Düngeverordnung 2020 - Was muss im Spargelbetrieb beachtet werden?

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff

Für jede Fläche oder Bewirtschaftungseinheit muss eine Düngebedarfsermittlung (DBE) nach den Regeln der Düngeverordnung schriftlich vorgenommen werden, sobald mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphor je Hektar und Jahr ausgebracht werden.

Die Düngebedarfsermittlung kann zum Beispiel im Düngeportal gerechnet und dokumentiert werden.

Für Spargelflächen können eigene Nmin-Proben oder folgende Nmin-Richtwerte genutzt werden:

  Beprobungstiefe Nmin leichte Böden (kg N/ha) Nmin mittlere Böden (kg N/ha)
Spargel, 1. Standjahr 60 cm 30 50
Spargel, ab 2. Standjahr 90 cm 40 60

Beispiel: Stickstoffbedarfsermittlung gemäß DüV

Bedarfswert Ertragsanlage ab 4. Standjahr 80 kg
Richtwert Nmin mittlerer Boden - 60kg
Zu- und Abschläge aus Ertragsdifferenz 0 kg
Nachlieferung aus dem Boden (Humusgehalt > 4 %) 0 kg
Stickstoffnachlieferung aus org. Düngung Vorjahr 0kg
N-Düngebedarf ab 4. Standjahr nach Stechende 20 kg

Verändern sich Faktoren auf einzelnen Flächen der Bewirtschaftungseinheit, weil z.B. organische Düngung im Vorjahr ausgebracht wurde oder der Humusgehalt einer Fläche über 4% liegt, muss für diese eine gesonderte Bedarfsermittlung vorgenommen werden.

Phosphorbedarfsermittlung:

Für jede Fläche, die größer als ein Hektar ist, muss mindestens alle 6 Jahre eine Bodenprobe gezogen werden. Bei Ackerkulturen wird die Bodenprobe in der ersten Bodenschicht von 0-30 cm genommen. Da Spargel tief gepflanzt wird und die Wurzeln sich hauptsächlich in tieferen Bodenschichten befinden, sollte vor Neuanlage einer Fläche eine Mischprobe mindestens aus 0-60 cm Tiefe genommen werden, da der Phosphorgehalt in den tieferen Bodenschichten in der Regel abnimmt. Der P-Bedarf entspricht in der Regel dem P-Entzug der Kultur. Bei Dauerkulturen wie Spargel darf in NRW darüber hinaus auch die Rhizomeinlagerung (Wurzelspeicher) berücksichtigt werden. Diese Werte sind im Düngeportal NRW für die Zusatznutzung ,,Wurzelspeicher“ hinterlegt und können zudem der dieser Auflistung entnommen werden. Die Phosphordüngung darf für mehrere Jahre zusammengefasst werden. Die Phosphordüngung darf jedoch für mehrere Jahre zusammengefasst werden. Liegt der in der Analyse ermittelte Wert über 20 mg P2O5/100 g Boden, darf der Entzug des Spargels für den Zeitraum von maximal drei Jahre gedüngt werden.

Düngedokumentation

Seit Mai 2020 sind darüber hinaus alle Düngungsmaßnahmen spätestens zwei Tage nach Ausbringung zu dokumentieren. Mindestangaben sind hier das Datum, die genaue Bezeichnung der Fläche bzw. der Bewirtschaftungseinheit unter Angabe der Größe sowie Art und Menge des ausgebrachten Düngemittels.

Hinzu kommt die jährliche Aufsummierung für das abgeschlossene Düngejahr


Zusätzliche Anforderungen in nitratbelasteten Gebieten seit 2021

  • Zusammenfassung der Düngebedarfsermittlungen (DBE) aller „roten Flächen“ zu einem N‑Gesamtdüngebedarf zum 31. März des laufenden Jahres.
    • Von dieser N-Gesamtsumme sind 20% abzuziehen, die im betrieblichen Durchschnitt auf diesen Flächen im laufenden Jahr nicht überschritten werden dürfen.
    • Jede einzelne nitratbelastete Fläche darf zwar weiterhin mit 100 % des ermittelten Düngebedarfs versorgt werden, dann muss jedoch auf anderen nitratbelasteten Flächen die Düngung um mehr als 20% reduziert werden, um den betrieblichen Gesamtschnitt aller nitratbelasteten Flächen von max. 80% des ermittelten Düngebedarfs einzuhalten.
  • Es gilt eine schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha bei der Ausbringung von org. oder min.-org. Düngemitteln.
    • Für Kompost bzw. Champost darf die Menge zu einer Summe von 510 kg N/ha für 3 Jahre zusammengefasst werden.
  • Relevant bei Spargelneuanlagen: Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau auf Flächen mit Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres
    • Umbruchverbot der Zwischenfrucht bis zu 15. Januar des Folgejahres
    • Abschlegeln bzw. Walzen der Kultur ist analog den Regeln für Greening Flächen erlaubt
    • Wenn keine trotz Ernte vor 1.10. kein Zwischenfrucht angebaut wurde: Verbot der N-Düngung von Kulturen mit Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar des Folgejahres à gilt auch für Spargelneuanlagen, wenn zuvor keine Zwischenfrucht gemäß der genannten Anforderungen stand.

