Arbeitnehmer - Newsletter Ausgabe 1 / 2019
Wissenswertes um die Arbeit
Arbeit nonstop
Bei einer Anfrage der Linksfraktion im Bundestag zur Auszeit während der
Arbeit hat das Bundesarbeitsministeriums geantwortet, dass mehr als jeder 4.
Beschäftigte in Deutschland ohne Pause arbeitet. Die Gründe und Einstellungen
der Gewerkschaft und Arbeitgeber finden Sie hier:
www.hensche.de/pausenlos-durch-den-tag-mehr-als-jeder-vierte-beschaeftigte-arbeitet-durch-14.11.2018-09.11.html
Aufgepasst bei Betriebsrenten
Wenn bei einem Jobwechsel die Beiträge zur betriebliche Altersvorsorge, eine
Pensionskasse, aus dem Nettogehalt gezahlt, dürfen keine Krankenkasse und
Pflegeversicherung darauf berechnet werden. Wie und was getan werden muss,
finden Sie hier
www.finanztip.de/blog/finanztip-wirkt-betriebsrentnerin-spart-mit-uns-400-euro-im-jahr/
Nach Spontanurlaub Kündigung
Nimmt man unerlaubtem Urlaub, braucht es nicht eine Abmahnung um gekündigt zu
werden.
www.dak.de/dak/arbeitgeber/kuendigung-nach-spontanurlaub-2015916.html
Bildungsprämie
Wer sich im Beruf weiterbildet und sich somit auf dem neuesten Stand hält,
ist zufriedener im Job und verbessert in der schnelllebigen Arbeitswelt seine
Chancen. Der Staat beteiligt sich dabei.
www.igbau.de/bildungspraemie-beruflich-auf-dem-neuesten-stand---zufrieden-im-job.html
Was zählt zum gesetzlichen Mindestlohn?
Das Bundesarbeitsgericht hat geklärt, welche Bestandteile (Zulagen und
Zuwendungen) des Entgelts berücksichtigt finden oder nicht. Auf der Homepage der
Minijobzentrale finden Sie eine Übersicht über die Entgeltzahlungen, die zum
Mindestlohn zählen und über die, die unberücksichtigt bleiben.
www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/02_mindestlohn/node.html
Nachrichten
Tarifsituation Gartenbau
Neuer Rahmentarifvertrag Gartenbau in Nordrhein-Westfalen
www.igbau.de/neuer-rahmentarifvertrag-fuer-den-gartenbau-in-nordrhein-westfalen.html
Lohn- und Gehaltserhöhungen
www.igbau.de/gartenbau-nrw-deutliches-plus-von-insgesamt-86-prozent.html
Mindestlohn:
Ab dem 1. Januar 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro
Stunde auf 9,19 Euro pro Stunde steigen.
Saisonarbeit:
Im Rahmen der Einführung des Mindestlohnes in der Landwirtschaft und im
Gartenbau (Tarifautonomiestärkungsgesetz) ist die sozialversicherungsfreie
kurzfristige Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet worden. Diese
Ausweitung galt für die Dauer von 2015 bis einschließlich 2018. Der Bundestag hat die 70-Tage-Regelung nunmehr unbefristet verlängert. Eine Partnerschaft aus Agrargewerkschaften, Organisationen, die
Wanderarbeitern und Bildungseinrichtungen aus Dänemark, Deutschland, Polen und
Österreich haben Lern-App zu den Rechten von Saisonarbeitern entwickelt.
www.igbau.de/wir-ernten-was-wir-saeen.-derdie-digitale-landarbeiterin.html
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Am 19. Oktober 2018 hat der Bundesrat der „Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen“ zugestimmt. In
der Verordnung werden die Sätze für Verpflegung und Unterkunft (Kost und Logis)
geregelt, die in Ansatz gesetzt werden können. Sie finden Anwendung bei z.B.
Ausbildung, Saisonarbeit. Danach gelten ab dem 1.1.2019 folgende
Sachbezugswerte:
www.aok-business.de/tools-service/beitraege-und-rechengroessen/sachbezugswerte-2019/
Änderungen der Sozialversicherung ab 2019
- Krankenversicherung: Finanzierung des Zusatzbeitrages erfolgt wieder paritätisch, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen die Hälfte.
- Rentenversicherung: Beitragssatz bleibt bei 18,6 %
- Pflegeversicherung: Beitragssatz steigt um 0,5 %, nunmehr 3,05 %
- Arbeitslosenversicherung: Senkung des Beitragssatzes um 0,5 % auf 2,5 %
- Midijob-Grenze steigt auf 1.300 Euro ab 1. Juli 2019
Wer derzeit einen sogenannten Midijob ausübt, also zwischen 450 und 850 Euro verdient, kann sich nicht von den Sozialversicherungsbeiträgen befreien lassen – wie etwa bei Minijobs – muss aber auch nicht die vollen Beiträge bezahlen. Stattdessen ist vom Arbeitnehmer ein reduzierter Beitragsanteil zur Sozialversicherung zu zahlen. Der Anteil ist gestaffelt und steigt mit dem Verdienst.
Durch die Rentenreform 2019 können Midijobber ab Juli 2019 bis zu 1.300 Euro verdienen und bezahlen dafür nur die reduzierten Sozialversicherungsbeiträge. Gleichzeitig werden zukünftig aus einem Midijob volle Rentenanwartschaften erworben, trotz reduzierter Beitragszahlungen.
Der Arbeitgeberanteil hingegen bleibt unverändert und ist in Höhe des halben Beitragssatzes zu entrichten.
Veranstaltungshinweise
Winterversammlungen und Exkursionen für Arbeitnehmerin ihrer Region
Den diesjährigen Termin in Ihrer Region können sie telefonisch bei Ihrer Kreisstelle erfragen oder auf der entsprechenden Internetseite finden.
Ansprechpartner
- Hartmut Osterkamp, Telefon: 0251 2376-369