Informationen zur Düngeverordnung (DüV) für Baumschulflächen
- Für welche Flächen gilt die Düngeverordnung?
- Welche Anforderungen gelten für Baumschulflächen allgemein?
- Welche Dokumentationspflichten gelten für Baumschulflächen?
- Organische Düngemittel
- Ausbringung von Substraten z.B. bei Produktion von Containerkulturen
- Sperrfristen
- Sonstige Auflagen beim Einsatz von Düngemitteln und Bodenhilfstoffen
Für welche Flächen gilt die Düngeverordnung?
- Baumschulflächen unterliegen grundsätzlich der DüV.
- Anzuwenden ist die Verordnung für Freilandflächen.
- Von der DüV ausgenommen sind:
- Geschlossene und bodenunabhängige Kulturverfahren, d.h.
Gewächshausflächen und Flächen mit stationären Folientunneln (Standzeit
mindestens ein Jahr).
- Voraussetzung: Nährstoffauswaschung muss durch gesteuerte Wasserzufuhr verhindert sein.
- Geschlossene und bodenunabhängige Kulturverfahren, d.h.
Gewächshausflächen und Flächen mit stationären Folientunneln (Standzeit
mindestens ein Jahr).
Welche Anforderungen gelten für Baumschulflächen allgemein?
- Eine Düngung ist nur in Höhe des tatsächlichen Nährstoffbedarfs der Pflanze erlaubt.
- Der Zeitpunkt der Düngung ist so wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe dem Bedarf der Pflanzen entsprechen.
- Einträge in Grund- und Oberflächengewässer sind zu vermeiden.
Welche Dokumentationspflichten gelten für Baumschulflächen?
- Alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt für alle Schläge größer 1 ha gemessen werden.
Organische Düngemittel
- Nicht nitratbelastete „grüne“ Flächen: jährlich dürfen im
Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg N/ha mit organischen und
organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden.
- Bei Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3
Jahren 510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt.
Weitere Infos: Sonderregelung für Kompost bezüglich N-Obergrenze
- Bei Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3
Jahren 510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt.
- Nitratbelastete „rote Flächen“: hier gelten die genannten Obergrenzen nicht im Betriebsschnitt, sondern schlagbezogen.
- Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten bzw. eingeschränkt ist, dürfen nicht oder nur anteilig bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze berücksichtigt werden. Die Dokumentation solcher Flächen erfolgt z.T. über das Flächenverzeichnis (z.B. Vertragsnaturschutzflächen) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge.
- Organische Düngemittel müssen auf
unbestellten Flächen binnen 4 Stunden eingearbeitet werden.
- Dies gilt nicht für Kompost und Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie org. Düngemittel mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 2%.
- Flüssige organische Dünger dürfen auf bestellten Flächen nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
- Nitratbelastete und eutrophierte
(phosphatbelastete) Flächen: Zusätzliche Anforderungen nach
Landesdüngeverordnung:
- Analysepflicht für Wirtschaftsdünger. Ausgenommen ist Festmist von Huf- oder Klauentieren. Mehr Details
Ausbringung von Substraten z.B. bei Produktion von Containerkulturen
Fallen im Zuge der Produktion von Containerkulturen Rest- und Nebenprodukte an (z.B. abgetragene Substrate), unterliegen diese analog zu Festmist von Huf- oder Klauentieren aufgrund der Inhomogenität des Materials nicht der Analysepflicht. Es müssen aber Richtwerte vorhanden sein. Liegen keine entsprechenden Werte vor, besteht Analysepflicht.
Mehr Informationen zum Umgang mit Pflanzen- und Substratresten.
Sperrfristen
- Sperrfrist für Kompost und
Mist von Huf- oder Klauentieren.
- In nicht nitratbelasteten Gebieten: 01.12. - 15.01.
- In nitratbelasteten (,,roten“) Gebieten: 01.11. - 31.01.
- Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat: 01.12. - 15.01.
- Für die N-Düngung auf Baumschulflächen im Herbst und Winter ist keine Sperrfrist ausgewiesen, aber es gilt der Grundsatz, dass ein Nährstoffbedarf der Pflanzen für eine Düngungsmaßnahme vorliegen muss.
- Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist.
Sonstige Auflagen beim Einsatz von Düngemitteln
- Harnstoff (Mindestgehalt 44%): Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn
Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden eingebarbeitet wird.
- Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
- Mindestabstand
zu Gewässern: Bei Düngungsmaßnahmen muss i.d.R. ein Mindestabstand von 4 m
eingehalten werden.
- Bei Techniken mit einer zugelassenen Grenzstreueinrichtung oder wenn die Arbeitsbreite der Streubreite entspricht, darf der Abstand auf 1 m reduziert werden.
- Bei Hangneigung gelten abweichende Auflagen.
- Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren
Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten
liegen, müssen zukünftig alle 3 Jahre an einer Düngeschulung teilnehmen.
- Die Teilnahme muss ab 2024 nachgewiesen werden.