Sind Ausnahmen von diesen Anforderungen möglich?

Gewässerschonend wirtschaftende Betriebe sind in nitratbelasteten Gebieten von folgenden Anforderungen ausgenommen:

  • Reduktion des Düngebedarfs um 20%
  • Einhaltung der 170 kg Norg/ha flächenscharf.

Welche Kriterien muss der Betrieb dafür erfüllen?

  • Im Betriebsschnitt dürfen auf „roten“ Flächen des Betriebes maximal 160 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden, davon dürfen maximal 80 kg/ha mineralischer Stickstoff sein. Der Nachweis ist allerdings immer erst nach Ablauf des Jahres möglich.
  • Auf Spargelbetriebe oder Spargel-Erdbeerbetriebe mit einem geringen Anteil an Spargelneuanlagen trifft dies oft zu.
    • Da bei der Vorbereitung von Neuanlagen die Düngung durch den Einsatz org. Düngemittel in der Regel höher ausfällt, bietet es sich an, bei den Ertragsanlagen ggf. auch mittels Bodenanalysen genau festzustellen wie hoch der Stickstoffbedarf tatsächlich ist und nicht von Schätzwerten auszugehen. Dadurch kann der gesamtbetriebliche Stickstoffeinsatz weiter reduziert werden.
  • Die Grenzen können evtl. nicht eingehalten werden, wenn es nur wenige nitratbelastete Flächen im Betrieb gibt und auf diesen Flächen Neuanlagen mit hohen organischen Düngemengen etabliert werden sollen. Denn nitratbelastete Flächen dürfen nicht mit nicht nitratbelasteten Flächen verrechnet werden!
  • Stellt sich nachträglich heraus, dass die Kriterien nicht eingehalten wurden, wird beispielsweise die Überschreitung des um 20% reduzierten Düngebedarfs als Ordnungswidrigkeit gewertet.

Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten

  • Es gilt eine Analysepflicht für Wirtschaftsdünger. Ausgenommen ist Festmist von Huf-oder Klauentieren. Mehr Details
  • Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten liegen, müssen zukünftig alle 3 Jahre an einer Düngeschulung/Düngeberatung teilnehmen.
    • Die Teilnahme muss ab 2024 nachgewiesen werden.

Geht´s auch mit weniger Bürokratie bei der Dokumentation?

Betriebe, die weniger als 50 kg Stickstoff und 30 kg Phosphor auf jedem Hektar aufbringen, sind von den Pflichten, Düngebedarfsermittlungen zu erstellen und sowie die eingesetzten Düngemittel zu dokumentieren, befreit. Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzen im betrieblichen Durchschnitt der Flächen des Betriebes erfolgt in NRW über den NOG-Rechner.

Für die Praxis in NRW heißt dies: sind nur wenige höher gedüngte Flächen mit Neuanlagen im Betrieb, aber viele Ertragsanlagen, die sehr wenig oder gar nicht mit N und P versorgt werden, fallen nicht nur DBE und Düngedokumentationen, sondern auch die Summierungen der DBEs und eingesetzten Düngemittel weg.

Betriebe sind in diesem Fall aber lediglich von den Dokumentationspflichten befreit, alle weiteren Auflagen der DüV inkl. der Auflagen in Nitratbelasten Gebieten, gelten trotzdem (z.B. längere Sperrfristen s.u.).

Auch für einzelne Flächen kann die Verpflichtung einer Düngebedarfsermittlung entfallen, wenn weniger als 50 kg Stickstoff und 30 kg Phosphor auf der entsprechenden Fläche gedüngt wird. Die Dokumentation einer Düngung auch unterhalb der Grenzen muss dann aber trotzdem erfolgen.

Es sollte aber unbedingt beachtet werden: stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Grenzen nicht eingehalten wurden, handelt es sich bei jeder nicht erstellten DBE und Düngedokumentation um eine Ordnungswidrigkeit.


