Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

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Bei der ordnungsgemäßen Lagerung von Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen Betrieb finden eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Genehmigungen Anwendung:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VawS)
  • Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe (TRGS 514)
  • Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
  • Löschwasser Rückhalte Richtlinie (LöRüRL
  • Bundesimmisionsschutzgesetz (BimSchG)

Bei der Planung eines Pflanzenschutzmittellagers sollten daher immer die zuständigen Behörden, insbesondere die Untere Wasserbehörde und gegebenenfalls das Bauamt mit einbezogen werden.

Grundsätzlich sollten folgende Punkte beachtet/erfüllt werden:

  • PSM nur in fest verschlossenen Originalverpackungen aufbewahren.
  • Lagerung in einem separaten, verschließbaren, kühlen, gut belüfteten, trockenen und frostsicheren Raum mit widerstandsfähigen Wänden und fester Tür.
  • Grundsätzlich dürfen keine brennbaren Materialien als Baumaterial verwendet werden. Es sind weder Holzregale einzubauen noch sollten größere Gebindeeinheiten im Karton belassen werden.
  • Die Lagerung in ausgedienten Kühltruhen gilt nicht als adäquate Möglichkeit zur Lagerung.
  • Das Lager ist als Pflanzenschutzmittel Lager zu kennzeichnen und mit der Aufschrift zu versehen: Pflanzenschutzmittel – Unbefugten ist der Zutritt verboten (entsprechende Aufkleber sind über den IVA, Handel oder den Pflanzenschutzdienst zu beziehen).
  • Schutzausrüstungen (Handschuhe, Brille, Atemschutz etc.) sollen in der Nähe des Lagers, aber getrennt von den PSM aufbewahrt werden.
  • Die Sicherheitsdatenblätter der gelagerten Mittel müssen im Betrieb vorhanden sein. Sie sind beim Kauf der Mittel beigefügt oder über den Handel oft als CD erhältlich. Diese Sicherheitsdatenblätter geben den kompletten Überblick über die Verwendungsvorschriften, Sicherheitsanforderungen im Umgang und beim Abfüllen des entsprechenden Mittels (Risikosätze und Sicherheitssätze). Hier werden also auch Hinweise auf das Tragen von Schutzausrüstung usw. hingewiesen.
  • Es muss eine Lagerliste geführt werden. Diese ermöglicht zum einen eine regelmäßige Bestandsaufnahme. Zum anderen hat man den Vorteil, dass keine Mittel überlagert werden, also auch nicht Probleme mit dem Zulassungsende von PSM entstehen.
  • Die speziellen Lagervorschriften sind von den Stoffeigenschaften (Giftigkeit, Brennbarkeit und Wassergefährdung) abhängig.
  • Es gilt ein Zusammenlagerungsverbot von brennbaren Mitteln (F und F+) mit giftigen (T) bzw. sehr giftigen (T+) Mitteln.
  • 10 % der Lagermenge, mindestens aber das größte Gebinde, muss aufgefangen werden können. Befindet sich der Betrieb in einem Wasserschutzgebiet, muss die gesamte Lagermenge (100 %) aufgefangen werden können.
  • Für einen eventuellen Schadensfall im Lager sind Hilfsmittel (Bindemittel, Schaumlöscher etc.) bereitzuhalten. Die örtliche Feuerwehr ist dann zu informieren.
  • Wenn alte Produkte entsorgt werden müssen, ist bei dem zuständigen Müllentsorger vor Ort die Adresse zu erfragen wo Sondermüll angenommen wird.
  • Leere PSM-Gebinde sollten über das PAMIRA System entsorgt werden. Rücknahmestellen können ebenfalls beim IVA (www.pamira.de) oder beim Pflanzenschutzdienst nachgefragt werden.

Um die Lagerung nicht unnötig kompliziert zu gestalten, sollte sich der Betrieb generell darauf beschränken nur geringe Mengen zu lagern. D.h. die PSM sollten auf Bedarf vom Handel bezogen werden. Für kleinere Mengen (etwa 200 kg) bieten sich für den Betrieb unterschiedliche Lösungen an, die relativ einfach realisiert werden können.

Variante 1: Der Betrieb hat schon einen abschließbaren Stahlspind oder ein nicht brennbares Regal, das in einem abschließbaren Raum steht. Dann kann der Forderung des Wasserhaushaltgesetzes, dass eine Verunreinigung von Gewässern vermieden wird, einfach nachgekommen werden. Man kann eine im Handel übliche Auffangwanne beziehen (siehe auch nachfolgende Liste), die mit einem so genannten Ü-Zeichen ihre Eignung nachweist. Dieses Ü-Zeichen wird vom TÜV vergeben und bezieht sich auf die Bauregelliste A Teil 1. Das bedeutet für den Betrieb, er stellt seinen Lagerschrank oder sein Regal in diese zertifizierte Wanne und hat für etwa 200 € eine praktikable Lösung.

Variante 2: Wenn ein Betrieb noch keine Lagermöglichkeit hat und ein komplettes System erwerben möchte, kann er auf die so genannten Umweltschränke zurückgreifen. Diese Schränke sollten auch das Ü-Zeichen besitzen, so dass die Auffangwannen entsprechend dicht sind. Es gilt vor ab zu klären, ob die zuständigen Behörden vor Ort möglicherweise eine selbstgekantete Wanne akzeptieren. Wer jedoch auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte auf die Lösung mit dem Umweltschrank zurückgreifen. Mit Ausgaben in der Höhe von etwa 500 € ist zu rechnen. Bei diesen Schränken muss man nur darauf achten, wie groß die Auffangkapazität der Einlegeböden ist. Besagt die Auflage bei der Lagerung von PSM, dass 10 % der Lagermenge, mindestens aber das größte Gebinde im Falle einer Leckage aufgefangen werden muss. Befindet man sich in einem Wasserschutzgebiet, muss man die gesamte Lagermenge auffangen können. Hier kann es notwendig sein, die Schränke mit größeren Einlegeböden auszustatten. Die oben aufgeführten Wannensysteme (Variante 1) liegen meistens in einem Bereich von 200 l Auffangvolumen.

Variante 3: Ist eine Lagerung brennbarer Flüssigkeiten unumgänglich, müssen deutlich höhere Auflagen beachtet werden. Diese brennbaren PSM müssen in Sicherheitsschränken nach DIN 12925, Teil 1 / TRbF 20-L und EN 14470-1 gelagert werden. Dies bedeutet nicht nur einen finanziellen Aufwand von etwa 2500 bis 3000 €, sondern man muss auch das Zusammenlagerungsverbot von brennbaren und giftigen PSM beachten. Im Ackerbau liegen keine kritischen Kombinationen vor. Es sind jedoch einige Wildschadenverhütungsmittel und Rodentizide davon betroffen, die in den Ackerbaukulturen eingesetzt werden können. Wird ein separates Lager gebaut, muss dieses zu anderen Räumen feuerbeständig abgegrenzt sein. Die Feuerwiderstandsklasse bei innenliegenden Räumen liegt bei F 90, Türen bei T 90. Bei den Außenwänden kann auf F 30 Material und T 30’er Türen zurückgegriffen werden. Generell sind Bodenabläufe in Lagerräumen unzulässig und Schornsteine dürfen keine Öffnung zum Lager habe.

Variante 4: Werden in Betrieben größere Mengen an PSM gelagert, muss eventuell auf zwei Schränken zurückgegriffen werden. Als Alternative gilt ein abgemauerter Raum oder auch Containersysteme, die von unterschiedlichen Herstellern angeboten werden (auf Ü-Zeichen achten). Bei dieser Variante muss unbedingt der Kontakt zu den zuständigen Behörden (Wasserbehörde und Bauamt) gesucht werden, um späteren Problemen aus dem Weg zu gehen.

In der nachfolgenden Tabelle sind auszugsweise Quellen genannt, bei denen Lagerschränke bezogen werden können. Weitere Bezugsquellen können auch über die Berufsgenossenschaft erfragt werden. In Einzelfällen kann über Sammelbestellungen und Rücksprache mit der zuständigen Beratung bzw. der Unteren Wasserbehörde günstigere Preise erzielt werden.

Autor: Harald Kramer