Genehmigungen
- Einzelfallgenehmigung nach § 22 Pflanzenschutzgesetz
Für Betriebe bzw. Flächen in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier die Informationen und Anträge für "Genehmigungen im Einzelfall".
Ansprechpartner
Kirch, Dr. Thomas, Telefon: 0221 5340-442 - Ausnahmegenehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 4 Abs. 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (ausgenommen Trockenmauern im Weinbau) dürfen bestimmte Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden: Herbizide, Insektizide mit Kennzeichnung als bienengefährlich (B1 bis B3!) oder als bestäubergefährlich NN 410 und Pflanzenschutzmittel, die einen in Anlage 2 oder 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführten Stoff enthalten. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen.
Ansprechpartner
Um die zügige Antragsbearbeitung des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten, richten Sie bitte Anfragen ausschließlich per E-Mail an das folgende Postfach: psm-nsg@lwk.nrw.de - Nichtkulturland-Genehmigungen nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz
Auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nicht-Kulturlandflächen), ist eine chemische Unkrautbekämpfung nicht gestattet. Insbesondere zur Gefahrensicherung können auf Antrag im Rahmen der Einzelfallprüfung Ausnahmen von dem Anwendungsverbot erteilt werden. Hier finden Sie Informationen und Anträge zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz.
Ansprechpartner
Krupp, Heinz, Telefon: 0221 5340-433 - Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Herkulesstaude
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Ansprechpartner
Krupp, Heinz, Telefon: 0221 5340-433