Merkblatt Düngeverordnung (DüV) im Zierpflanzenbau
- Für welche Flächen gilt die Düngeverordnung?
- Welche Anforderungen gelten für den Zierpflanzenbau allgemein?
- Welche Dokumentationspflichten gelten für den Zierpflanzenbau?
- Organische Düngemittel
- Sperrfristen
- Sonstige Auflagen beim Einsatz von Düngemitteln und Bodenhilfstoffen
Für welche Flächen gilt die Düngeverordnung?
- Der Zierpflanzenbau unterliegt grundsätzlich der DüV
- Anzuwenden ist die Verordnung für Freilandflächen
- Von der DüV ausgenommen sind
- Geschlossene und bodenunabhängige Kulturverfahren, d.h. Gewächshausflächen
und Flächen mit stationären Folientunneln (Standzeit mindestens ein Jahr)
- Voraussetzung: Nährstoffauswaschung muss durch gesteuerte Wasserzufuhr verhindert sein
- Geschlossene und bodenunabhängige Kulturverfahren, d.h. Gewächshausflächen
und Flächen mit stationären Folientunneln (Standzeit mindestens ein Jahr)
Welche Anforderungen gelten für den Zierpflanzenbau allgemein?
- Eine Düngung ist nur in Höhe des tatsächlichen Nährstoffbedarfs der Pflanze erlaubt
- Der Zeitpunkt der Düngung ist so wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe dem Bedarf der Pflanzen entsprechen
- Einträge in Grund- und Oberflächengewässer sind zu vermeiden
Welche Dokumentationspflichten gelten für den Zierpflanzenbau?
- Alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt für alle Schläge größer 1 ha gemessen werden
Organische Düngemittel
- Nicht nitratbelastete „grüne“ Flächen: jährlich dürfen im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg N/ha
mit organischen und organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden
- Bei Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3 Jahren
510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt.
Weitere Infos:Sonderregelung für Kompost bezüglich N-Obergrenze
- Bei Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3 Jahren
510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt.
- Nitratbelastete „rote Flächen“: hier gelten die genannten Obergrenzen nicht im Betriebsschnitt, sondern schlagbezogen
- Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten bzw. eingeschränkt ist, dürfen nicht oder nur anteilig bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze berücksichtigt werden. Die Dokumentation solcher Flächen erfolgt z.T. über das Flächenverzeichnis (z.B. Vertragsnaturschutzflächen) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge
- Organische Düngemittel müssen auf unbestellten Flächen binnen 4 Stunden
eingearbeitet werden.
- Dies gilt nicht für Kompost und Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie org. Düngemittel mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 2 %.
- Flüssige organische Dünger dürfen auf bestellten Flächen nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden
- Nitratbelastete und eutrophierte (phosphatbelastete) Flächen: Zusätzliche
Anforderungen nach Landesdüngeverordnung:
- Analysepflicht für Wirtschaftsdünger. Ausgenommen ist Festmist von Huf- oder Klauentieren. Mehr Details
Sperrfristen
- Sperrfrist für Kompost und Mist von Huf- oder Klauentieren
- In nicht nitratbelasteten Gebieten: 01.12. - 15.01.
- In nitratbelasteten (,,roten“) Gebieten: 01.11. - 31.01.
- Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat: 01.12. - 15.01.
- Für die N-Düngung auf Zierpflanzenflächen im Herbst und Winter ist keine Sperrfrist ausgewiesen, aber es gilt der Grundsatz, dass ein Nährstoffbedarf der Pflanzen für eine Düngungsmaßnahme vorliegen muss
- Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist
Sonstige Auflagen beim Einsatz von Düngemitteln
Ausbringung von Substraten z.B. bei Produktion von Containerkulturen/Topfware
Fallen im Zuge der Produktion von Containerkulturen oder Topfware Rest- und Nebenprodukte an (z.B. abgetragene Substrate), unterliegen diese analog zu Festmist von Huf- oder Klauentieren aufgrund der Inhomogenität des Materials nicht der Analysepflicht. Es müssen aber Richtwerte vorhanden sein. Liegen keine entsprechenden Werte vor, besteht Analysepflicht.
Mehr Informationen zum Umgang mit Pflanzen- und Substratresten.
- Harnstoff (Mindestgehalt 44%): Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn
Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden eingebarbeitet wird.
- Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
- Mindestabstand zu Gewässern: Bei Düngungsmaßnahmen muss i.d.R. ein
Mindestabstand von 4 m eingehalten werden.
- Bei Techniken mit einer zugelassenen Grenzstreueinrichtung oder wenn die Arbeitsbreite der Streubreite entspricht, darf der Abstand auf 1 m reduziert werden
- Bei Hangneigung gelten abweichende Auflagen.
- Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise
in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten liegen, müssen alle 3 Jahre an
einer Düngeschulung teilnehmen.
- Die Teilnahme muss ab 2024 nachgewiesen werden