Wichtiges zur Nachmeldung 2023

Über die Pflicht zur Stichtagsmeldung hinaus, besteht für einige Tierhalter eine Nachmeldepflicht zum 15.02.2023. Die Nachmeldung ist nicht generell Pflicht, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn eine Nachmeldung zum 15.02. erforderlich ist, nehmen Sie diese bitte fristgerecht bis zum 28.02. vor.

Folgende Bedingungen machen eine Nachmeldung nötig:

1. Rinderhalter:

Die Meldung zum Stichtag ist für Rinderhalter nicht erforderlich, da die Daten zum Rinderbestand am 01.01. des Jahres aus HI-Tier-Datenbank überspielt werden. In diesem Jahr erfolgt erstmal auch zum 15.02. ein Abgleich mit der HI-Tier-Datenbank.

Eine Nachmeldepflicht zum 15.02. besteht nur für Betriebe, die insgesamt mehr als 50 Rinder am 15.02. halten und bei denen sich der Rinderbestand seit dem 01.01. durch Zukauf aus anderen Betrieben um mindestens 10 % erhöht hat. Eine Erhöhung des Bestandes allein aufgrund von Geburten ist nicht nachmeldepflichtig.

Wenn beim Abgleich mit der HI-Tier-Datenbank eine nachmeldepflichtige Erhöhung des Rinderbestandes zum 15.02. ermittelt wird, übernimmt die Tierseuchenkasse die Anzahl der Rinder zum 15.02. ebenfalls aus der HI-Tier-Datenbank.

Eine Nachmeldung durch den Rinderhalter ist daher in diesem Jahr nicht mehr zwingend notwendig. Bitte achten Sie aber darauf, alle Meldungen in der HI-Tier-Datenbank fristgerecht innerhalb von 7 Tagen vorzunehmen.

2. Schweinehalter:

Eine Nachmeldung zum 15.02. ist nur erforderlich, wenn sich der Tierbestand seit dem 01.01. um mindestens 10 % erhöht hat und insgesamt mehr als 100 Schweine zum 15.02. gehalten werden. Dieses betrifft vor allem Schweinemastbetriebe und Ferkelaufzuchtbetriebe, bei denen zum Stichtag 01.01. die Ställe nicht voll belegt waren, aber zum Nachmeldestichtag 15.02. wieder voll belegt sind.

3. Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild-Halter:

Eine Nachmeldung zum 15.02. ist nur erforderlich, wenn zum 15.02. insgesamt mehr als 50 Tiere gehalten werden und der Tierbestand sich seit dem 01.01. um mindestens 10 % erhöht hat. Für Halter von Schafen, Ziegen, Pferden und/oder Gehegewild mit weniger Tieren als 50 Tieren reicht die Meldung des Tierbestandes zum 01.01. zur Erfüllung der Meldepflicht aus.

4. Geflügelhalter:

Geflügelhalter sind verpflichtet, zum Stichtag 01.01. Ihren voraussichtlichen Jahreshöchstbesatz an die Tierseuchenkasse zu melden. Sollte jedoch zum 15.02. oder im Verlauf des Jahres dieser zum Jahresanfang geplante Jahreshöchstbesatz überschritten werden, so ist eine Nachmeldung nur nötig, wenn insgesamt mehr als 500 Gänse, 500 Enten, 500 Puten, 1000 Elterntiere, 1000 Masthähnchen, 1000 Legehennen/Junghennen und/oder 1000 Küken gehalten werden. Eine Erhöhung des Tierbestandes um 10 % ist folglich erst bei Überschreiten der Tierzahlgrenzen relevant und somit meldepflichtig.

Veränderungen der Tierzahlen bei kleineren Geflügelbeständen sind daher nicht meldepflichtig. Die einmalige Meldung der Tierzahlen zum Stichtag 01.01. reicht hier zur Erfüllung der Meldepflicht aus.

5. Bienenhalter:

Bienenhalter sind verpflichtet, zum Stichtag 01.01. Ihren voraussichtlichen Jahreshöchstbesatz an die Tierseuchenkasse zu melden.

Sollte jedoch zum 15.02. oder im Verlauf des Jahres dieser zum Jahresanfang geplante Jahreshöchstbesatz überschritten werden, ist es nötig eine Nachmeldung abzugeben, wenn Sie insgesamt mehr als 10 Bienenvölker halten.

Verringerungen der Tierzahlen zum 15.02. im Vergleich zum Stichtag 01.01. sind grundsätzlich nicht meldepflichtig. Sie werden nicht von der Tierseuchenkasse erfasst, da Sie keinen Einfluss auf die Berechnung des jährlichen Beitrags haben.

Sollten Sie die Haltung einer oder mehrerer Tierarten zum 15.02. oder im Verlauf des Jahres aufgeben, so teilen Sie uns dies bitte formlos mit. Wir hinterlegen dann die Abmeldung in unserem System. Einen Einfluss auf den Beitrag für 2022 hat eine Aufgabe der Tierhaltung nach dem Stichtag 01.01. nicht.

Sollten Sie versehentlich keine oder eine falsche Stichtagsmeldung zum 01.01. abgegeben haben, melden Sie bitte zunächst den korrekten Stichtagsbestand. Eine Nachmeldung zum 15.02. ist nur nach Abgabe einer korrekten Stichtagsmeldung möglich.

Wenn für Sie eine Nachmeldepflicht zum 15.02. besteht, können Sie Ihre Nachmeldung entweder über unser Onlineportal vornehmen oder Ihre formlose Nachmeldung schriftlich an uns senden.

Im Zeitraum 15.02. bis 28.02. ist es möglich die Nachmeldung über unser Onlineportal www.tierzahlenmeldung-nrw.de abzugeben. Nach der Anmeldung mit Ihrer TSK-Nummer und Ihrem Kennwort, können Sie unter dem Menüpunkt „Meldung Tierzahlen“ „Tierbestandsmeldung zum 15.02.2022“ auswählen und dann Ihre Tierzahlen eintragen. Oder Sie senden uns Ihre Nachmeldung schriftlich, vorzugsweise per E-Mail an tierseuchenkasse@maillwk.nrw.de. Bitte geben Sie dabei Ihrer TSK-Nummer, die Betriebsnummer, den Namen des Betriebes sowie den am 15.02. vorhandenen Tierbestand an.