Modifikation: ÖVF-Flächen austauschen

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Es besteht im Rahmen der Erbringung der ökologischen Vorrangflächen die Möglichkeit die ursprünglich im Flächenverzeichnis für den Zwischenfruchtanbau vorgemerkten Flächen gegen andere Flächen, die mit Zwischenfrüchten bestellt werden sollen, auszutauschen. Dieser Vorgang wird als Modifikation bezeichnet.

Diese Änderung ist ebenfalls mittels einer Änderungsmitteilung bei der Kreisstelle zu beantragen, damit sich der Prämienantrag auf den tatsächlich mit Zwischenfrucht angebauten Schlag bezieht. Der Antrag muss die Bezeichnung der ursprünglichen und der neuen Flächen, die Größe und Lage sowie die Art der ÖVF enthalten. Gegebenenfalls sind dem Antrag eine Begründung und geeignete Nachweise beizufügen. Die genannten Modifikationsflächen müssen bereits im Sammelantrag enthalten sein und mit dem angegebenen Zwischenfruchtanbau auch tatsächlich genutzt werden.

Ein Modifikationsantrag muss spätestens am 1. Oktober bei der Kreisstelle eingegangen sein. Später eingehende Anträge werden, da sie verfristet sind, nicht mehr berücksichtigt und können zur Aberkennung der Zwischenfruchtflächen als ÖVF führen. Der Antrag auf Modifikation gilt als genehmigt, wenn die Kreisstelle diesem nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widersprochen hat.

Prozentuale ÖVF-Erhöhung nicht zulässig

Infolge der Modifikation darf es nicht nachträglich zu einer prozentualen Erhöhung des Anteils an ÖVF kommen. Hat ein Antragsteller beispielsweise im Antrag nur 4,8 % ÖVF ausgewiesen, kann er nicht über diesen Modifikationsantrag die 5-% Verpflichtung erfüllen. Wird erst im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass auf einer im Flächenverzeichnis entsprechend beantragten Fläche keine ÖVF ist oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, kann dieses durch potenzielle, nicht im Flächenverzeichnis entsprechend als ÖVF beantragte Flächen kompensiert werden. Der Landwirt muss jedoch dem Prüfer die Ersatzflächen unaufgefordert anzeigen. Auch in diesem Fall ist die Erhöhung des prozentualen Anteils der ÖVF in keinem Fall zulässig.

Mindestbedeckung muss gegeben sein

Eine Zwischenfrucht oder Untersaat kann nur anerkannt werden, wenn ein flächendeckender Bestand im Rahmen von Kontrollen sichtbar ist. Die Zwischenfrucht sowie die Untersaat müssen sich tatsächlich auf der gesamten Fläche etablieren. Eine hinreichende Bodenbedeckung muss auf dem Schlag vorhanden sein, das heißt, mindestens 40 % der Fläche müssen bedeckt sein.

Bei einer nicht gut etablierten Zwischenfrucht, die als ÖVF ausgewiesen wurde, hat, sofern eine Ausbringung nach guter fachlicher Praxis möglich ist, eine Nachsaat zu erfolgen. Ein zu geringer Bestand, beispielsweise durch zu wenig Saatgut, wird aberkannt.

Hat der Antragsteller jedoch bis zum 01. Oktober nachweislich alles dafür getan, dass die Zwischenfrucht aufgeht und aufgrund von Witterungsbedingungen oder beispielsweise Schneckenfraß nur ein lückiger Bestand vorhanden ist, wird der Bestand bei Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausbringung der Zwischenfrucht, nach Prüfung des Einzelfalls, als vorhanden angesehen. Diesen Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen und sollte sich in diesen Fällen bei der zuständigen Kreisstelle melden.

Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für die ÖVF-Untersaaten. Bei einer nicht ausreichenden Bodenbedeckung einer ÖVF-Untersaat bleibt hier nur die Möglichkeit der Modifikation.

Autor: Roger Michalczyk