Beihilfen der Tierseuchenkasse in Zusammenhang mit BHV-1-Untersuchungspflichten
Aufgrund des erneut gehäuften Auftretens von BHV-1-Infektionen in Rinderbetrieben im Kreis Borken und Kreis Steinfurt in den letzten Monaten wurde vom Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW in Zusammenarbeit mit den landwirtschaftlichen Verbänden, den Tierärztekammern, der Landwirtschaftskammer NRW und weiteren Wirtschaftsbeteiligten ein „Leitfaden zur Prävention von BHV-1-Infektionen (IBR/IPV) in Gebieten mit einem erhöhten IBR/IPV-Ausbruchsrisiko“ ausgearbeitet und verabschiedet (gültig ab dem 30.06.2024).
Der Leitfaden führt die wichtigsten, notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Erregerverbreitung auf, deren Umsetzung in rinderhaltenden Betrieben im Rahmen der Unternehmerverantwortung (im Sinne des Art. 10 Verordnung (EU) 2016/429, Tiergesundheitsrechtsakt) zur Bekämpfung der BHV-1 unerlässlich sind. Dies sind neben besonderen Biosicherheitsmaßnahmen, auch ein erweitertes Management im Umgang mit kranken Tieren sowie Empfehlungen zum Zukauf und zur Verbringung von Rindern.
So sind z.B. bei fieberhaften Atemwegserkrankungen unmittelbar einzeltierbezogen differentialdiagnostische, virologische Ausschlussuntersuchungen (Nasentupfer) auf BHV-1 bei den erkrankten Tieren durchzuführen. Die Untersuchungskosten hierfür trägt die Tierseuchenkasse NRW im Rahmen einer Beihilfe.
Zusätzlich besteht bei Bestandsproblematiken die Möglichkeit im Rahmen des Früherkennungssystems weiterführende Untersuchungen (Labordiagnostik) in den Landesuntersuchungseinrichtungen durchführen zu lassen. Hierzu ist es notwendig eine repräsentative Stichprobe an Blutproben begleitet von dem tierärztlichen Vorbericht einzusenden.
Die Kosten für die Probenentnahmen (Nasentupfer/ Blutproben) sind in beiden vorgenannten Fällen vom Tierhalter zu tragen. Die Kosten der Untersuchungen übernimmt die Tierseuchenkasse.
Weiterhin hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MLV) per Erlass festgelegt, dass in Ganz-NRW in Fresserbetrieben mindestens dreimal jährlich eine repräsentative Anzahl an Tieren gemäß Stichprobenschlüssel auf BHV-1 zu untersuchen ist. Bei zur Mast gehaltenen Rindern übernimmt die Tierseuchenkasse NRW die BHV-1-Untersuchungskosten für die Betriebe. Zusätzlich wird eine Beihilfe für die Kosten der Blutprobenentnahme in Höhe von 4 € je Probe gewährt.
Darüberhinausgehend erfolgt die BHV-1-Überwachung weiterhin nach den Vorgaben der BHV-1-Verordnung, also wie bisher.
Zusätzliche BHV-1-Untersuchungen sind jedoch für Regionen mit einem erhöhten IBR/IPV-Ausbruchsrisiko festgelegt worden. Als Gebiet mit einem erhöhten IBR/IPV-Ausbruchsrisiko wurden die Kreise nahe der deutsch-niederländischen Grenze und Kreise mit mehrfachen Ausbrüchen innerhalb der letzten zwei Jahre festgelegt. Dies umfasst aktuell in NRW die Kreise Borken, Heinsberg, Kleve, Steinfurt, Wesel und Viersen sowie die Städteregion Aachen.
Hier gilt für Milchviehbetriebe eine BHV-1-Untersuchungspflicht für vier Sammel-/Tankmilchproben pro Jahr, die quartalsweise zu entnehmen sind. Alternativ kann zweimal jährlich im Abstand von mind. 6 Monaten eine Blutuntersuchung auf BHV-1 vorgenommen werden.
In Milchviehbetrieben mit einem Kuhanteil von < 30 % ist für die Aufrechterhaltung des BHV-1-Freiheitsstatus zusätzlich einmal pro Jahr eine blutserologische Untersuchung aller weiblichen nicht milchgebenden Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder durchzuführen.
Die Kosten für alle vorgenannten BHV-1-Untersuchungen übernimmt die Tierseuchenkasse NRW. Die Probenentnahme in Zuchtbetrieben ist jedoch vom Tierhalter zu bezahlten. Die o.g Beihilfe für die Probenentnahme gilt ausdrücklich nur für Mastrinder.
Welche Vorgaben zu den BHV-1-Untersuchungen für Ihren Betrieb konkret gelten, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Veterinäramt. Ein Übersicht zu den Untersuchungspflichten finden Sie außerdem im Merkblatt des MLV:
Für Fragen zur Beihilfe steht Ihnen das Team der Tierseuchenkasse telefonisch zur Verfügung.