Neuer Onlineantrag zur Beratungsbeihilfe Biosicherheit Rinder

Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse NRW hat eine Beihilfe zur Biosicherheitsberatung in der Rinderhaltung beschlossen. Tierhalter können ab sofort den Antrag auf eine Beihilfeleistung auf dem Web-Portal der Tierseuchenkasse NRW beantragen. Das Web-Portal ist unter: https://nw.agrodata.de/login zu erreichen. Für den Zugang zum Web-Portal sind die Tierseuchenkassennummer und ein Kennwort erforderlich. Falls notwendig kann ein neues Kennwort unter https://nw.agrodata.de/login/RequestPassword/Mail beantragt werden.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Beihilfe ist, dass der beratende Hoftierarzt entweder Fachtierarzt für Rinder ist oder das Zertifikat im Seminar zur Beratung zur Biosicherheit in rinderhaltenden Betrieben der Tierärztekammer Westfalen-Lippe oder Nordrhein erworben hat. Alternativ kann auch ein Tierarzt die Maßnahme durchführen, der über die Tierseuchenkasse Niedersachsen geschult wurde, wenn dieser Tierarzt Hoftierarzt (d.h. ständige Betreuung des Tierbestandes) in dem beantragenden Betrieb ist.

Diese Tierärzte werden als „qualifizierte Tierärzte“ benannt. Die Namen der qualifizierten Tierärzte sind im Onlineantrag hinterlegt und können dort ausgewählt werden.

Es ist der Name des beratenden Tierarztes auszuwählen, dieser kann ggf. vom Tierhalter in der Praxis erfragt werden.

Die Höhe der Beihilfe beträgt:

  • Maximal 240 € Euro je Beratungseinheit (2 Einheiten) für die Beratung durch einen qualifizierten Tierarzt,
  • sofern Mitarbeiter des Rindergesundheitsdienstes der Landwirtschaftskammer NRW (RGD) die Beratung durchführen, werden maximal zwei Stunden je Beratungseinheit in Höhe der Stundensätze der  Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer NRW für Beratung durch den RGD gezahlt.

Die Abrechnung erfolgt für den beratenden Standort der Tierhaltung nach Betriebsregistriernummer (HIT-Nummer) zwischen Tierarzt bzw. Landwirtschaftskammer NRW und der Tierseuchenkasse NRW.

Kosten, die während der Beratung entstehen, die von den o.g. Sätzen nicht gedeckt sind, hat der Tierhalter dem Tierarzt bzw. der Landwirtschaftskammer (RGD) direkt zu zahlen.

Die Beratung umfasst die Erstellung eines Dokuments zur Erkennung von Biosicherheitsrisiken im Betrieb, hierzu sollen das Dokument „Risiko Ampel Rind“ der Uni Vechta oder Dokumente zum Biosicherheitsmaßnahmenplan der Tierseuchenkasse Niedersachsen bzw. das Dokument für einen Biosicherheitsmaßnahmenplan für extensiv gehaltenen Rinder (i.d.R. Mutterkuhhaltungen) verwendet werden.

Werden andere Dokumente verwendet, sind diese vorab der Tierseuchenkasse NRW mitzuteilen und die blanko Dokumente sind mit der Abrechnung der Tierseuchenkasse NRW in Kopie einzureichen.

Die Tierseuchenkasse NRW prüft vorab den Antrag des Tierhalters auf Beihilfeberechtigung. Wenn der Tierhalter beihilfeberechtigt ist und der beratende Tierarzt über die geeignete Qualifikation zur Beratung verfügt, wird dem Antrag stattgegeben und der Tierhalter erhält eine Mitteilung der Tierseuchenkasse NRW, dass die Beratung durchgeführt werden kann und die Kosten in der o.g. Höhe übernommen werden. Der Tierhalter kann bei Terminabstimmung die Mitteilung der Tierseuchenkasse NRW an die Tierarztpraxis weitergeben.

Für die Abrechnung durch den Tierarzt ist zunächst der vorbereitete Forderungsnachweis „Beratungsleistung Biosicherheit in rinderhaltenden Betrieben“ der Tierseuchenkasse NRW zu verwenden: