Düngeverordnung (DüV) im Weihnachtsbaumanbau


- Für welche Flächen gilt die Düngeverordnung?
- Welche Anforderungen gelten für Weihnachtsbaumkulturen allgemein?
- Welche Dokumentationspflichten gelten für Weihnachtsbaumkulturen?
- Organische Düngemittel
- Sperrfristen
- Sonstige Auflagen beim Einsatz von Düngemitteln
Für welche Flächen gilt die Düngeverordnung?
- Anzuwenden ist die Verordnung für landwirtschaftlich genutzte Freilandflächen
- Weihnachtsbaumkulturen, die im Wald stehen und als forstwirtschaftliche Fläche gelten, unterliegen nicht der Düngeverordnung
Welche Anforderungen gelten für Weihnachtsbaumkulturen allgemein?
- Eine Düngung ist nur in Höhe des tatsächlichen Nährstoffbedarfs der Pflanze erlaubt
- Der Zeitpunkt der Düngung ist so wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe dem Bedarf der Pflanzen entsprechen
- Einträge in Grund- und Oberflächengewässer sind zu vermeiden
Welche Dokumentationspflichten gelten für Weihnachtsbaumkulturen?
- Alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt für alle Schläge größer 1 ha gemessen werden
Organische Düngemittel
- Nicht nitratbelastete „grüne“ Flächen: jährlich dürfen
im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg N/ha mit organischen und
organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden
- Bei Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3
Jahren 510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt
Weitere Infos: Sonderregelung für Kompost bezüglich N-Obergrenze
- Bei Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3
Jahren 510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt
- Nitratbelastete „rote Flächen“: hier gelten die genannten Obergrenzen nicht im Betriebsschnitt, sondern schlagbezogen
- Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten bzw. eingeschränkt ist, dürfen nicht oder nur anteilig bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze berücksichtigt werden. Die Dokumentation solcher Flächen erfolgt z.T. über das Flächenverzeichnis (z.B. Vertragsnaturschutzflächen) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge
- Flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger, müssen ab dem 01.02.2025 auf unbestelltem Ackerland innerhalb von einer Stunde eingearbeitet werden (vorher innerhalb von 4 Stunden). Gülle und Gärreste dürfen weiterhin mit dem Breitverteiler aufgebracht werden, wenn sie unmittelbar eingearbeitet werden. Dies gilt auch bei der Aufbringung mit Schleppschuh und Schleppschlauch. Auf die Einarbeitung kann nur verzichtet werden, wenn die Gülle direkt in den Boden injiziert wird. Es zählt das Ergebnis auf der Fläche und nicht der Einsatz einer bestimmten Technik zur Aufbringung oder Einarbeitung.
- Die Verpflichtung zur bodennahen und streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln (Gülle/Gärrest) gilt wie bisher bei bestelltem Ackerland (seit 01.02.2020) ab den 01.02.2025 auch für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Ausnahmemöglichkeiten finden Sie unter:
Ausnahmen bodennahe und streifenförmige Aufbringung, Allgemeinverfügung
Dort muss auch die verpflichtende Meldung erfolgen, wenn die Ausnahme zur Nutzung des Breitverteilers auf Grünland bei Rindergülle (mit <4.6 % TS) genutzt werden soll.
Sperrfrist
- Sperrfrist für Kompost und Mist von Huf- oder Klauentieren
- In nicht nitratbelasteten Gebieten:´01.12. - 15.01.
- In nitratbelasteten (,,roten“) Gebieten: 01.11. - 31.01.
- Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat: 01.12. - 15.01.
- Für die N-Düngung auf Weihnachtsbaumflächen im Herbst und Winter ist keine Sperrfrist ausgewiesen, aber es gilt der Grundsatz, dass ein Nährstoffbedarf der Pflanzen für eine Düngungsmaßnahme vorliegen muss
- Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist
Sonstige Auflagen beim Einsatz von Düngemitteln
- Harnstoff (Mindestgehalt 44%): Der Einsatz ist nur
erlaubt, wenn Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden
eingebarbeitet wird.
- Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
- Mindestabstand zu Gewässern: Bei Düngungsmaßnahmen muss
i.d.R. ein Mindestabstand von 4 m eingehalten werden.
- Bei Techniken mit einer zugelassenen Grenzstreueinrichtung oder wenn die Arbeitsbreite der Streubreite entspricht, darf der Abstand auf 1 m reduziert werden
- Bei Hangneigung gelten abweichende Auflagen.
- Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder
teilweise in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten liegen, müssen
zukünftig alle 3 Jahre an einer Düngeschulung teilnehmen.
- Die Teilnahme muss ab 2024 nachgewiesen werden