Genehmigungen im Naturschutzgebiet (NSG) nach § 4 Abs. 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sieht seit September 2021 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (ausgenommen Trockenmauern im Weinbau) Anwendungsverbote für bestimmte Pflanzenschutzmittel vor: Herbizide, Insektizide mit Kennzeichnung als bienengefährlich (B1 bis B3!) oder als bestäubergefährlich NN 410 und Pflanzenschutzmittel, die einen in Anlage 2 oder 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführten Stoff enthalten.

Beim Pflanzenschutzdienst NRW können Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen auch 2024 Ausnahmen von diesem Verbot nach § 4 Abs. 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung beantragen. Der Zeitraum der Antragstellung endet am 31.März 2024, Abweichungen sind nur im Ausnahmefall zulässig.

Eine Alternative zur Ausnahmegenehmigung ist der Erschwernisausgleich für betroffene Flächen im Schutzgebiet. Der Antrag dazu ist im Rahmen des EU-Sammelantrags beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter einzureichen. Die Inanspruchnahme des Erschwernisausgleichs und die Ausnahmegenehmigung schließen sich gegenseitig aus. Daher ist der Antrag auf Erschwernisausgleich im Fall einer erteilten Ausnahmegenehmigung umgehend zurückzuziehen. Beide Verfahren sind aufeinander abgestimmt. Daher werden Ausnahmegenehmigungen nur für ein Kalenderjahr erteilt.

Ausnahmegenehmigungen für das Kulturjahr 2024:
Für das Antragsverfahren 2024 sind die Genehmigungskriterien zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bekannt gegeben worden und haben sich im Vergleich zu 2023 nicht geändert (siehe unten). Die Antragstellung für das Genehmigungsjahr 2024 erfolgt mit Hilfe eines digitalen Antragsformulars. Anträge abseits des Antragverfahrens können nicht bearbeitet werden. Der Antragszeitraum endet am 31.März 2024, Abweichungen sind nur im Ausnahmefall zulässig.

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag vor dem Versenden zur Sicherheit (lokal) abzuspeichern. Falls der Versand des Antrags aus irgendeinem Grund misslingt, können Sie Ihre bereits eingegebenen Daten dann wieder laden.

Antrag zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz 2024

Ausnahmeregelung vom Anwendungsverbot in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz

Die Kriterien zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Anwendungsverbot in Schutzgebieten wurden vom Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW wie folgt festgelegt.

Der Antragsgrund eines erheblichen landwirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Schadens ist regelmäßig gegeben, wenn für den Betrieb aufgrund des Anwendungsverbots in Schutzgebieten ein Rückgang der Direkt- und Arbeitserledigungskostenfreien Leistung (DAkfL) von mehr als 6 % entsteht, bezogen auf die gesamte Ackerfläche des Betriebes.

Für die Berechnung des Rückgangs werden also alle angebauten Kulturen auf allen Flächen des Antragstellers betrachtet, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten. Wichtig: Der Erschwernisausgleich wird in die Kalkulation mit einbezogen! Der Ausgleich beträgt 382 € je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche und 1.527 € je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturfläche.

Bei der Prüfung des Antrags durch den Pflanzenschutzdienst NRW wird zur Kalkulation des Rückgangs der DAkfL ein landeseinheitliches Berechnungsschema der Landwirtschaftskammer NRW genutzt, das jährlich aktualisiert wird. Für die folgenden Ackerbaukulturen stehen dem Pflanzenschutzdienst sorgfältig recherchierte Vergleichs- und Referenzwerte bei Verwendung von bzw. bei Verzicht auf Herbizide/Insektizide zur Verfügung: Winterweizen, Sommerweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste, Hafer, Triticale, Dinkel, Körnermais/CCM, Winterraps, Erbsen (Körner), Ackerbohnen, Kartoffeln, Zuckerrüben, Silomais und Futteranbau extensiv/intensiv (Ackergras). Durch den Vergleich kann der Rückgang der Betriebsleistung also für die wichtigsten Ackerbaukulturen in der Regel vom Pflanzenschutzdienst verlässlich berechnet werden.

