Welche Vorrausetzungen werden für die Gehegewildhaltung benötigt?

Zaun an einem WildgehegeBild vergrößern
Zaun an einem Wildgehege

Die Gehegewildhaltung stellt seit einigen Jahrzehnten eine weitere Einkommensmöglichkeit für landwirtschaftliche Betriebe dar. Anfänglich belächelt, hat sich die Gehegewildhaltung mittlerweile zu einer attraktiven Nischenproduktion entwickelt. Die meisten Betriebe vermarkten das erzeugte Wildfleisch aus Ihrem Gehege selbst. Wer in die Gehegewildhaltung einsteigen möchte, muss einige Nachweise vorlegen.

In der Gehegewildhaltung werden überwiegend Damtiere und Rotwild gehalten. Einige Betriebe betreiben auch Gehege mit Schwarz-, Sika- und Muffelwild. Wer mit dem Gedanken spielt Gehegewild zu halten, sollte sich überlegen, zu welchem Zweck er die Tiere halten möchte. Es wird in landwirtschaftliche Gehege unterschieden, die der Erzeugung von Fleisch dienen und in reine Hobbygehege aus Liebhaberei. Ein Gehege, dass nur aus Liebhaberei betrieben wird, muss nach dem Landesnaturschutzgesetz genehmigt werden und diese ist in den meisten Fällen schwer zu erhalten. In diesem Verfahren wird geprüft, in wie weit das Gehege einen Eingriff in die Natur darstellt und dessen Auswirkungen geprüft. Für Wildgehege, die ausschließlich Schalenwild zur Fleischerzeugung halten, wird seit 2002 in NRW keine naturschutzrechtliche Genehmigung mehr gefordert. Landwirtschaftliche Betriebe mit einer Privilegierung können mit deutlich weniger Anforderungen ein Gehege im Außenbereich errichten. Liegt keine Privilegierung vor, ist für die Errichtung der Zaunanlage und weiteren Gehegeeinrichtungen, wie z. B. Unterstand, eine Baugenehmigung für den Außenbereich erforderlich. Hier sollte frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Baubehörde gesucht werden, um die erforderlichen Schritte zu besprechen.

Sind diese Grundvoraussetzungen geklärt, kann das Gehege errichtet werden. Je nach dem für welche Gehegewildart man sich entscheidet, gibt es Vorgaben zu Mindestgröße und Besatzdichte, die eingehalten werden müssen. Diese sind in der Tierhaltungs-Verordnung Anlage 8 aufgeführt (s. Tabelle 1).

Tabelle  1: Vorgaben zur Gehegegröße, Besatzdichte und Witterungsschutz

Tierart Min.Gehegegröße Max. Besatzdichte
Rotwild, Davidshirsche 2,00 ha 5 PE/ha*
Damwild, Sikawild 1,00 ha 10 PE/ha*
Muffelwild 1,00 ha 10 PE/ha*
Schwarzwild 2,00 ha 2000 m²/Tier

*PE = Produktionseinheit = Muttertier, Nachzucht (Kälber/Lämmer und Jährling bis Ende des 2. Lebensjahres) und anteilig das Vatertier

Für den Zaun eignen sich spezielle Knottengitterzäune mit verschiedenen Abständen, die in Bodennähe engmaschiger sind. Es sollte vermieden werden, dass die Tiere und vor allem die Kälber Ihren Kopf durch den Zaun stecken können. Der Zaun muss 2 m hoch sein und kann bei Rotwild auch bis zu 2,20 m sein. Die Pfostenabstände sollten 8 bis 10 m betragen. Ein weiterer Punkt bei der Gehegegestaltung ist der Witterungsschutz. Dieser wird auch im Hinblick auf den Tierschutz gefordert. Den Tieren sollte ein ganzjährig nutzbarer Witterungsschutz zur Verfügung stehen. Dies kann einerseits natürlich über Bäume und Sträucher sichergestellt werden. Allerdings muss hier beachtet werden, dass dieser rund um das Jahr die Tiere ausreichend vor den Witterungseinflüssen schützt. Ist ein natürlicher Schutz nicht vorhanden, sollte ein Unterstand errichtet werden. Für diesen gilt, dass alle Tiere gleichzeitig darin Schutz finden müssen. Für einen Unterstand ist je nach Größe eine Baugenehmigung teilweise erforderlich. Dies muss jeder Wildhalter mit seiner zuständigen Behörde vorab klären.

