürzt wird. Bei einer Versagung der Entschädigung werden auch die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung sowie die oft erheblichen Kosten der Reinigung und Desinfektion des Betriebes nicht von der Tierseuchenkasse übernommen. Zudem erhält der Tierhalter während des gesamten Beitragsjahres keine Beihilfen für Blutprobenentnahmen, Impfungen, Untersuchungen etc.

Nur wenn der Tierhalter seinen Pflichten gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachkommt und alle tierseuchenrechtlichen Vorgaben korrekt umsetzt, können bei einem Seuchenfall ohne Verzögerungen vollständige Zahlungen geleistet werden.


6. Tierhalterwechsel/Inhaberwechsel

Durch Rechtsvorgaben der EU hat sich die Rechtsgrundlage und die Praxis des Tierhalterwechsels verändert. Während in der früheren Praxis nur eine Betriebsregistrier-Nummer für die Tierhaltung und für die Beantragung von Fördermitteln vergeben wurde, werden in der gegenwärtigen Praxis bei einer Betriebsübernahme oder erstmaliger Niederlassung grundsätzlich je eine Nummer für die standortbezogene Tierhaltung HIT und für die personenbezogenen Fördermittel ZID vergeben.

Beim Tierhalterwechsel sind besonders für Rinderhalter folgende Maßnahmen zu prüfen bzw. durchzuführen: Ummeldung der Rinder, Daten in der Tierarzneimittel-Datenbank, Vollmachten, QS-Agrar, Initiative Tierwohl.

Wegen dieser grundlegenden Änderung der Rechtsgrundlage ist ein rückwirkender Wechsel nicht möglich. Damit eine fristgerechte Bearbeitung erfolgen kann, sollte der Tierhalterwechsel 4 bis 6 Wochen vor der Umstellung gemeldet werden.

Ein zu spät eingereichter Tierhalterwechsel bzw. Umfirmierung mit Hit-relevanten Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen) ist wegen der Beitragserhebung frühestens zum 16.02.2022 möglich.


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tierseuchenkasse (Telefon 0251 28982-40) stehen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.