Die Tierzahlmeldung 2024 steht an!
Ab dem 02.01.2024 versendet die Tierseuchenkasse an alle ihr bekannten Tierhalter - mit Ausnahme der Rinderhalter - den Meldebogen für die Tierzahlmeldung 2024.
Insgesamt versendet die Tierseuchenkasse ca. 106.000 Meldebögen.
Grundsätzlich ist jeder Besitzer von Pferden, Schweinen – zu denen auch Saugferkel gehören - Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Bienen verpflichtet, seinen Tierbestand online oder schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden, auch wenn die Tiere nur hobbymäßig gehalten werden.
Die Tierseuchenkasse bittet die nachfolgenden Punkte zu beachten:
1. Meldewege
Bitte nehmen Sie – wenn möglich – Ihre Bestandsmeldung online vor. Dies ist der schnellste, bequemste und sicherste Weg. Im Onlineportal der Tierseuchenkasse unter www.tierzahlenmeldung-nrw.de finden Sie weitere Informationen bezüglich der Zugangsdaten und über die Notwendigkeit der Authentifizierung Ihrer E-Mailadresse.
Der Zugang für die Online-Meldung ist über die Internetadresse www.tierzahlenmeldung-nrw.de möglich. Die Anmeldung erfolgt mit der Tierseuchenkassen-Nummer und Ihrem Kennwort bzw. dem Kennwort aus dem Anschreiben zum Meldebogen, sofern Sie in 2023 von der Onlinemeldung keinen Gebrauch gemacht haben.
Im versendeten Meldebogen ist ein QR-Code eingedruckt, den Sie per Handy oder Tablet scannen können, um Ihre Tierzahlmeldung direkt abgeben zu können. Ein Kennwort ist nicht erforderlich, die Eingabe funktioniert nur einmalig.
2. Meldepflicht und Meldetermine
Bitte melden Sie die Zahl aller Tiere, die Sie am Stichtag bzw. als Jahreshöchstbesatz halten unabhängig von Geschlecht, Rasse oder Nutzungsart der Tiere. Die Meldung muss fristgerecht bis zum 31.01. vorliegen.
Jeder Halter von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und/oder Bienen ist verpflichtet seinen Jahreshöchstbesatz, der für die Haltung geplant ist, zu melden.
Wer Pferde und Gehegewild hält, hat den Tierbestand zum Meldestichtag 01.01. zu melden.
Eine Nachmeldepflicht besteht für Tierhalter, die Pferde und/oder Gehegewild halten (außer Rinderhalter), wenn sich zum Nachmeldestichtag 15.02. der Tierbestand um mehr als 10 % durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 01. Januar des Beitragsjahres erhöht hat und mehr als 50 Pferde und/oder 50 Stück Gehegewild gehalten werden. Die Nachmeldung muss bis zum 29.02. vorliegen.
Die Tierzahlen für Rinderhaltung zum 01.01. und 15.02. werden direkt aus der HIT-Datenbank gezogen. Tierhalter die Rinder, Pferde und/oder Gehegewild nach dem 15.02. neu oder zusätzlich erwerben unterliegen lediglich der Meldepflicht.
3. Folgen einer Nicht- oder Falschmeldung:
Meldet der Tierhalter die Zahl seiner Tiere nicht fristgerecht oder unvollständig, bedeutet dies, dass Tiere, die von einer Seuche betroffen sind, nicht entschädigt werden oder die Entschädigungsleistung gekürzt wird. Bei einer Versagung der Entschädigung werden auch die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung sowie die oft erheblichen Kosten der Reinigung und Desinfektion des Betriebes nicht von der Tierseuchenkasse übernommen. Zudem erhält der Tierhalter während des gesamten Beitragsjahres keine Beihilfen für Blutprobenentnahmen, Impfungen, Untersuchungen etc.
Nur wenn der Tierhalter seinen Pflichten gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachkommt und alle tierseuchenrechtlichen Vorgaben korrekt umsetzt, können bei einem Seuchenfall ohne Verzögerungen vollständige Zahlungen geleistet werden.
4. Besondere Hinweise
Tierhalter: Tierhalter im Sinne des Tierseuchenrechts ist diejenige Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin also die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier hat. Die Eigentumsverhältnisse spielen hierbei keine Rolle. Bei gemeinsamen Tierhaltungen ist der vor Ort Verantwortliche der Tierhalter für alle in seiner Obhut und Pflege befindlichen Tiere und damit in der Melde- und Beitragspflicht. Davon nicht betroffen sind Tiere, die nur vorübergehend auf fremde Weideflächen verbracht werden.
