Zahlungsansprüche

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Eine Grundvoraussetzung für den Erhalt der Betriebsprämie sind die Zahlungsansprüche.

Grundsätzliches zum Thema Zahlungsansprüche

Grundsätzlich erfolgte die Zuweisung der Zahlungsansprüche aufgrund des im Jahr 2005 gestellten Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und hing von folgenden Faktoren ab:

  • von der Höhe bestimmter Direktzahlungen des Betriebes in den Jahren 2000-2002 bzw. der verfügbaren Milchreferenzmenge am 31.03.2005,
  • vom Umfang der beihilfefähigen Fläche des Betriebes am 17.05.2005,
  • von der Höhe des Hektarprämienrechts der Region, in der sich die Flächen des Betriebes befinden.

Hierbei wurde ein so genannter Referenzbetrag ermittelt. Dieser wurde von den Ländern festgesetzt und setzt sich zusammen aus einem

  • betriebsindividuellen Betrag und einem
  • flächenbezogenen Betrag.

Der ermittelte Gesamtbetrag aus betriebsindividuellem Betrag und dem flächenbezogenen Betrag wurde bei der Zuweisung an die landwirtschaftlichen Betriebe in so genannte Zahlungsansprüche aufgeteilt. Der Umfang der beihilfefähigen Fläche eines Betriebes zum Stichtag 17.05.2005 bestimmte gleichzeitig auch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die einem Betriebsinhaber zugewiesen werden (Sonderfall: „besondere Zahlungsansprüche“). Verfügte ein Betrieb 2005 beispielsweise über 43,4 ha beihilfefähige Fläche, erhielt er insgesamt 43,4 Zahlungsansprüche. Hierbei war es unerheblich, ob es sich bei der beihilfefähigen Fläche um Eigentums- oder Pachtfläche handelte.

Wurde einem Betrieb ein betriebsindividueller Betrag zugesprochen, wurde er gleichmäßig auf alle zugewiesenen Zahlungsansprüche dieses Betriebes aufgeteilt, ausgenommen  Zahlungsansprüche für Stilllegungsflächen. Der flächenbezogene Betrag wurde mit dem betriebsindividuellen Betrag zu einem nicht trennbaren Gesamtwert des Zahlungsanspruchs verschmolzen.

Weitere Entkoppelungsschritte

In den Jahren 2006 und 2007 ist die Betriebsprämienregelung auf weitere Bereiche ausgedehnt worden. Somit konnten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Referenzbeträge an Antragsteller in Besonderer Lage sowie an Neueinsteiger verteilt werden. Des Weiteren wurde aufgrund der dritten Stufe der Milchmarktreform, der Teilentkopplung der Tabakprämie und der ersten Reformstufe bei Zucker eine einzelbetriebliche Erhöhung von Zahlungsansprüchen durchgeführt. In weiteren Teilschritten wurde in 2007 eine Werterhöhung von Zahlungsansprüchen für die Bewirtschaftung von Flächen in anderen Mitgliedsstaaten und für ehemalige Dauerkulturflächen auf Antrag durchgeführt. Für diese Erhöhung in beiden Jahren mussten jedoch bestimmte Bedingungen beim Betriebsinhaber vorliegen. In 2008 wurde der Wert der in 2006 und in 2007 im Rahmen der Zuckermarktreform erhöhten Zahlungsansprüche erneut angehoben. Des Weiteren wurden zusätzliche Zahlungsansprüche in 2008 für Obstplantagen und Baumschulflächen auf Antrag ausgegeben. In 2009 und 2010 wurden keine für NRW relevanten Entkopplungsschritte durchgeführt, es erfolgte in 2009 jedoch die letzte Werterhöhung im Rahmen der Zuckermarktreform. Da in 2009 die Stilllegungsverpflichtung mit allen Nebenbedingungen im Rahmen der Betriebsprämie entfallen war, wurden ab 2009 die ehemaligen Stilllegungszahlungsansprüche wie normale Zahlungsansprüche behandelt. In 2012 wurde die Stärkekartoffelbeihilfe entkoppelt und den Erzeugern von Stärkekartoffeln einmalig für 2012 eine Werterhöhung der vorhandenen Zahlungsansprüche bewilligt. In 2013 wurden nicht verteilte Finanzmittel für eine weitere Werterhöhung genutzt.