Ist das Gehege fertig erstellt und die ersten Tiere können einziehen, muss zwei Wochen vor Inbetriebnahme des Geheges die Tierhaltung dem Veterinäramt angezeigt werden. Daraufhin kann das Veterinäramt die Tierhaltung prüfen und eventuelle Auflagen fordern. Die Anzeige beim Veterinäramt ist notwendig, damit eine Betriebsnummer erteilt werden kann. Unter dieser Nummer ist dann der Betrieb mit der jeweiligen Tierhaltung registriert. Die Nummer wird auch für die Anmeldung bei der Tierseuchenkasse benötigt. Gehegewildhalter sollten sich dringend bei der Tierseuchenkasse registrieren lassen. Seit 2014 werden für Gehegewild keine Beiträge für die Tierseuchenkasse erhoben. In einem Seuchenfall werden aber nur registrierte Betriebe entschädigt.

Tierschutz spielt auch in der Gehegewildhaltung eine große Rolle. Wildhalter müssen die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierschutzgesetzes und, da es sich meist um Betriebe mit Fleischerzeugung handelt, auch der Tierschutzschlachtverordnung, vorweisen. Die meisten Veterinärämter möchten heutzutage von den Wildhaltern einen Sachkundenachweis über das Halten von Gehegewild vorgelegt bekommen. So ein Sachkundelehrgang vermittelt die Grundlagen über das Halten, Füttern und den Umgang mit Gehegewild. Solche Lehrgänge werden z.B. von der Landwirtschaftskammer NRW regelmäßig auf Haus Riswick angeboten. Darauf aufbauen gibt es noch weitere Sachkundelehrgänge, die Wissen über den Abschuss von Gehegewild und die weiteren Prozesse der Schlachtung vermitteln. Für Gehegewild ist grundsätzlich nur der Abschuss mit der Waffe im Gehege erlaubt. Dazu wird eine Schießerlaubnis für das Schießen in einem eingefriedeten Bezirk benötigt. Diese erteilt die untere Kreispolizei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  •  Der Wildhalter hat einen gültigen Jagdschein und ist somit sachkundig im Umgang mit der Waffe oder
  •  Der Wildhalter hat einen Sachkundelehrgang zur Vermittlung der Sachkunde gemäß § 7 Abs. 1 Waffengesetz für die Tötung vom Gehegewild erfolgreich absolviert

Bevor jedoch Tiere aus dem Gehege getötet werden können, muss noch Sachkundewissen für die Betäubung, Tötung und Entblutung von Gehegewild gemäß der Tierschutzschlachtverordnung nachgewiesen werden. Auch dazu gibt es spezielle Sachkundelehrgänge. Wurde dieser Lehrgang erfolgreich absolviert und liegt eine Schießerlaubnis vor, kann der Wildhalter sein Gehegewild mittels Kopfschuss im Gehege töten. Wild, dass in einem Gehege gehalten wird, wird als Farmwild bezeichnet. An dieser Stelle muss beachtet werden, dass Farmwild den landwirtschaftlichen Nutztieren zugeordnet wird und nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegt.

Weiterhin ist zu beachten, dass vor dem Abschuss eine Lebendbeschau durchgeführt werden muss. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann ein zugelassener Veterinär diese Lebendbeschau durchführen oder der Wildhalter hat einen Sachkundelehrgang zur „kundigen Person“ absolviert. Als kundige Person kann der Wildhalter die direkte Lebendbeschau vor dem Abschuss selbst durchführen, wenn ein zugelassener Veterinär in einem Zeitraum von maximal 28 Tagen vorher das Gehege abgenommen hat. Die Entblutung der getöteten Tiere muss innerhalb von 2 Minuten nach dem Abschuss erfolgen. Die weitere Zerlegung der Tiere erfolgt in einer EU-zugelassenen Schlachtstätte mit einer anschließenden Fleischbeschau. Wer seine Tiere selbst schießt und auch weiterverarbeiten möchte, sollte vorab diese Sachkundelehrgänge absolvieren und sich über die Vorgaben bei der Landwirtschaftskammer NRW oder dem Verband der Landwirtschaftlichen Wildhalter Nordrhein-Westfalen e.V informieren.

Der Verband Landwirtschaftlicher Wildhalter Nordrhein-Westfalen e.V. steht für Fragen und mit Informationsmaterial zur Verfügung. Informationen zu den weiterführenden Sachkundelehrgängen findet man hier: www.wildhaltung-nrw.de

Für Fragen rund um die Gehegewildhaltung steht Christina Burau, Referentin für kleine Wiederkäuer auf Haus Riswick zur Verfügung.