Erachtet der Antragsteller das Berechnungsverfahren aus belegbaren Gründen als nicht geeignet oder das Berechnungsverfahren ist mangels Datenlage nicht anwendbar, muss der Rückgang der DAkfL vom Antragsteller plausibel nachgewiesen werden, z.B. durch Angaben zu (erwarteten) Erträgen, Preisen, Direkt- und Arbeitserledigungskosten beim Anbau der Kultur ohne und mit Herbiziden/Insektiziden. Dies trifft z.B. für Ackerbaukulturen zu, für die noch keine Vergleichs- und Referenzwerte vorhanden sind, aber insbesondere auch für Kulturen des Gartenbaus oder der Saatgutvermehrung. 

Der Antragsgrund der Anwendung zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten ist einschlägig, wenn durch das Anwendungsverbot unmittelbare Gefahr für die heimische Tier- und Pflanzenwelt besteht und wenn zu deren Abwehr gerade der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels auf der betroffenen Fläche erforderlich ist. Eine Ausnahmegenehmigung kann beispielsweise erteilt werden, wenn die heimische Flora und Fauna von invasiven Arten oder durch das starke Auftreten problematischer Pflanzenarten gefährdet wird (z. B. Jakobskreuzkraut auf Grünlandflächen), oder durch Pflanzenarten eine Reduktion der Artenvielfalt zu befürchten ist. Eine Liste neophytischer Arten ist unter https://neobiota.naturschutzinformationen-nrw.de/neobiota/de/arten/pflanzen zu finden.

Die Genehmigung wird somit aus Gründen des Naturschutzes erteilt und kann sich auf Flächen jeglicher Art in Schutzgebieten beziehen. Die Abwendung landwirtschaftlicher Schäden kann ein Nebeneffekt der Freistellung vom Anwendungsverbot sein, darf aber nicht der Hauptzweck der Maßnahme sein. Aus diesem Grund entscheidet die Untere Naturschutzbehörde über die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung und benennt ggf. auch die Herbizide zur Verwendung oder kann Maßnahmen selbst durchführen.

Der Antrag ist entsprechend zu begründen und der Antragsgrund zu belegen. Der als Einvernehmensbehörde im Genehmigungsverfahren einzubeziehenden Unteren Naturschutzbehörde obliegt hier die maßgebliche Beurteilung.

Wichtige Hinweise:

  • Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht auf andere Personen oder Betriebe übertragbar, und wird für ein Kalenderjahr befristet erteilt (01. Januar bis 31. Dezember 2024).
  • Ausnahmen dürfen nicht für Glyphosat-haltige Mittel erteilt werden.
  • Ab dem 1.1.2022 ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 Landesnaturschutzgesetz auf Dauergrünland in Naturschutzgebieten die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Landesnaturschutzgesetz können Ausnahmen von diesem Verbot nur für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten auf Antrag zugelassen werden. Ausnahmen vom Verbot des § 4 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung auf Dauergrünland bedürfen daher zusätzlich einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Landesnaturschutzgesetzes und umgekehrt.
  • Es ist ratsam neben der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen des ELAN-Verfahrens auch einen Antrag auf Erschwernisausgleich für die bewirtschafteten Ackerflächen im Schutzgebiet zu stellen. Bei erteilter Ausnahmegenehmigung ist der Antrag für den Erschwernisausgleich dann zurückzuziehen. Für Flächen, für die eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bereits genehmigt wurde, muss natürlich auch kein Erschwernisausgleich beantragt werden. Informationen zum Erschwernisausgleich für Schutzgebiete finden Sie hier:

    Erschwernisausgleich Pflanzenschutz und Relevante Fragen aus der Praxis.

  • Antragsbezogene Unterlagen reichen Sie bitte unter der E-Mail-Adresse psm-nsg@lwk.nrw.de beim Pflanzenschutzdienst in Köln-Auweiler, Sachbereich 62.3 ein.

Ansprechpartner

Um die zügige Antragsbearbeitung des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten richten Sie bitte Anfragen ausschließlich per E-Mail an das Postfach:

E-Mail: psm-nsg@maillwk.nrw.de