Abschmelzungsprozess seit 2010

In den Jahren 2010 bis 2013 wurden die Werte der Zahlungsansprüche schrittweise in Richtung des regionalen Zielwertes angeglichen. Dazu wurden die von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich hohen Werte der Zahlungsansprüche schrittweise zu regional einheitlichen Zahlungsansprüchen umgewandelt. Dieser Übergang erfolgt in der so genannten Angleichungsphase und ist auch begrifflich als Abschmelzung der Prämien bekannt. Hierzu wurde für jede Region in Deutschland zum Jahresbeginn 2010 ein regionaler Zielwert errechnet. Eine Beispielsaufstellung soll diese Wertänderung für die einzelnen Jahre mit dem NRW-Zielwert 359,44 € verdeutlichen:

Abschmelzung der Zahlungsansprüche
Jahr Wert des Zahlungsanspruches
2009 104,95 € 267,70 € 500,00 €
2010 130,40 € 276,87 € 485,94 €
2011 181,30 € 295,22 € 457,83 €
2012 257,64 € 322,74 € 415,66 €
2013 359,44 € 359,44 € 359,44 €

Neue Zahlungsansprüche in 2014

Auch im Jahr 2014 besteht wieder unter gewissen, sehr eng abgegrenzten Voraussetzungen die Möglichkeit,  zusätzliche Zahlungsansprüche zu beantragen (siehe: Besondere Lagen). Diese Möglichkeit ergibt sich jedoch erfahrungsgemäß nur für sehr wenige Einzelfälle, es ist nicht der Regelfall. Eine weitere Möglichkeit, in 2014 Zahlungsansprüche zugeteilt zu bekommen oder deren Werte zu erhöhen, besteht nicht.

 Für die Zuweisung von zusätzlichen Zahlungsansprüchen bzw. eine Erhöhung der Werte vorhandener Zahlungsansprüche ist es notwendig, einen Antrag zu stellen und bestimmte Kriterien einzuhalten. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen kann im Zusammenhang mit dem Sammelantrag gestellt werden.

Besondere Lagen

Betriebsinhaber, die sich in einer vom Gesetzgeber bestimmten Besonderen Lage befinden, weil sie verpachtete Flächen übertragen (Anlage 20) bekommen oder Pachtflächen gepachtet oder gekauft haben (Anlage 22), können die Zuweisung von zusätzlichen Zahlungsansprüchen bzw. eine Erhöhung der Werte vorhandener Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve beantragen.

Bei Antragstellung muss der Betriebsinhaber, die seinen Betrieb betreffenden Umstände geltend machen. Es handelt sich bei den Zuteilungen aufgrund Besonderer Lage stets um Ausnahmevorschriften. Der Antrag muss spätestens bis zum 15. Mai des Jahres, das auf die tatsächliche Übernahme der betreffenden Flächen oder Betriebsteile in die Bewirtschaftung folgt, gestellt werden. Nur rechtzeitig gestellte Anträge können berücksichtigt werden.

Bei der Übertragung verpachteter Flächen (Anlage 20) können diejenigen Antragsteller neue Zahlungsansprüche beantragen, die als tatsächliche oder potenzielle Hoferben vor dem 17.05.2005 von einem Betriebsinhaber, der spätestens zu diesem Zeitpunkt die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, einen Betrieb oder Betriebsteil erhalten hatten, der im Bezugszeitraum (2000 - 2013) an einen Dritten verpachtet war. Diese Übertragung erfolgte entweder kostenlos bzw. zu einem symbolischen Preis im Rahmen eines Verkaufs oder einer Pacht, oder im Rahmen einer Vererbung bzw. vorweggenommenen Erbfolge. Als Berechnungsgrundlage für den Zahlungsanspruch wird zum einen die beantragte bewirtschaftete Fläche und für die Ermittlung des betriebsbezogenen Betrages die Produktion zugrunde gelegt, die im Jahr vor der Verpachtung im Betrieb vorhanden war.

Hat ein Antragsteller vor dem 15.05.2004 einen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil gekauft, dessen Verpachtung erst nach dem 15.05.2013 endete, und nahm er selbst die landwirtschaftliche Tätigkeit vor dem 15.05.2014 auf bzw. beabsichtigte sie aufzunehmen, kann er unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Zahlungsansprüche beantragen (Anlage 22).

Alle Betriebsinhaber, die aufgrund der Regelung für die Fälle Besonderer Lage einen entsprechenden Antrag stellen, erhalten nur dann Zahlungsansprüche, wenn sich dadurch eine nennenswerte Erhöhung ihres Referenzbetrages ergibt (Dreisprungregel). Im Jahr 2014 werden die im Rahmen der dargestellten Sonderfälle bewilligten Zahlungsansprüche um 80 % gekürzt, das heißt, es werden nur 20 % der bewilligten Flächen berücksichtigt.

Handel mit Zahlungsansprüchen

Mit der Festsetzung der Zahlungsansprüche ist auch Möglichkeiten zur Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben eröffnet worden. Die Übertragung kann auf dem Wege des Handels oder jeder anderen Form der privatrechtlichen Übertragung vollzogen werden. Bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen wird zwischen einer endgültigen Überlassung (Verkauf/Kauf/Vererbung) und einer zeitlich befristeten Übertragung  (Verpachtung/Pacht) unterschieden. Zahlungsansprüche können nur in Verbindung mit der entsprechenden Fläche gepachtet bzw. verpachtet werden.

Die Übertragung erfolgt auf rein privatrechtlicher Ebene und nur die verwaltungstechnische Registrierung des Handels erfolgt mittels der Zentralen InVeKoS – Datenbank (ZID). Der Zugriff auf die Datenbank erfolgt über das Internet (www.zi-daten.de). Die Meldung der Übertragung an die ZID dient allein der Dokumentation der Übertragung und der Verwaltung der Zahlungsansprüche. Es findet keine rechtliche Überprüfung der Übertragung statt. Das eigentliche Handelsgeschäft ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen den Handelspartnern.