Neu für Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter:
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Tierbewegungen in der HIT-Datenbank fristgerecht innerhalb von 7 Tagen vornehmen. Die Tierseuchenkasse übermittelt keine Tierzahlen nach HIT!
Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen müssen ab 2024 den Jahreshöchstbesatz melden. Eine Nachmeldung zum 15.02. entfällt damit. Sollte sich der Jahreshöchstbesatz unterjährig um mehr als 10 % erhöhen, ist ab einer Haltung von 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder 100 Ziegen eine schriftliche Nachmeldung unverzüglich erforderlich.
Pferdehalter: Bei Pferden, die in einem Pensionsstall gehalten werden, ist dessen Betreiber der Tierhalter, der zur Meldung verpflichtet ist. Wenn Pferdeställe verpachtet werden, hat derjenige, der die Anlage gepachtet hat, als Halter der Tiere die Meldung abzugeben.
Geflügelhalter haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben (= Anzahl der Tiere, die maximal in der jeweiligen Geflügelart innerhalb des Beitragsjahres gehalten werden sollen, maximal besetzte Stallkapazität).
In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1.000 Elterntieren, 1.000 Masthähnchen, 1.000 Legehennen, 1.000 Junghennen oder 1.000 Küken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.
Brüterei: Sollte es sich bei Ihrem Betrieb um eine gewerbsmäßige Brüterei handeln, kreuzen Sie dies bitte auf dem Meldebogen an.
Bienenhalter haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben (= Anzahl der Bienenvölker inkl. Ableger, die maximal im Beitragsjahr gehalten werden sollen). Für Bienenhalter mit mehr als 10 Bienenvölkern, besteht eine Nachmeldepflicht bei Überschreitung des gemeldeten Jahreshöchstbesatzes.
Kamelidenhalter nehmen nur eine Erstanmeldung vor, eine jährliche Tierzahlmeldung ist nicht erforderlich.
Die Meldung des am 01.01. (Stichtag) vorhandenen Tierbestandes bzw. des Jahreshöchstbesatzes ist die Grundlage für die Beitragserhebung.
Wenn Sie Ihren Tierbestand online gemeldet haben, erhalten Sie eine Meldebestätigung an Ihre authentifizierte E-Mail-Adresse.
Eine Rücksendung des Meldebogens ist nicht mehr notwendig.
Wenn Sie ausschließlich den ausgefüllten Meldebogen per Post versenden, verwenden Sie bitte den beigefügten Rückumschlag mit der Adresse der Datenerfassungsstelle der Tierseuchenkasse in Cottbus.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Rückumschlag ausreichend frankieren.
5. Tierhalterwechsel/Inhaberwechsel
Durch Rechtsvorgaben der EU hat sich die Rechtsgrundlage und die Praxis des Tierhalterwechsels verändert.
Während in der früheren Praxis nur eine Betriebsregistrier-Nummer für die Tierhaltung und für die Beantragung von Fördermitteln vergeben wurde, werden in der gegenwärtigen Praxis bei einer Betriebsübernahme oder erstmaliger Niederlassung grundsätzlich je eine Nummer für die standortbezogene Tierhaltung HIT und für die personenbezogenen Fördermittel ZID vergeben.
Beim Tierhalterwechsel sind besonders für Rinderhalter folgende Maßnahmen zu prüfen bzw. durchzuführen: Ummeldung der Rinder, Daten in der Tierarzneimittel-Datenbank, Vollmachten, QS-Agrar, Initiative Tierwohl.
Wegen dieser grundlegenden Änderung der Rechtsgrundlage ist ein rückwirkender Wechsel nicht möglich. Damit eine fristgerechte Bearbeitung erfolgen kann, sollte der Tierhalterwechsel 4 bis 6 Wochen vor der Umstellung gemeldet werden.
Ein zu spät eingereichter Tierhalterwechsel/eine Umfirmierung mit Hit-relevanten Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen) ist wegen der Beitragserhebung frühestens zum 16.02.2024 möglich.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tierseuchenkasse stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung, Telefon 0251 28982-40.