Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz

Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet, zeitnah ihre Anwendungen aufzuzeichnen.

Folgende Mindestangaben sind erforderlich:

  • das Anwendungsdatum
  • die jeweilige Anwendungsfläche
  • die Kultur (bzw. das Anwendungsgebiet bei Nichtkulturland (Genehmigungsvorbehalt gem. § 12 Abs. 2!))
  • das verwendete Pflanzenschutzmittel
  • die Aufwandmenge
  • der Name des Anwenders.

Hierfür kann das als Anlage beigefügte Formblatt verwendet werden. Andere Dokumentationen, die diese Mindestanforderungen beinhalten (z. B. Schlagkarteien) sind natürlich auch möglich. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die Inspektoren des Pflanzenschutzdienstes und die CC-Prüfer können Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht werden nach dem Pflanzenschutzgesetz (Fachrecht) geahndet und sind CC-relevant. Die Aufzeichnungen sollten daher sorgfältig, zeitnah und wahrheitsgemäß erfolgen.

Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb leitet, ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen. Werden die Anwendungen durch einen Lohnunternehmer durchgeführt, sind diese selbst aufzeichnungspflichtig. Sie können dem auftraggebenden Betrieb zwar wichtige Informationen liefern, letztlich verantwortlich und vorlagepflichtig ist aber (auch) der Betriebsleiter.

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