Termine 2025
1. Januar |
Beginn des Stilllegungszeitraumes von Stilllegungen (Bracheflächen oder Blühstreifen/-flächen) im Rahmen der Öko-Regelung 1-freiwillige Stilllegung auf Acker |
1. Januar bis 31. Dezember |
Beginn des Haltungszeitraumes von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressende GVE im Rahmen der Öko-Regelung 4-Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebs |
1. Januar bis 1. September bzw. 15. November |
Beginn des Zeitraumes des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung 6- Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen mit freiwilligem Verzicht auf die Verwendung von chem.-synth. Pflanzenschutzmitteln |
31. Januar |
Einreichfrist der Anlage Viehbestand (Quartalsmeldung 3 und 4) für die Maßnahme des Ökologischen Landbaus |
2. Februar |
Ablauf des Zeitraums in der die Stoppelbrache im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau in weiter Reihe mit anschließender Stoppelbrache beizubehalten ist |
1. März bis 30. September |
Schnittverbot für Landschaftselemente (Hecken, Bäume, Feldgehölze), nicht gemeint sind schonende Form- und Pflegeschnitte |
15. März |
Diesjähriger Beginn des Antragsverfahrens, ab diesem Termin ist das ELAN-Programm produktiv geschaltet und die Anträge können elektronisch eingereicht werden |
31. März |
Letzter Termin für eine mechanische Beikrautregulierung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau mit weiter Reihe |
1. April |
Beginn des Mulch- und Mähverbotes auf stillgelegten Flächen (Brachen), auf Blüh- und Bejagungsschneisen sowie bei Uferrandstreifen und Buntbrachen der Agrarumweltmaßnahmen Ende der Frist zur aktiven Begrünung von Brachen und Stilllegungen im Rahmen der Öko-Regelung 1a |
15. Mai |
Ende der Frist zur Neuanlage mehrjähriger Buntbrachen, Wildpflanzenmischungen, Uferrand- und Erosionsschutzstreifen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen Spätester Termin für die Aussaat der Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen 1b/c-Anlage von Blühflächen auf Brachen der Öko-Regelung 1a |
15. Mai
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Fristende für die Einreichung des Sammelantrags:
Einreichung der Auszahlungsanträge für:
Zu diesem Termin müssen dem Antragsteller die beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Einkommensstützung zur Verfügung stehen, damit diese beantragt werden können. Die Beihilfefähigkeit der Fläche muss das gesamte Jahr über gegeben sein. Die Angabe der Nutzung richtet sich nach der Hauptnutzung im Zeitraum 01.06. bis 15.07., unabhängig davon ist die Beibehaltung der Nutzung über einen längeren Zeitraum ggf. maßnahmenspezifisch geregelt. |
15. Mai bis 15. August |
Im Falle der Beantragung von gekoppelten Tierprämien: vorgeschriebener Mindesthaltungszeitraum für Mutterschafe/-ziegen und Mutterkühe |
16. Mai bis 15. Oktober |
Beginn des Weidehaltungszeitraum im Rahmen der Tierwohlmaßnahme Sommerweidehaltung |
31. Mai |
Letzter Termin zur Nachmeldung von Flächen für den Sammelantrag sowie der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz und Haustierrassen Letzter Termin für die verspätete Einreichung von Anträgen auf Direktzahlungen (nur flächenbezogene Maßnahmen, für die Tiermaßnahmen ist der letzte Termin 15. Mai), ggf. unter Anwendung von Kürzungen (1 % Kürzung je verspätetem Tag), Letzter Termin für die kürzungsfreie Änderung der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz und Haustierrassen |
1. Juni bis 15. Juli |
Zeitraum für die Bestimmung der Hauptnutzung. Die Kultur, die sich in diesem Zeitraum am längsten auf der Fläche befindet, stellt die Hauptkultur dar und ist im Flächenverzeichnis anzugeben |
16. Juni |
