Wer und was werden kontrolliert?

Alle Landwirte, die wesentliche Mengen an Dünger, also auch Gülle, auf ihren landwirtschaftlich genutzten Flächen verteilen, müssen zahlreiche Gesetze und Verordnungen einhalten. Das Gesetz, das Düngemittel und deren Anwendung regelt, ist das Düngegesetz (DünG). Hier wird zum einen das Inverkehrbringen, aber auch die Anwendung von Düngemitteln, also das Düngen selbst, geregelt. Aus dem Düngegesetz wiederum abgeleitet werden zum einen die Düngemittelverordnung (DüMV) und die Düngeverordnung (DüV). Während die DüMV ganz genau konkretisiert, was ein Düngemittel ist, und wie und wann dieses zu beschriften („deklarieren“) ist, wird in der DüV die Anwendung des Düngers auf landwirtschaftlich genutzten Flächen beschrieben, an die sich der Landwirt halten muss. Man spricht bei der DüV deshalb auch von der „guten fachlichen Praxis beim Düngen“.

Nach der guten fachlichen Praxis müssen Aufbringzeitpunkt und die Menge so gewählt werden, dass die verfügbaren und verfügbar werdenden Nährstoffe den Pflanzen weitestgehend zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen. Oder anders ausgedrückt: es dürfen den Pflanzen immer nur so viele Nährstoffe bereitgestellt werden, wie in der Düngebedarfsermittlung für die Kultur berechnet wurde. Das heißt, es soll immer ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Verbrauch gewährleistet sein. Damit dieses Gleichgewicht gewahrt bleibt, muss fast jeder Betrieb zusätzlich zur Ermittlung des Düngebedarfs jede durchgeführte Düngungsmaßnahme innerhalb von 2 Tagen nach Aufbringung flächenbezogen aufschreiben („dokumentieren“). Außerdem darf der Landwirt in keinem Jahr eine bestimmte Menge an Stickstoff pro Hektar, ebenfalls im Betriebsdurchschnitt, in Form von organischen Düngemitteln wie z.B. Gülle überschreiten. Jedes Jahr wird eine bestimmte, definierte Anzahl an Betrieben nach dem Zufallsprinzip angeschrieben und aufgefordert, ihre Dokumentationen zum Nährstoffeinsatz einschließlich Nachweis der N-Obergrenze vorzulegen.

Viele auffällige Betriebe werden dann durch Landesbedienstete der Landwirtschaftskammer in der darauf folgenden Zeit überprüft. Bei diesen Vor-Ort-Prüfterminen muss der Landwirt anhand seiner Betriebsunterlagen, unter anderem Einkaufsbelege, Rechnungen, Bestandesregister der Tiere, Einsatzstoff-Tagebuch bei Biogasanlagen belegen, dass er seine Angaben richtig und vollständig angegeben hat. Je nachdem, welche der oben erwähnten Vorgaben nicht eingehalten wurden gibt ein Zwangs- oder Bußgeld, was er an das Land NRW entrichten muss. In manchen Fällen erhält er sogar eine sogenannte „Prämienkürzung“ von mehreren Prozent.

Prämienkürzung

Ab einer bestimmten Betriebsgröße erhält fast jeder Landwirt sogenannte Prämien für seine Flächen von der EU als Leistung dafür, dass er unter anderem einen Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft leistet. Im Gegenzug verpflichtet er sich aber dazu, seine Flächen nach der „guten fachlichen Praxis“ zu bewirtschaften. Diese Verpflichtungen heißen Cross Compliance, was auf Deutsch Überkreuzverpflichtungen bedeutet. Zur guten fachlichen Praxis beim Düngen gehören neben der Dokumentation von Düngebedarfsermittlung und Düngemaßnahmen die Einhaltung der N-Obergrenze und auch der Nachweis, welche Bodennährstoffgehalte auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen vorhanden sind. Der Landwirt muss diese Ergebnisse mehrere Jahre lang aufbewahren und bei einer Prüfung dann vorlegen können. Der Prüfer kann daraufhin erkennen, ob der Landwirt ordnungsgemäß gedüngt hat.

