Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gem. WHG, Wasserwirtschaftliche Betroffenheitsgutachten

Fachbeitrag Siegmündung
Mit Hilfe von landwirtschaftlichen Fachbeiträgen wird die durch Planungsvorhaben ausgelöste Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe analysiert.

Mitwirkung an Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren

Gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 6. August 2009, [in Kraft getreten am 01.03.2010, ist die Landwirtschaftskammer NRW als Träger öffentlicher Belange (TÖB) u.a. an folgenden Verfahren zu beteiligen:

  • Neuanlage von Gewässern (Beispiel: Abzugsgewässer und Drainagen in Rekultivierungsverfahren im Braunkohlegebiet auf Neulandflächen)
  • Gewässerausbau
  • Auskiesung

Ziel der Landwirtschaftskammer in diesen Verfahren ist es, eine geregelte Vorflut für die betroffenen Flächen zu garantieren, so dass eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung (Ackerbau bzw. Grünlandwirtschaft) erfolgen kann. Im Konflikt dazu stehen mitunter Interessen anderer TÖB, die beispielsweise eine Vernässung landwirtschaftlicher Flächen aus naturschutzfachlichen Gründen befürworten.

Betroffenheitsgutachten und finanzieller Ausgleich

Wasserwirtschaftliche Planungen bleiben ggf. nicht ohne Auswirkungen auf die Existenzfähigkeit von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben. So wird insbesondere in geplanten Wasserrückhaltegebieten an Flüssen – speziell am Rhein – der Entzug vor Hochwasser geschützter Flächen viele Betriebe in Existenzschwierigkeiten bringen. Hier koordiniert die Landwirtschaftskammer zusammen mit den Bezirksstellen für Agrarstruktur die Vorgehensweise bei landwirtschaftlichen Betroffenheitsgutachten vereidigter Sachverständiger; in einigen Fällen werden die gutachterlichen Stellungnahmen auch von der Landwirtschaftskammer direkt erstellt. Diese Betroffenheitsgutachten finden bei den weiteren Planungen der zuständigen Entscheidungsbehörden Berücksichtigung.

Im Rahmen der Ausweisung von Wasserschutzgebieten regelt § 52, Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 96 ff. WHG den Ausgleich für erhöhte Anforderungen, die über die ordnungsgemäße Landwirtschaft hinausreichen. Zuständig für die Festlegung des Ausgleichs ist die Obere Wasserbehörde (Bezirksregierung), die sich eines Betroffenheitsgutachtens der Landwirtschaftkammer zur Festsetzung des finanziellen Ausgleichs bedient. Erarbeitet werden diese „Obergutachten“ von der jeweils zuständigen Bezirksstelle für Agrarstruktur.