Ablauf des Mähverbotes auf Uferrandstreifen der Agrarumweltmaßnahmen |
30. Juni
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Fristende für die Einreichung der Grundanträge für die nachfolgenden Maßnahmen, die Einreichung erfolgt ab diesem Jahr für alle Maßnahmen elektronisch über die Software zur Antragstellung ELAN:
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16. Juli |
Beginn des Erntezeitraums im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme der mehrjährigen Wildpflanzenmischungen |
15. August |
Ablauf des Mulch- und Mähverbotes auf stillgelegten Flächen (Brachen), auf Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen sowie der Blüh- und Bejagungsschneisen und den Buntbrachen (AUM) |
31. August |
Ablauf des Zeitraums (ab 1. Januar) des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung 6. Bei Dauerkulturen oder beim Anbau von Ackerfutter (Gras, Grünfutter, Leguminosen), verlängert sich der Zeitraum bis zum 15. November |
1. September |
Ab dem 1. September darf für die Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen 1a eine Aussaat, die im nächsten Jahr zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe/Ziegen beweidet werden. Abweichend hiervon darf ab dem 15. August auf diesen Brachen die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden. Für Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen 1b darf eine Aussaat, die im Folgejahr zur Ernte führt, erst im zweiten Jahr, in dem der Blühstreifen sich auf der Fläche befindet, erfolgen. Eine Beweidung oder Mahd mit anschließender Abfuhr der im Rahmen der Öko-Regelungen 1d -Anlage von Altgrasstreifen angelegten Altgrasstreifen ist ab diesem Termin möglich. Ein Mulchen ist nicht zulässig. |
30. September |
Späteste mögliche Termin für Antragsänderungen im Rahmen des Flächenmonitoring |
15. November |
Spätester Termin für die Einhaltung der Mindesttätigkeit von Bracheflächen und Streifen (mähen, mulchen, häckseln der Fläche) |
Mitte Dezember |
Voraussichtliche Auszahlung der Fördermaßnahmen: Sommerweidehaltung, Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete, Ausgleichszahlungen umweltspezifische Einschränkungen |
Ende Dezember |
Voraussichtliche Auszahlung der Direktzahlungen 2025 (Flächen sowie Tiermaßnahmen) |
31. Dezember |
Letzter Tag des Haltungszeitraumes (Beginn am 1. Januar) von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressenden GVE im Rahmen der Öko-Regelung 4-Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs Im Rahmen der Mindestbodenbedeckung ist auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen sowie auf sämtlichen Dauerkulturflächen, die für Rebflächen und Obstbaumkulturen genutzt werden, eine Mindestbodenbedeckung bis zu diesem Tag sicherzustellen Fristende bis zu dem Zwischenfrüchte und Untersaaten im Rahmen der Konditionalitätenregelung zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und zur Mindestbodenbedeckung (GLÖZ6) auf der Fläche zu belassen sind. |
31. Januar 2026 |
Frist zur Abgabe der Monatsmeldungen für das Verpflichtungsjahr 2025 in der einjährigen Maßnahme Haltungsverfahren auf Stroh (nur für Schweinehalter relevant) Einreichfrist der Anlage Viehbestand (Quartalsmeldung 3 und 4) für die Maßnahme des Ökologischen Landbaus für die Auszahlungsanträge 2025 |
1. Februar 2026 |
Ende des Verpflichtungszeitraums zur Beibehaltung der Agrarumweltmaßnahme Stoppelbrache im Getreideanbau in weiter Reihe sofern die Option Stoppelbrache beantragt wurde |
bis 30. Juni 2026 |
Voraussichtliche Auszahlung für bestimmte Agrarumwelt-/Tierschutzmaßnahmen für den Bewilligungszeitraum 01.01. – 31.12.2025 sowie Auszahlung des Erschwernisausgleich Pflanzenschutz |
Stand: 20.01.2025