Betriebsprämienregelung

Mastbullen
Die Zahlungen sind nicht an die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie zum Beispiel den Anbau von Getreide oder die Haltung von Mastbullen, gekoppelt. Neben den einzelbetrieblichen Zahlungsansprüchen ist auch die beihilfefähige Fläche eines Betriebes, unabhängig von der Produktionsrichtung, Grundlage zur Berechnung der Betriebsprämie.

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhaltet folgende Kernelemente:

  • die Lösung (Entkopplung) der Direktzahlungen von der Produktion,
  • die Verknüpfung von Standards in den Bereichen Umwelt- und Tierschutz sowie Lebens- und Futtermittelsicherheit mit den Direktzahlungen (Cross Compliance) sowie
  • die Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung durch Kürzung der Direktzahlungen (Anpassung).

Die Betriebsprämie ist zwecks Erreichung dieser oben aufgeführten Ziele eingeführt worden. Zur Gewährung der Betriebsprämie erfolgt ausschließlich an Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, die für den Prämienerhalt jährlich ein Antrag zu stellen haben.

Entkopplung

Im Mittelpunkt der Reformbeschlüsse stand die Entkopplung aller Direktzahlungen von der landwirtschaftlichen Produktion. Durch die Entkopplung hängt die Gewährung der Zahlungen nicht mehr davon ab, welches Produkt in welcher Menge erzeugt wird. Voraussetzung für den Erhalt der Zahlungen ist vielmehr ist der Besitz von Zahlungsansprüchen. Die Prämienhöhe richtet sich heute neben der bewirtschafteten Fläche auch nach den Zahlungsansprüchen, die in der Regel in 2005 auf Antrag einzelbetrieblich zugeteilt wurden. Die Anzahl der Zahlungsansprüche richtete sich nach dem Umfang der bewirtschafteten Flächen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Höhe der Zahlungsansprüche bemaß sich an der Höhe der in der Vergangenheit erhaltenen Direktzahlungen. Bis zum Jahr 2013 unterlagen die Zahlungsansprüche einem Anpassungsprozess, so dass die Zahlungsansprüche regionalbezogen einen identischen Wert aufweisen. Bis auf wenige Ausnahmen können keine neuen Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Die zugeteilten Zahlungsansprüche müssen jährlich mit einer entsprechenden Fläche aktiviert, das heißt zur Auszahlung gebracht werden.

Die Einzelheiten der Bestimmungen zu den entkoppelten Direktzahlungen sind in der so genannten Betriebsprämienregelung festgehalten.

Cross Compliance

Voraussetzung für den vollständigen Erhalt der flächenbezogenen Prämienzahlungen ist die Einhaltung von bestimmten Bewirtschaftungsauflagen. Dieses Reformelement wird als Cross Compliance-Regelung oder die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bezeichnet. Die Auflagen betreffen die landwirtschaftlichen Flächen, die landwirtschaftliche Erzeugung und die landwirtschaftliche Tätigkeit.

Die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen umfassen:

  • Standards aus den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung) gemäß bereits existierenden EG-Verordnungen bzw. -Richtlinien
  • national festzulegende Auflagen in den Bereichen Bodenschutz (z.B. Erosionsschutz) und Mindestinstandhaltung von Flächen (Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand),
  • Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland.

Bei Nichteinhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen durch die Landwirte kommt es zu einer Kürzung bzw. bei vorsätzlichen Verstößen im Extremfall zu einem vollständigen Einbehalt der Zahlungen. Die systematische Kontrolle der Landwirte hinsichtlich der Einhaltung der Cross Compliance-Verpflichtungen obliegt den in den Ländern zuständigen Fachrechtsbehörden.

Anpassung der Direktzahlungen

Von 2005 bis 2013 wurde EU-weit eine obligatorische Modulation bzw. eine Anpassung vorgenommen, das bedeutete, dass die Direktzahlungen in allen Mitgliedstaaten um einen vorgegebenen Prozentsatz gekürzt wurden. Die freiwerdenden Gelder erhöhten die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel für ländliche Entwicklungsmaßnahmen. Diese Anpassung betraf in erster Linie die Betriebsprämienzahlung und einem Betriebsinhaber wurden alle in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die die Freibetragsgrenze von 5.000 € überschritten im Rahmen der Modulation / Anpassung gekürzt. Ab dem Jahr 2014 ist dieser Abzug entfallen.

Es wird jedoch eine Kürzung der einzelbetrieblichen Direktzahlungen aufgrund der sogenannten Haushaltsdisziplin erfolgen. Hierbei sollen überplanmäßige Ausgaben der EU für die Landwirtschaft vermieden und zusätzliche Mittel für die Ausstattung eines Agrarkrisenfonds zurückgelegt werden. Der für das jeweilige Jahr geltende Kürzungssatz soll von der EU-Kommission bis spätestens zum 01. Dezember des Antragsjahres bekannt gegeben werden. Bei der Anwendung der Haushaltsdisziplin ist eine Freibetragsgrenze von 2.000.- € zu berücksichtigen.

Umverteilungsprämie

Um insbesondere die kleineren und mittleren Betrieben über die Betriebsprämie hinaus zu fördern, ist die Umverteilungsprämie eingeführt worden. Bei dieser Umverteilungsprämie, die auch als Förderung der ersten Hektar bekannt wurde, handelt es sich um eine eigenständige Direktzahlung, sie ist jedoch eng mit der Betriebsprämie verknüpft und kann nur im Zusammenhang mit der Beantragung der Betriebsprämie bewilligt werden. Hierbei kann diese Prämie für maximal 46 Hektar, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert wurden, gewährt werden. Als Zahlungsbasis gelten die mit entsprechender Fläche im Rahmen der Betriebsprämie aktivierten Zahlungsansprüche, flächenlose besondere Zahlungsansprüche werden hierbei nicht berücksichtigt.