Aus der Produktion genommene Flächen

Sollen Flächen stillgelegt werden, so erfolgt dieses auf freiwilliger Basis und unter der Prämisse, dass der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand erhalten bleibt. Die stillgelegten Flächen gelten als aus der Produktion genommen und sind entsprechend mit gesonderten Nutzartcodes im Flächenverzeichnis aufzuführen. Diese Flächen können aus förderungsrechtlicher Sicht ohne einen Beihilfeanspruch zu verlieren in der Regel ein- oder mehrjährig aus der Produktion genommen werden. Hierbei gelten dann jedoch ganzjährig besondere Cross Compliance Bedingungen, um diese Flächen zu beantragen:

  • Die Flächen müssen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden.
  • Sie dürfen weder zu landwirtschaftlichen noch zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
  • Die Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch gezielte Aussaat mit geeigneten Saatmischungen zu begrünen.
  • Darüber hinaus besteht eine Pflegeverpflichtung, die besagt, dass der Aufwuchs von aus der Produktion genommenen Flächen mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen und Häckseln) oder zu mähen und das Mähgut abzufahren ist.
  • Die Pflegemaßnahmen dürfen in der Sperrfrist vom 01.04. bis zum 30.06. nicht durchgeführt werden. Aus besonderen Gründen des Natur- oder Umweltschutzes oder wenn keine schädlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu befürchten sind, kann die untere Landschaftsbehörde des zuständigen Kreises / der zuständigen kreisfreien Stadt Ausnahmen von dieser Vorschrift genehmigen.
  • Eine Nutzung des Aufwuchses ist nicht zulässig.
  • Soll die Fläche entgegen der ursprünglichen Absicht doch genutzt werden, so ist dies der zuständigen Kreisstellen mindestens 3 Tage vor der Nutzung schriftlich anzuzeigen, sofern die Nutzung innerhalb der Sperrfrist vom 01. April bis zum 30. Juni erfolgt.

Eine Anzeigepflicht besteht jedoch immer, auch nach Ablauf der Sperrfrist, bei einer beabsichtigten Futternutzung von aus der Produktion genommenen Ackerflächen. In diesem Fall ist eine Umschreibung der Flächen in Ackerfutter erforderlich, da diese Fläche wieder in die Produktion genommen wurde. Genauere Regelungen hierzu sind in der aktuellen Informationsbroschüre Cross Compliance enthalten: