Ausbildung im Besamungswesen

Entsprechend § 15 des Tierzuchtgesetzes ist die Verwendung von Samen nur qualifizierten Personen erlaubt. Zur Besamung berechtigt sind Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte. Ebenfalls dürfen Tierhalter oder deren Betriebsangehörige die künstliche Besamung im eigenen Bestand durchführen, sofern sie erfolgreich an einem Kurzlehrgang zum Erlernen der künstlichen Besamung teilgenommen haben.

Die Durchführung der Lehrgänge und Kurzlehrgänge ist in der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDV) geregelt.

Entsprechende Lehrgänge (Besamungsbeauftragte) und Kurzlehrgänge (Eigenbestandsbesamer) dürfen nur von anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.

Anerkannte Ausbildungsstätten in NRW sind:

Ausbildungsstätte Weiterbildungsart Tierart
Nordrhein-Westfälisches Landgestüt Kurzlehrgang
Lehrgang
Pferd
Pferd
Land VET
Tierarztpraxis für Rinder
Kurzlehrgang Rind
FGS Tierarztpraxis GmbH &Co. KG Kurzlehrgang Rind
Landwirtschaftskammer NRW - Standort Haus Riswick Kurzlehrgang Rind
Landwirtschaftskammer NRW - Standort Haus Düsse Kurzlehrgang
Kurzlehrgang
Schwein
Rind

Informationen zu Inhalten und Anmeldevorgängen erhalten Sie direkt bei der jeweiligen Ausbildungsstätte.

Bei Verlust der Bescheinigung oder des Zeugnisses, kann eine Zweitschrift/Bestätigung formlos per Email beantragt werden. Wir benötigen von Ihnen folgende Angaben: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Tierart, nach Möglichkeit Datum der Kursteilnahme. Sollte sich Ihr Name oder Ihre Anschrift seit Kursteilnahme geändert haben, teilen Sie uns bitte auch die zum Zeitpunkt der Teilnahme angegebenen Kontaktdaten mit. Die Ausstellung einer Zweitschrift/Bestätigung ist gemäß der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gebührenpflichtig.

Wenn Sie eine Ausbildung / einen Lehrgang im Ausland abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit die Gleichwertigkeit des Befähigungsnachweises zu beantragen, damit Sie auch als Eigenbestandsbesamer / Besamungsbeauftragter in Deutschland tätig werden dürfen. Gegebenenfalls ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit von einer Nachschulung abhängig. Um die Gleichwertigkeit prüfen zu können, ist es notwendig, dass entsprechende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein: Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit (Vordruck bei uns erhältlich), Kopie des Personalausweises, Bestätigung/Bescheinigung/Zeugnis der im Ausland erworbenen Qualifikation und den Lehrgangsplan.

Ihre Anfrage senden Sie bitte an: tierzuchtrecht@lwk.nrw.de