Düngeverordnung (DüV) im Weihnachtsbaumanbau

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Für welche Flächen gilt die Düngeverordnung?

  • Anzuwenden ist die Verordnung für landwirtschaftlich genutzte Freilandflächen
  • Weihnachtsbaumkulturen, die im Wald stehen und als forstwirtschaftliche Fläche gelten, unterliegen nicht der Düngeverordnung

Welche Anforderungen gelten für Weihnachtsbaumkulturen allgemein?

  • Eine Düngung ist nur in Höhe des tatsächlichen Nährstoffbedarfs der Pflanze erlaubt
  • Der Zeitpunkt der Düngung ist so wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe dem Bedarf der Pflanzen entsprechen
  • Einträge in Grund- und Oberflächengewässer sind zu vermeiden

Welche Dokumentationspflichten gelten für Weihnachtsbaumkulturen?

  • Alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt für alle Schläge größer 1 ha gemessen werden

Organische Düngemittel

  • Nicht nitratbelastete „grüne“ Flächen: jährlich dürfen im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg N/ha mit organischen und organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden
  • Nitratbelastete „rote Flächen“: hier gelten die genannten Obergrenzen nicht im Betriebsschnitt, sondern schlagbezogen
  • Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten bzw. eingeschränkt ist, dürfen nicht oder nur anteilig bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze berücksichtigt werden. Die Dokumentation solcher Flächen erfolgt z.T. über das Flächenverzeichnis (z.B. Vertragsnaturschutzflächen) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge
  • Organische Düngemittel müssen auf unbestellten Flächen binnen 4 Stunden eingearbeitet werden.
    • Dies gilt nicht für Kompost und Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie org. Düngemittel mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 2 %
    • Flüssige organische Dünger dürfen auf bestellten Flächen nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden
  • Nitratbelastete und eutrophierte (phosphatbelastete)Flächen: Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung: Analysepflicht für Wirtschaftsdünger. Ausgenommen ist Festmist von Huf- oder Klauentieren. Mehr Details

Sperrfrist

  • Sperrfrist für Kompost und Mist von Huf- oder Klauentieren
    • In nicht nitratbelasteten Gebieten:´01.12. - 15.01.
    • In nitratbelasteten (,,roten“) Gebieten: 01.11. - 31.01.
  • Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat: 01.12. - 15.01.
  • Für die N-Düngung auf Weihnachtsbaumflächen im Herbst und Winter ist keine Sperrfrist ausgewiesen, aber es gilt der Grundsatz, dass ein Nährstoffbedarf der Pflanzen für eine Düngungsmaßnahme vorliegen muss
  • Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist

Sonstige Auflagen beim Einsatz von Düngemitteln

  • Harnstoff (Mindestgehalt 44%):  Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden eingebarbeitet wird.
    • Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
  • Mindestabstand zu Gewässern: Bei Düngungsmaßnahmen muss i.d.R. ein Mindestabstand von 4 m eingehalten werden.
    • Bei Techniken mit einer zugelassenen Grenzstreueinrichtung oder wenn die Arbeitsbreite der Streubreite entspricht, darf der Abstand auf 1 m reduziert werden
    • Bei Hangneigung gelten abweichende Auflagen.
  • Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten liegen, müssen zukünftig alle 3 Jahre an einer Düngeschulung teilnehmen.
    • Die Teilnahme muss ab 2024 nachgewiesen werden