Im Bereich Düngung gibt es zwei verschiedene Prüfergruppen. Eine Gruppe prüft, ob die „gute fachliche Praxis beim Düngen“, also die Vorgaben, die in der DüV stehen, eingehalten werden. In diesem Rahmen werden unter anderem die erwähnten Dokumentationen zur Düngebedarfsermittlung und zu den Düngemaßnahmen oder das Vorliegen von Bodenuntersuchungsergebnissen kontrolliert. Eine andere Prüfergruppe nennt sich „Technischer Prüfdienst“. Die Prüfer dieser Gruppe prüfen, ob sämtliche Cross Compliances-Vorgaben auf dem Betrieb eingehalten werden. Dazu gehört zum Beispiel neben der Überprüfung von Vorgaben im Bereich Düngung auch Vorgaben im Bereich Pflanzenschutz.

Kontrollen des Technischen Prüfdienstes finden ebenfalls nach einem Zufallsprinzip statt. Irgendwann wird aber jeder landwirtschaftliche Betrieb einmal kontrolliert. Bei diesen Kontrollen werden dann nicht nur die gute fachliche Praxis beim Düngen und die einzuhaltenden Nährstoffobergrenzen überprüft, sondern auch viele andere Sachverhalte, wie zum Beispiel die Beschaffenheit der Lagerstätten von Düngemitteln (auch Güllebehälter).

Neben den Prüfungen der zwei genannten Prüfergruppen gibt es darüber hinaus auch noch die Mitarbeiter an den Dienststellen der Landwirtschaftskammer in den einzelnen Kreisen, die bei eingehenden Anzeigen aus der Bevölkerung anlassbezogen die sogenannten „Sachverhaltsfeststellungen“ machen. Stellen sie Fehler bei der Anwendung der guten fachlichen Praxis fest, wird dies an die Zentralstelle der Landwirtschaftskammer gemeldet, die dann überprüft, wie gegen den Landwirt vorgegangen werden muss. Bei der Sachverhaltsfeststellung wird beispielsweise überprüft, ob der Landwirt die Gülle fristgerecht eingearbeitet hat.

Auch Gülletransporte werden kontrolliert

Aufgrund der Vermittlungsgarantien der Nährstoffbörsen werden immer mehr Wirtschaftsdünger, darunter vor allem Gülle und Gärreste, an andere Betriebe abgegeben. Damit in Nordrhein-Westfalen nachvollzogen werden kann, wann, wie viel und was an wen mit welchem Nährstoffgehalt abgegeben wird, muss seit Anfang 2014 jeder, der Wirtschaftsdünger an einen Dritten abgibt, also in Verkehr bringt, diese Angaben in einer zentralen, digitalen Datenbank melden. Zudem muss seit dem 13. Mai 2022 jeder, der diese Wirtschaftsdünger von anderen aufnimmt (Empfänger), diese Angaben ebenfalls in der zentralen, digitalen Datenbank melden. Die Verordnung, die die Unternehmer, die ihre Betriebsstätte in NRW haben, dazu verpflichtet, diese Daten zu melden, nennt sich Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwVO) oder einfach „Landesverbringensverordnung“. Es gibt darüber hinaus aber auch noch eine übergeordnete Bundesverordnung, die sogenannte Verbringensverordnung (WDüngV), nach der sich jeder, der erstmalig Wirtschaftsdünger an Dritte abgibt, bei der zuständigen Behörde registrieren lassen muss. In Nordrhein-Westfalen ist das die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Ein Betrieb, der Wirtschaftsdünger aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland aufnehmen möchte, muss der zuständigen Behörde ebenfalls nach der WDüngV melden, von wem er wann wie viel und welche Wirtschaftsdüngerart erhalten hat (Meldepflicht). Sowohl die WDüngV als auch die WDüngNachwVO schreiben außerdem vor, dass sowohl vom abgebenden als auch vom aufnehmenden Betrieb je ein Lieferschein mit allen Angaben zum Dünger (Menge, Wirtschaftsdüngerart, Nährstoffgehalte, Anteil tierischer Stickstoff) grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach dem Abschluss des Inverkehrbringens oder der Übernahme angefertigt werden muss. Wird ein Betrieb im Rahmen des Fachrechtes Düngung oder einer Cross-Compliance-Prüfung geprüft, muss er auch diese Unterlagen vorlegen können.

Darüber hinaus werden alle Güllemengen, die aus den Niederlanden nach Deutschland geliefert werden, fassgenau mit der Menge und den Nährstoffen in einer niederländischen Datenbank registriert. Diese Daten werden auch der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für die Erfassung der Nährstoffströme in NRW zur Verfügung gestellt.

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