Termine 2023
1. Januar |
Beginn des Stilllegungszeitraumes von Stilllegungen (Bracheflächen oder Blühstreifen/-flächen) im Rahmen der Öko-Regelungen |
15. März |
Diesjähriger Beginn des Antragsverfahrens, ab diesem Termin ist das ELAN-Programm produktiv geschaltet und die Anträge können elektronisch eingereicht werden |
31. März | Letzter Termin für eine mechanische Beikrautregulierung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau mit weiter Reihe |
1. April |
Beginn des Mulch- und Mähverbotes auf stillgelegten Flächen (Brachen), auf Blüh- und Bejagungsschneisen sowie bei Uferrandstreifen der Agrarumweltmaßnahmen |
15. Mai |
Ende der Frist zur Neuanlage mehrjähriger Buntbrachen,
Wildpflanzenmischungen, Uferrand- und Erosionsschutzstreifen im Rahmen der
Agrarumweltmaßnahmen |
15. Mai |
Fristende für die Einreichung des Sammelantrags:
Einreichung der Auszahlungsanträge für:
Zu diesem Termin müssen dem Antragsteller die beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Basisprämie zur Verfügung stehen, damit diese beantragt werden können. Die Beihilfefähigkeit der Fläche muss das gesamte Jahr über gegeben sein. Die Angabe der Nutzung richtet sich nach der Hauptnutzung im Zeitraum 01.06. bis 15.07., unabhängig davon ist die Beibehaltung der Nutzung über einen längeren Zeitraum ggf. maßnahmenspezifisch geregelt. |
15. Mai bis 15. August |
Im Falle der Beantragung von gekoppelten Tierprämien: vorgeschriebener Mindesthaltungszeitraum für Mutterschafe/-ziegen und Mutterkühe |
31. Mai |
Letzter Termin zur Nachmeldung von Flächen für den Sammelantrag sowie der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz und Haustierrassen Letzter Termin für die verspätete Einreichung von Anträgen auf Direktzahlungen (nur flächenbezogene Maßnahmen, für die Tiermaßnahmen ist der letzte Termin 15. Mai), ggf. unter Anwendung von Kürzungen (1 % Kürzung je verspätetem Tag), Letzter Termin für die kürzungsfreie Änderung der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz und Haustierrassen |
1. Juni bis 15. Juli |
Zeitraum für die Bestimmung der Hauptnutzung |
15. Juni |
Ende des Mähverbotes auf Uferrandstreifen der Agrarumweltmaßnahmen |
30. Juni |
Fristende für die Einreichung der Grundanträge für die nachfolgenden Maßnahmen, die Einreichung erfolgt ab diesem Jahr für alle Maßnahmen elektronisch über die Software zur Antragstellung ELAN:
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15. Juli |
Beginn des Erntezeitraums im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme der mehrjährigen Wildpflanzenmischungen |
15. August |
Ablauf des Mulch- und Mähverbotes auf stillgelegten Flächen (Brachen), auch auf den Konditionalitätenbrachen, auf Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen sowie der Blüh- und Bejagungsschneisen |
1. September |
Ab dem 1. September darf für die Konditionalitätenbrache sowie für die Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen eine Aussaat, die im nächsten Jahr zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe/Ziegen beweidet werden. Abweichend hier von darf ab den 15. August auf diesen Brachen die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden. Für Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen darf eine Aussaat, die im Folgejahr zur Ernte führt, erst im zweiten Jahr, in dem der Blühstreifen sich auf der Fläche befindet, erfolgen. Ende des Pflegemaßnahmenverbots auf Buntbrachen Eine Beweidung der im Rahmen der Öko-Regelungen angelegten Altgrasstreifen ist ab diesem Termin möglich. Ablauf des Zeitraums (ab 1. Januar) des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung der Bewirtschaftung Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel auf Flächen. Bei Dauerkulturen, oder wenn Gras oder Grünfutter oder Leguminosen als Ackerfutter angebaut wird, verlängert sich der Zeitraum bis zum 15. November |
30. September |
Letzter Tag des Haltungszeitraumes (Beginn am 1. Januar) von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressenden GVE im Rahmen der Öko-Regelung Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs |
30. September | Späteste mögliche Termin für Antragsänderungen im Rahmen des Flächenmonitoring |
14. Oktober |
Spätester Termin zur Aussaat von Zwischenfrüchten im Rahmen der Konditionalitätenregelung zum Fruchtwechsel |
15. November |
Spätester Termin für die Einhaltung der Mindesttätigkeit von Bracheflächen und Streifen (mähen, mulchen, häckseln der Fläche) Ab diesem Zeitpunkt ist im Rahmen der Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen sowie auf sämtlichen Dauerkulturflächen, die für Rebflächen und Obstbaumkulturen genutzt werden, eine Mindestbodenbedeckung bis zum 15.01. sicherzustellen. Für den Anbau von frühen Sommerkulturen im Folgejahr (15.09.-15.11.) und bestimmten schweren Böden (bis 01.10.) ergeben sich abweichende Zeiträume. |
Mitte Dezember |
Auszahlung der Fördermaßnahmen: Sommerweidehaltung, Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete, Ausgleichszahlung umweltspezifische Einschränkungen, und Erschwernisausgleich Pflanzenschutz |
Ende Dezember |
Auszahlung der Direktzahlungen |
31. Januar 2024 |
Frist zur Abgabe der Monatsmeldungen für das Verpflichtungsjahr 2023 in der einjährigen Maßnahme Haltungsverfahren auf Stroh (nur für Schweinehalter relevant) Einreichfrist der Anlage Viehbestand (Quartalsmeldung 3 und 4) für die Maßnahme des Ökologischen Landbaus |
1. Februar 2024 | Ende des Verpflichtungszeitraums zur Beibehaltung der Agrarumweltmaßnahme Stoppelbrache im Getreideanbau in weiter Reihe, sofern die Option Stoppelbrache beantragt wurde |
15. Februar 2024 |
Fristende bis zu dem Zwischenfrüchte und Untersaaten im Rahmen der Konditionalitätenregelung zum Fruchtwechsel auf der Fläche zu belassen sind |
Februar/März 2024 |
Auszahlung für bestimmte Agrarumwelt-/Tierschutzmaßnahmen für den Bewilligungszeitraum 01.01. – 31.12.2023 |
Stand: 23.06.2023