Übersicht zu den wichtigsten Neuerungen im Kontrolljahr 2021

Nitratrichtlinie (GAB 1)

Aufgrund der im Jahr 2020 vorgenommenen Änderung der Düngeverordnung (DüV), Landesdüngeverordnung (LDüngVO) sowie des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ergeben sich umfangreiche Änderungen bei den zu beachtenden Verpflichtungen. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtungen im Hinblick auf Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gemäß §13a DÜV.

Karte der belasteten Gebiete durch Nitrat nach § 13 Düngeverordnung und Hangneigungskulisse (www.elwasweb.nrw.de)

Die nachfolgende Auflistung stellt die Neuerungen und die zusätzlichen Anforderungen im Nitratbelasteten Gebiet dar, die auch im Rahmen von Cross Compliance geprüft werden. Nähere Details sind auch in der Rubrik Düngung zu finden.  

Düngebedarfsermittlung:

  • Grundanforderungen:
    • Betriebsspezifisches Ertragsniveau (5 Jahre)
    • Abzug Herbstdüngung zu W-Raps, WG bei N-Bedarfsermittlung im Frühjahr
    • Aufsummierung des betrieblichen Düngebedarfes bis 31.03. des Folgejahres
    • Nachträgliche Erhöhung N-Bedarf max. 10 %
  • Zusätzliche Anforderungen Nitrat belastetes Gebiet
    • Aufsummierung des Düngebedarfs der belasteten Flächen bis 31.03. des aktuellen Düngejahres
    • Stickstoffdüngung 20 % unter errechneten Düngebedarf im Durchschnitt der Flächen im nitratbelastetem Gebiet (Ausnahme 160 kg Gesamtstickstoff je ha)

Aufzeichnungen Düngemaßnahmen

  • Grundanforderungen:
    • Aufzeichnung jeder Düngemaßnahme spätestens 2 Tage nach Durchführung
    • Aufzeichnung Weidehaltung am Ende der Weideperiode, spätestens 02.01. des Folgejahres
  • Zusätzliche Anforderungen Nitrat belastetes Gebiet
    • Analysen von Wirtschaftsdünger ausgenommen Festmist von Huf- und Klauentieren die auf belastete Flächen ausgebracht werden

N – Obergrenze 170 kg

  • Grundanforderungen
    • Durchschnitt Betriebsfläche, abzüglich Flächen auf denen eine Ausbringung N-haltiger Düngemittel verboten ist und teilweise Anrechnung der Flächen mit eingeschränkter Düngung
    • Mindestwirksamkeit der flüssigen Wirtschaftsdünger um 10 % auf Ackerland gestiegen (Grünland erst ab 2025)
  • Zusätzliche Anforderungen Nitrat belastetes Gebiet
    • Schlagbezogen, keine Fläche im belasteten Gebiet darf organisch über 170 kg gedüngt werden. (Ausnahme 160 kg Gesamtstickstoff je ha)

Herbstdüngung und Sperrfristen

  • Grundanforderungen
    • Festmist 01.12. – 15.01.
    • Aufbringmenge auf DGL und mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.) ab 01.09. max. 80 kg Gesamt N.
  • Zusätzliche Anforderungen Nitrat belastetes Gebiet
    • Verlängerung Festmist 01.11. – 31.01.; Grünland 01.10. – 31.01.
    • Aufbringmenge auf DGL und mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.) ab 01.09.        max. 60 kg Gesamt N.
    • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau: Eine N-Düngung zu Kulturen mit einer Aussaat nach dem 01.02. ist nur zulässig, wenn im Vorjahr eine ZWF angebaut und nicht vor dem 15.01. umgebrochen wurde. (Ausnahmen bei spät geernteter Vorfrucht nach 01.10. oder in besonders trockenen Gebieten, weniger 550 mm langjähriges Niederschlagsmittel)
    • Herbstdüngung nur noch in Ausnahmefällen
    • Düngung mit wesentlichen N-Gehalt auf Ackerland nach der Haupternte nur noch zu ZF mit Futternutzung oder mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.)
    • Ausnahmen:
      • Zu Winterraps max. 60 kg N wenn Nmin Probe unter 45 kg/ha liegt
      • ZF ohne Futternutzung max. 60 kg N, Bauantrag für Erweiterung der Lagerkapazität (befristet bis 01.10.2021) und Aussaat vor dem 01.09. stattfand

Aufnahmefähigkeit des Bodens

  • Grundanforderungen
    • Ausnahmeregelungen für eine Ausbringung auf gefrorenem Boden wurde gestrichen
    • Eine Düngung ist erst erlaubt, wenn der Boden komplett frostfrei ist
    • Ein oberflächliches Auftauen reicht nicht mehr aus

Einarbeitungszeiten

  • Grundanforderungen
    • Flüssige Wirtschaftsdünger 4 Stunden
  • Zusätzliche Anforderungen Nitrat belastetes Gebiet
    • Besteht keine zusätzliche Anforderung mehr

Weiterbildungspflicht

  • Zusätzliche Anforderungen Nitrat belastetes Gebiet
    • Teilnahmepflicht an anerkannten Schulungen alle drei Jahre

Hangneigung

  • ab 5 %: Gewässerabstand 3 m (ohne Düngung)
  • ab 10 % innerhalb von 20 m *: Gewässerabstand 5 m (ohne Düngung), zusätzlich Teilung Düngegabe bei DBE > 80 kg N/ha
  • ab 15 % innerhalb von 30 m *: Gewässerabstand 10 m (ohne Düngung), zusätzlich Teilung Düngegabe bei DBE > 80 kg N/ha

*zur Böschungsoberkante

Des Weiteren sind nach § 38 WHG 5 m breite Gewässerrandstreifen anzulegen bei einer Hangneigung von mindestens 5 % im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante (Bemessungsgrundlage)

Die Streifen müssen eine ganzjährige geschlossene, begrünte Pflanzendecke aufweisen und dürfen max. einmal im 5 Jahreszeitraum bearbeitet werden (Beginn erster Zeitraum 01.07.2020)

Auf den Streifen sind keine Düngung und keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erlaubt. Eine Nutzung ist erlaubt.

Ausnahme: Befreiung auf Antrag durch zuständige Behörde (Untere Wasserbehörde)

Tierschutz (GAB 11-13)

Mit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurden die Vorgaben u. a. zu den Böden bei Kälberhaltung, dem Beschäftigungsmaterial für Schweine, der Beschränkung von Aggressionen in der Gruppe für Schweine und dem Tier – Fressplatz - Verhältnis für Schweine konkretisiert. 

Regelungen zur Tierkennzeichnung und –registrierung (GAB 6 bis 8)

Im Jahr 2021 wird es voraussichtlich Änderungen bei den Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schweinen geben. Es wird empfohlen, diesbezüglich die Fachpresse zu verfolgen.

Stand: 01.03.2021