Vorverlegung des Umbruchtermins für ÖVF-Zwischenfrucht

Ab dem Jahr 2018 besteht in NRW die Möglichkeit, Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Greening-Verpflichtungen als ökologische Vorrangfläche angebaut werden, in einigen Kreisen des Landesteils Rheinland ab dem 1. Februar umzubrechen. Hierzu ist eine entsprechende Landesverordnung durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen worden. Um die witterungsbedingten Besonderheiten zu berücksichtigen, sind in der gemäß dem EU-Recht notwendigen Kulisse, die nachfolgenden Kreise und Städte aufgenommen worden:

Kreise

  • Aachen, Städteregion
  • Düren
  • Euskirchen
  • Heinsberg
  • Kleve
  • Rhein-Erft-Kreis
  • Rhein-Kreis Neuss
  • Rhein-Sieg-Kreis
  • Viersen
  • Wesel

Städte

  • Bonn
  • Duisburg
  • Düsseldorf
  • Köln
  • Krefeld
  • Mönchengladbach

Die Kulisse ist im Feldblockfinder auch grafisch dargestellt und kann über einen gesonderten Layer hinzugeschaltet werden.

Es ist festgelegt, dass ein Feldblock, der durch die Kulisse angeschnitten wird, als zur Kulisse gehörig gilt. Der vorgezogene Umbruchtermin gilt auch für die Zwischenfrüchte, die nach einem Leguminosenanbau im Rahmen des Greening angebaut wurden. Daneben fallen auch die Untersaaten im Rahmen der Erbringung von ökologischen Vorrangflächen unter diese Regelung.

Eine Vorverlagerung des Umbruchtermins für Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden, ist nicht möglich. Hier gilt weiter der 16. Februar als frühester Termin, auch falls diese als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening ausgewiesen werden.