Nichtkulturland-Genehmigungen nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist laut Pflanzenschutzgesetz nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt. Auf anderen Flächen (=Nichtkulturland) ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig.
Diese darf aber nur erteilt werden, wenn
- der angestrebte Zweck vordringlich ist und
- mit zumutbarem Aufwand nicht auf andere Weise erzielt werden kann und
- überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.
Rechtliche Grundlagen
Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie im Merkblatt unten. Für Anträge nutzen Sie bitte das Antragsformular.
Besonderer Hinweis für Anträge und Genehmigungen
Im Rahmen des Integrierten Pflanzenschutz ist das Unkrautmanagement bedeutsam. Vor der Anwendung des chemischen Pflanzenschutzes sind in erster Linie alternative Verfahren (mechanische und thermische Verfahren) einzusetzen. Einen umfassenden Überblick der verschiedenen alternativen Verfahren zur Unkrautbekämpfung auf befestigten Flächen finden Sie hier:
Bei besonderer Vordringlichkeit können Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturlandflächen gegen Gebühr erteilt werden.
- Antrag Nichtkulturland nach § 12 (2)
216 KByte
Sie können den Antrag am Bildschirm ausfüllen, abspeichern und per E-Mail schicken. - Merkblatt Nichtkulturland nach § 12 (2)
59 KByte - Chemische Wirkstoffe zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland-Flächen (bvl.bund.de)
Ansprechpartner
- Krupp, Heinz, Telefon: 0221 5340-433