Behördliche Maßnahmen und Leistungen der Tierseuchenkasse bei BTV-3
Behördliche Maßnahmen
Nach dem europäische Tiergesundheitsrecht ist die Blauzungenerkrankung eine Seuche der Kategorie C+D+E. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Ausbreitung in Gebiete die seuchenfrei sind oder ein Tilgungsprogramm haben, zu verhindern.
Zu den Maßnahmen, die die zuständige Behörde ergreift, gehört die Einrichtung von Sperrgebieten, in denen spezielle Verbringungsregelungen gelten. So soll eine Ausbreitung der Erkrankung durch den Transport von infizierten Tieren in seuchenfreie Gebiete oder Gebiete mit einer laufenden Bekämpfung (Tilgungsprogramm) verhindert werden.
In Deutschland ist die Blauzungenkrankheit anzeigepflichtig. Der Tierhalter (und andere für die Betreuung der Tiere verantwortliche Personen) muss den Verdacht auf und das Auftreten von BT dem zuständigen Veterinäramt mitteilen.
Entschädigungen und Beihilfen
Der Umfang und die Höhe für die Gewährung von Entschädigungen sind im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) festgelegt. Dagegen sind Beihilfen Zahlungen, die durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse in der Beihilferichtlinie festgelegt werden.
Nach § 15 TierGesG wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für u.a. Tiere,
- die auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
- bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, aufgrund derer die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
- bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie aufgrund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder aufgrund der Durchführung dieser Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind.
Entsprechend § 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV) ergreift die zuständige Behörde nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit die in § 5 aufgeführten Maßnahmen. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann die Behörde die Tötung empfänglichen Tiere des betroffenen Betriebes anordnen, wenn dies erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.
Aufgrund der Übertragungswege der BTV-3-Viren kann mittels Tötungsanordnung eine Ausbreitung des Seuchengeschehen jedoch nicht verhindert werden, so dass eine Tötungsanordnung kein Instrument zur Bekämpfung der Blauzungenerkrankung darstellt.
Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigungsleistung nicht gegeben. Dies gilt auch für verendete Tiere, bei denen erst nach dem Tode die Blauzungenerkrankung amtlich festgestellt wurde.
Die Impfung gegen BTV-3 bietet den einzigen Schutz der Tiere vor einem schweren Verlauf. Deshalb empfiehlt die StIKo Vet (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin) Schafe und Rinder, die in nicht-BTV-3-freien Gebieten sowie angrenzenden Regionen stehen, unverzüglich durch einen Tierarzt impfen zu lassen.
Die Tierseuchenkasse NRW gewährt eine Beihilfe zu den Impfstoffkosten BTV-3, Details hierzu finden Sie hier: