Termine 2024
1. Januar |
Beginn des Stilllegungszeitraumes von Stilllegungen (Bracheflächen oder Blühstreifen/-flächen) im Rahmen der Öko-Regelungen |
1. Januar |
Beginn des Haltungszeitraumes von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressende GVE im Rahmen der öko-Regelung Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebs. Endet am 31. Dezember. |
1. Januar |
Beginn des Zeitraumes des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung Bewirtschaftung ohne Verwendung von chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmitteln. Endet am 1. September bzw. 15. November |
2. Februar |
Ablauf des Zeitraums der Stoppelbrache im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau in weiter Reihe mit anschließender Stoppelbrache |
1. März |
Beginn des Schnittverbotes für Landschaftselemente (Hecken, Bäume, Feldgehölze), nicht gemeint sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Endet am 30. September |
15. März |
Diesjähriger Beginn des Antragsverfahrens, ab diesem Termin ist das ELAN-Programm produktiv geschaltet und die Anträge können elektronisch eingereicht werden |
31. März |
Letzter Termin für eine mechanische Beikrautregulierung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau mit weiter Reihe |
1. April |
Beginn des Mulch- und Mähverbotes auf stillgelegten Flächen (Brachen), auf Blüh- und Bejagungsschneisen sowie bei Uferrandstreifen der Agrarumweltmaßnahmen |
15. Mai |
Ende der Frist zur Neuanlage mehrjähriger Buntbrachen,
Wildpflanzenmischungen, Uferrand- und Erosionsschutzstreifen im Rahmen der
Agrarumweltmaßnahmen |
15. Mai |
Fristende für die Einreichung des Sammelantrags:
Einreichung der Auszahlungsanträge für:
Zu diesem Termin müssen dem Antragsteller die beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Einkommensstützung zur Verfügung stehen, damit diese beantragt werden können. Die Beihilfefähigkeit der Fläche muss das gesamte Jahr über gegeben sein. Die Angabe der Nutzung richtet sich nach der Hauptnutzung im Zeitraum 01.06. bis 15.07., unabhängig davon ist die Beibehaltung der Nutzung über einen längeren Zeitraum ggf. maßnahmenspezifisch geregelt. |
15. Mai bis 15. August |
Im Falle der Beantragung von gekoppelten Tierprämien: vorgeschriebener Mindesthaltungszeitraum für Mutterschafe/-ziegen und Mutterkühe |
31. Mai |
Letzter Termin zur Nachmeldung von Flächen für den Sammelantrag sowie der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz und Haustierrassen Letzter Termin für die verspätete Einreichung von Anträgen auf Direktzahlungen (nur flächenbezogene Maßnahmen, für die Tiermaßnahmen ist der letzte Termin 15. Mai), ggf. unter Anwendung von Kürzungen (1 % Kürzung je verspätetem Tag), Letzter Termin für die kürzungsfreie Änderung der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz und Haustierrassen |
1. Juni bis 15. Juli |
Zeitraum für die Bestimmung der Hauptnutzung. Die Kultur, die sich in diesem Zeitraum am längsten auf der Fläche befindet, stellt die Hauptkultur dar und ist im Flächenverzeichnis anzugeben |
16. Juni |
Ablauf des Mähverbotes auf Uferrandstreifen der Agrarumweltmaßnahmen (bei Altbewilligungen gilt der 1. Juli) |
30. Juni |
Fristende für die Einreichung der Grundanträge für die nachfolgenden Maßnahmen, die Einreichung erfolgt ab diesem Jahr für alle Maßnahmen elektronisch über die Software zur Antragstellung ELAN:
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16. Juli |
Beginn des Erntezeitraums im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme der mehrjährigen Wildpflanzenmischungen |
15. August |
Ablauf des Mulch- und Mähverbotes auf stillgelegten Flächen (Brachen), auch auf den Konditionalitätenbrachen, auf Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen sowie der Blüh- und Bejagungsschneisen und den Buntbrachen (AUM) |
1. September |
Ab dem 1. September darf für die Konditionalitätenbrache sowie für die Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen eine Aussaat, die im nächsten Jahr zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe/Ziegen beweidet werden. Abweichend hier von darf ab den 15. August auf diesen Brachen die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden. Für Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen darf eine Aussaat, die im Folgejahr zur Ernte führt, erst im zweiten Jahr, in dem der Blühstreifen sich auf der Fläche befindet, erfolgen. Eine Beweidung der im Rahmen der Öko-Regelungen angelegten Altgrasstreifen ist ab diesem Termin möglich. Ablauf des Zeitraums (ab 1. Januar) des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung der Bewirtschaftung Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel auf Flächen. Bei Dauerkulturen, oder wenn Gras oder Grünfutter oder Leguminosen als Ackerfutter angebaut wird, verlängert sich der Zeitraum bis zum 15. November |
30. September |
Späteste mögliche Termin für Antragsänderungen im Rahmen des Flächenmonitoring |
14. Oktober |
Spätester Termin zur Aussaat von Zwischenfrüchten im Rahmen der Konditionalitätenregelung zum Fruchtwechsel |
15. November |
Spätester Termin für die Einhaltung der Mindesttätigkeit
von Bracheflächen und Streifen (mähen, mulchen, häckseln der Fläche). |
Mitte Dezember |
Voraussichtliche Auszahlung der Fördermaßnahmen: Sommerweidehaltung, Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete, Ausgleichszahlung umweltspezifische Einschränkungen |
Ende Dezember |
Voraussichtliche Auszahlung der Direktzahlungen 2024 (Flächen sowie Tiermaßnahmen) |
31. Dezember |
Letzter Tag des Haltungszeitraumes (Beginn am 01.Januar) von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressenden GVE im Rahmen der Öko-Regelung Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs |
31. Januar 2025 |
Frist zur Abgabe der Monatsmeldungen für das Verpflichtungsjahr 2024 in der einjährigen Maßnahme Haltungsverfahren auf Stroh (nur für Schweinehalter relevant) Einreichfrist der Anlage Viehbestand (Quartalsmeldung 3 und 4) für die Maßnahme des Ökologischen Landbaus und der Maßnahme AUM-extensive Grünlandnutzung (Altmaßnahme) |
1. Februar 2025 |
Ende des Verpflichtungszeitraums zur Beibehaltung der Agrarumweltmaßnahme Stoppelbrache im Getreideanbau in weiter Reihe, sofern die Option Stoppelbrache beantragt wurde |
15. Februar 2025 |
Fristende bis zu dem Zwischenfrüchte und Untersaaten im Rahmen der Konditionalitätenregelung zum Fruchtwechsel auf der Fläche zu belassen sind |
Februar/März 2025 |
Voraussichtliche Auszahlung für bestimmte Agrarumwelt-/Tierschutzmaßnahmen für den Bewilligungszeitraum 01.01. – 31.12.2024 |
März/April 2025 |
Auszahlung des Erschwernisausgleich Pflanzenschutz |
Stand: 12.01.2024