Überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung

Zum 01.04.2021 hat sich die Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) zur Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung (VSG 4.1) geändert.

Sie beschreibt, welche baulich-technischen Einrichtungen vorhanden sein müssen, wie diese beschaffen sein sollen und was zur Persönlichen Schutzausrüstung gehört. Die Vorgaben in der VSG sind rechtlich bindend für alle Versicherten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Der Unternehmer ist verantwortlich, dass die Vorgaben umgesetzt werden.

Neuerungen im Überblick:

Rinderhalter:

  • In Anlagen ausreichend Fixier- und Separier-Einrichtungen für Einzeltiere und Gruppen
  • Beim Besamen/Behandeln dürfen sich keine weiteren freilaufenden Tiere in dem Bereich aufhalten
  • Deckbullen in der Milchviehhaltung: separate Unterbringung
  • Mitlaufen im Milchviehstall ist unzulässig
  • Fixieren oder Separieren beim Zusammenführen und vor Betreten der Bucht
  • Helfer benötigen Tierkenntnisse zum sicheren Umgang mit Rindern

Pferdehalter:

  • Ausstattung von Reithallen (u. a. hinsichtlich Höhe, Banden und Spiegel)
  • Tierbetreuer benötigen Kenntnisse zum sicheren Umgang mit Pferden
  • Regelmäßige Kontrolle der Persönlichen Schutzausrüstung
  • Verhalten beim Loslassen der Pferde

Schweinehalter:

  • Ferkelkastration darf nicht die Gesundheit der Tierbetreuer gefährden

alle Nutztierhalter:

  • Tiere aus dem Bestand entfernen, die sich aggressiv verhalten und Menschen gefährden können, spätestens nach einem Angriff

Übergangsfrist:

Zur baulichen Umsetzung, wird den Unternehmern für bestehende Anlagen eine dreijährige Übergangsfrist eingeräumt. Umbauten bis zum 1. April 2024 und Neubauten bereits ab 1. April 2021.

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Autor: Hartmut Osterkamp