Informationen für Auszubildende, Eltern und gesetzliche Vertreter
Welche Punkte sind zu beachten, bevor eine Ausbildung nach den Werker-Regelungen aufgenommen wird?
Feststellung der Behinderung:
Gemäß der Festlegung im Sozialgesetzbuch muss durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall durch eine differenzierte Eignungsuntersuchung festgestellt werden, dass eine Ausbildung nur nach einer besonderen Ausbildungsregelung möglich ist. Bitte wenden Sie sich an Ihre regional zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.
Geeigneter Ausbildungsbetrieb
Der Ausbildungsbetrieb muss von der Landwirtschaftskammer für die Ausbildung
behinderter Menschen zugelassen sein. Im Zweifelsfall können Sie bei der
Ausbildungsberatung nachfragen.
Eine Übersicht der anerkannten Ausbildungsbetriebe finden Sie im jeweiligen
Beruf:
- Anerkannte Ausbildungsbetriebe im Beruf Forstwirtt/in
- Anerkannte Ausbildungsbetriebe im Beruf Gärtner/in
- Anerkannte Ausbildungsstätten in der Hauswirtschaft
- Anerkannte Ausbildungsbetriebe in der Landwirtschaft
- Anerkannte Ausbildungsbetriebe im Beruf Pferdewirt/in
Wenn Sie einen Betrieb gefunden haben, klären Sie bitte mit der Ausbildungsberatung
ab, ob dieser Betrieb für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung
anerkannt ist. Die Adressen der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
finden Sie im jeweiligen Beruf.
Wenn Sie einen Betrieb gefunden haben, empfiehlt sich eine zeitlich begrenzte
Probearbeit. In dieser Phase lässt sich herausfinden, ob der Beruf tatsächlich
der „Traumberuf“ ist und ob die „Chemie“ mit dem Chef
bzw. der Chefin sowie den künftigen Kolleginnen und Kollegen stimmt. Auch
das ist ein wesentlicher Faktor für das Gelingen der Ausbildung.
Förderung
Im Gespräch mit der Bundesagentur für Arbeit sollten die Fördermöglichkeiten abgeklärt werden. In besonderen Fällen gibt es darüber hinaus finanzielle Unterstützung durch die Landschaftsverbände, Integrationsämter und Integrationsfachdienste.
Informationen zur Prüfung
In den aufgeführten Ausbildungsregelungen und den damit verbundenen Prüfungen wird die besondere Situation der Prüflinge mit Behinderung bereits grundsätzlich berücksichtigt.
Nur in Ausnahmefällen kann es trotzdem erforderlich sein, dass die Zwischen- oder Abschlussprüfung an die besondere Situation des Prüflings angepasst werden muss. Anpassung bedeutet dabei nicht, die Prüfungsinhalte inhaltlich leichter zu gestalten, sondern z. B. Nutzung von Hilfsmitteln wie Lesehilfen für die schriftliche Prüfung oder technischen Mitteln für den praktischen Teil. In diesem Fall setzen Sie sich bitte zunächst mit Ihrer Ausbildungsberatung in Verbindung, um das weitere Vorgehen abzuklären. Läuft es darauf hinaus, dass eine Anpassung der Prüfung vorgenommen werden muss, benötigen wir von Ihnen eine fachärztliche bzw. psychologische Stellungnahme, aus der die Einschränkung und die notwendigen Maßnahmen hervorgehen. Bitte leiten Sie diese Schritte rechtzeitig in die Wege, da es erfahrungsgemäß zeitaufwändig ist. Ohne diese Bescheinigung können leider keine individuellen Regelungen getroffen werden!
Bitte lassen Sie dieses Formular ausfüllen:
Leiten Sie das Formular anschließend an die Ausbildungsberatung weiter.
Bitte beachten Sie, dass alle damit verbundenen Kosten nicht von der Landwirtschaftskammer übernommen werden. Das trifft auch auf alle notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der Prüfung zu!
Weitere Informationen zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Hilfestellung durch die Landwirtschaftskammer
Im Rahmen Arbeitsprojektes „Implementierung von Inklusionskompetenz“ kann die Landwirtschaftskammer Sie unterstützen, den passenden Ausbildungsbetrieb zu finden. Weitere Informationen dazu und auch Hinweise zu Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung der Ausbildung finden Sie hier:
Perspektiven
Die Ausbildung als Fachpraktiker/in bzw. Werker/in kann neben der beruflichen Bildung auch einen Schub in der persönlichen Entwicklung ergeben. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung stellt sich deshalb vielleicht auch die Frage nach dem beruflichen Weiterkommen.
Diese bereits absolvierte Ausbildung wird mit einem Jahr auf eine Vollausbildung im gleichen Beruf angerechnet, so dass nach weiteren zwei Ausbildungsjahren die Abschlussprüfung in der Vollausbildung abgelegt werden kann. Wir raten, die individuellen Möglichkeiten mit Ihrer Ausbildungsberatung abzuklären.