Umbruchverbot für Dauergrünland angeordnet

Löwenzahn auf einer Weide

Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt trat am 11. Februar 2011 ein Umbruchverbot für Dauergrünland in Kraft. Die Verordnung setzt EU-Recht um, welches die Erhaltung des Grünlandanteils an der landwirtschaftlichen Fläche vorschreibt. Insgesamt darf die Abnahme des Dauergrünlandanteils an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche Nordrhein-Westfalens bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht mehr als fünf Prozent betragen. Da dieser Wert überschritten wurde, hat das Landwirtschaftsministerium das Umbruchverbot angeordnet.

Dauergrünland darf demnach nicht mehr in eine andere landwirtschaftliche Nutzung überführt werden. Dies betrifft alle Landwirte, die EU-Direktzahlungen erhalten sowie Zuwendungsempfänger, die an flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen.

Als Dauergrünland im Sinne der Verordnung gelten alle Flächen, die durch Ein- oder Selbstaussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind. Im Sammelantrag sind diese Flächen an der Codierung der Kulturarten und Nutzung im Nutzungsnachweis identifizierbar. Ein Pflegeumbruch von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland fällt nicht unter das Umbruchverbot.

Die zur Umsetzung von EU-Bestimmungen erlassene Dauergrünlanderhaltungsverordnung sieht die Möglichkeit vor, auf Antrag beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten eine Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland zu erhalten. Dafür muss innerhalb desselben Naturraums eine mindestens gleichgroße Dauergrünlandfläche wieder angelegt werden.

Die Nichtbeachtung des Umbruchverbotes wird auch Gegenstand sogenannter Cross-Compliance-Kontrollen sein. Verstöße werden mit einer Kürzung der EU-Zahlungen sanktioniert. Ein Verstoß gegen bestehende Umbruchverbote nach Naturschutz- beziehungsweise Wasserrecht werden wie bisher zusätzlich ordnungsrechtlich verfolgt.

Pressemeldung des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2011.