Investitionen in Tierwohl werden gefördert

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Das Land Nordrhein-Westfalen will den Tierwohlstandard in landwirtschaftlichen Betrieben deutlich erhöhen. Aus diesem Grund können Landwirte ab sofort erneut Zuschüsse für spezielle Investitionen in mehr Tierwohl beantragen.

Gefördert werden Anlagen zur Kühlung von Tierhaltungsanlagen, offene Tränken in Schweineställen, Scheuerbürsten, Vorrichtungen zur Bereitstellung von verzehrbarem organischem Beschäftigungsmaterial in Schweineställen und das Nachrüs-ten mit weichen oder elastisch verformbaren Bodenbelägen im Bereich der Kälber- und Mastbullenhaltung. Bei der Nachrüstung mit weichen oder elastisch verformba-ren Bodenbelägen ist in der Mastbullenhaltung ein Mindestumfang von 2,25 m² je Mastbulle einzuhalten. Bei der Kälberhaltung ist die gesamte Bucht mit den Bodenbelägen nachzurüsten.

Alle genannten Vorhaben sind inklusive Montagekosten förderfähig. Von der Förderung ausgeschlossen sind die Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, Planungs- und Vorbereitungsleistungen, der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen.

Einen Antrag auf Gewährung der Zuschüsse können landwirtschaftliche Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, einreichen. Darüber hinaus können nur landwirtschaftliche Betriebe mit Betriebssitz und Investitionsstandort in NRW gefördert werden. Es werden 40 % der förderfähigen Nettoinvestitionsausgaben als Zuschuss gewährt. Der Mindestförderbetrag beläuft sich auf 1 000,01 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf den nach Verordnung 1408/2013 (De-minimis-Beihilfen) festgelegten Höchstbetrag von 20 000Euro Zuschuss in einem Zeitraum von drei Steuerjahren.

Für alle Vorhaben zum Tierwohl in bestehenden Tierhaltungsanlagen ist ein Antrag nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise bei der jeweils zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW einzureichen. Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter.

Die Antragstellung ist nur mit einer Unternehmernummer möglich. Landwirtschaftliche Unternehmen verfügen in der Regel durch die ELAN-Antragstellung bereits über eine solche Nummer. Alle Antragsteller, die noch keine Unternehmernummer haben, müssen diese vor Antragstellung bei der örtlich zuständigen Kreisstelle beantragen.

Im Rahmen der Antragstellung sind jeweils drei Vergleichsangebote je Gewerk zur Kostenplausibilisierung einzureichen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 € ohne MwSt. kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden. Die Zuwendungshöhe wird anhand des wirtschaftlichsten Angebots festgelegt.

Die Bewilligung von vollständig eingereichten Anträgen erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge, erst nach erteilter Bewilligung darf mit der beantragten Maßnahme begonnen werden. Aktuell stehen der Landwirtschaftskammer sowohl Kassenmittel für das Jahr 2021 als auch Mittel für das Jahr 2022 zur Verfügung. Alle Formulare sowie weitere Hinweise zum Antragsverfahren gibt es hier:

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2021