Wichtig ist, dass nicht nur der Abgeber die Übertragung in der ZID bucht, sondern der Übernehmer diese Buchung auch bestätigt und so die Zahlungsansprüche auf sein eigenes ZID-Konto überträgt. ZA-Buchung und –Bestätigung sind getrennt voneinander durchzuführen. Beim Handel mit Zahlungsansprüchen ist es ratsam, die zukünftige Wertentwicklung zu beachten.

Bei der Pachtung von Zahlungsansprüchen beachten

Eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen kann nur mit der gleichwertigen Hektarzahl an beihilfefähiger Fläche erfolgen. Diese Hektarzahl der gepachteten Flächen muss mindestens der Anzahl der gepachteten Zahlungsansprüche entsprechen. Des Weiteren muss sich die Pachtdauer der Flächen mindestens über die Pachtdauer der Zahlungsansprüche erstrecken. Die Flächen, die in Verbindung mit den Zahlungsansprüchen gepachtet wurden, müssen vom Pächter selbst bewirtschaftet werden und sind im Flächenverzeichnis des Pächters aufzuführen. Eine Unterverpachtung von Zahlungsansprüchen ist nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang ist auf die Beihilfefähigkeit der Flächen für die Betriebsprämienzahlung zu achten. Verpachtete Zahlungsansprüche werden in der ZID automatisch nach Ablauf des Pachtzeitraumes auf den Verpächter zurück übertragen. Eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses kann in der ZID nur durch die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer  gebucht werden.

Fristen beim Handeln

Die tatsächliche Übertragung der Zahlungsansprüche ist binnen vier Wochen nach dem tatsächlichen Nutzungsübergang, hier ist nicht das Datum des Vertragsabschlusses gemeint, in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) zu registrieren. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen und deren Buchung in der ZID ist ganzjährig möglich. Sollten die Zahlungsansprüche vom Übernehmer im Jahr 2014 aktiviert werden können, ist zu beachten, dass die Vereinbarung zur Übertragung der Zahlungsansprüche in der Regel bis zum 15.05.2014 geschlossen worden sein muss.

Die Buchung der Zahlungsansprüche auf dem Konto des Übernehmers via Internet in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) muss spätestens bis zum 09.06.2014 erfolgt sein. In Ausnahmefällen können auch nachträgliche Übertragungen mit einem Übergabedatum zwischen dem 16.05. und 31.05.2014 ebenfalls noch in 2014 aktiviert werden. Sofern die Übertragung in der Nachfrist erfolgt ist (15.05. – 31.05.), muss die Buchung in der ZID bis zum 31.05.2014 erfolgt sein.

Nicht fristgerecht übertragene Zahlungsansprüche kann der Übernehmer in diesem Jahr nicht mehr aktivieren. Diese verfristet übertragenen Zahlungsansprüche können dann erst im nächsten Jahr durch den Übernehmer genutzt werden.

Nutzung der Zahlungsansprüche wichtig

Bei den Zahlungsansprüchen ist zu beachten, dass sie regelmäßig genutzt worden sind. Wurden Zahlungsansprüche über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht genutzt,   werden sie ersatzlos in die Nationale Reserve eingezogen. Sofern Zahlungsansprüche vorhanden sind, diese aber nicht genutzt werden können, zum Beispiel da die Mindestantragsgröße von einem Hektar beihilfefähiger Fläche samt der entsprechenden Anzahl an Zahlungsansprüchen unterschritten wird, so werden auch diese nach Ablauf der 2-Jahresfrist eingezogen.

Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2015

In Deutschland ist im Jahr 2015 eine neue, einmalige Zuweisung der Zahlungsansprüche geplant. Hierbei sollen an alle aktiven Landwirte, die in 2013 mindestens einen Zahlungsanspruch genutzt haben, auf Basis der in 2015 beantragten, beihilfefähigen Flächen neue Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Für bestimmte Fälle, wie zum Beispiel Neueinsteiger, Junglandwirte und Härtefälle, wird es zusätzliche Regelungen geben, so dass diesem Personenkreis Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zur Verfügung gestellt werden können. Auf Antrag werden den Betriebsinhabern, die mindestens einen Hektar beihilfefähiger Fläche bewirtschaften, Zahlungsansprüche in ihr Eigentum zugeteilt. Die bisherigen Zahlungsansprüche werden dann ersatzlos eingezogen. Das bedeutet, dass in 2015 alle bisherigen Verträge bezüglich des Handels mit Zahlungsansprüchen hinfällig werden und gegebenenfalls neue Verträge abgeschlossen und in der ZID registriert werden müssen. Der Handel mit Zahlungsansprüchen wird ab 2016 weiterhin möglich sein, und Zahlungsansprüche müssen weiterhin mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren genutzt werden, da sie ansonsten zugunsten der Nationalen Reserve eingezogen werden.