Sperrfristen – Wann ist Düngung verboten?

Ein grundsätzliches Düngeverbot besteht bei der Stickstoffdüngung für Gemüseflächen in der Zeit vom 2. Dezember bis zum 31. Januar. Auch darüber hinaus ist eine Düngung verboten, wenn der Boden gefroren, schneebedeckt, wassergesättigt oder überschwemmt ist.

In der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar gilt für alle Flächen eine Sperrfrist für phosphorhaltige Düngemittel.  Für den gleichen Zeitraum gilt das Ausbringungsverbot für Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Champost, die zur Vorbereitung von Flächen ausgebracht werden. Auf nitratbelasteten Flächen wird dieses Verbot ausgedehnt auf den Zeitraum vom 1. November bis zu 31. Januar.


Einsatz von organischen Düngemitteln bei Neuanlage einer Spargelfläche

In Neuanlagen werden in der Regel mit Wirtschaftsdüngern vorbereitet. Die DüV sieht dabei Mengenbegrenzungen von Nährstoffen auf Flächen vor.

Generell besteht weiterhin die Auflage den Einsatz organischer Düngung auf 170 kg N/ha im Betriebsschnitt zu begrenzen. Auf nitratbelasteten Flächen darf diese maximale Ausbringungsmenge bei org. Düngemitteln sogar auf der Einzelfläche nicht überschritten werden.


N-Obergrenze für Wirtschaftsdünger

Beim Einsatz von Kompost, sowie in NRW auch von Champost, darf die Menge von 170 kg N/ha für drei Jahre zusammengefasst werden, sodass einmalig in drei Jahren 510 kg N/ha mit Kompost aufgebracht werden dürften.

P-Bedarf

Ein weiterer mengenbegrenzender Faktor ist allerdings der Düngebedarf der Spargelkultur selbst: Fast alle organischen Düngemittel enthalten wesentliche Mengen an Phosphat. Der gemäß Phosphat-DBE ermittelte Bedarf des Spargels darf bei der Düngung nicht überschritten werden. In den ersten drei Jahren hat Spargel, bedingt durch den Aufbau des Rhizoms, einen Gesamtbedarf von 160 kg P2O5/ha. Legt man den Durchschnittwert von 5,1 kg P2O5 pro t FM bei Kompost zugrunde, dürfen zur Deckung des Gesamtbedarfs in den ersten drei Jahren der Anlage z.B. maximal ca. 30 t Kompost gedüngt werden. Hohe Phosphatgehalte im Boden (>20 mg nach CAL-Methode) bedeuten auch, dass in Ertragsanlagen in der Regel keine organischen Düngemittel mehr eingesetzt werden können, da ab dem 4 Standjahr der Spargel mit der Ernte bei durchschnittlichem Ertrag nur noch 8 kg Phosphor je ha entzieht und nicht mehr als der Entzug gedüngt werden darf.

N-Bedarf

Der Stickstoff-Bedarf einer neuangelegten Fläche beträgt im ersten Jahr 140 kg N/ha und im zweiten und dritten Standjahr jeweils 160 kg N/ha.

Davon abzuziehen ist der Nmin-Vorrat im Boden. Auf leichten Böden kann ein Richtwert von 30 kg N/ha dafür angenommen werden, auf mittleren bis schweren Böden 50 kg N/ha. Ggf. sind weitere Abzüge für Vor- und Zwischenfrüchte im Rahmen der DBE vorzunehmen.

Bei organischen Düngern wird generell eine Mindestwirksamkeit statt des Gesamtstickstoffgehaltes im Jahr der Ausbringung angerechnet. Wird mit z.B. mit Schweinegülle gedüngt, werden 70 % des enthaltenen Gesamtstickstoffs bei der Düngung berücksichtigt. Mastschweinegülle (5% TM) hat einen durchschnittlichen Gehalt von ca. 5,5 kg N / m³. Die jeweisl aktuellen Richtwerte für Wirtschaftsdünger finden Sie hier:
Richtwerte und Stammdaten

Nährstoffe organischer DüngemittelBeispiele für den Einsatz von org. Düngemitteln mit durchschnittlichen Nährstoffgehalten*.Ggf. müssen Analyse-Werte beachtet werden.

Fallbeispiele: Was ist limittierend?

Soll beispielsweise ein Bedarf von 110 kg N gedeckt werden, können im Pflanzjahr des Spargels auf einer nicht nitratbelasteten Fläche ca. 26 m3 Gülle ausgebracht werden. Auf einer nitratbelasteten Fläche begrenzt sich die maximale Menge auf 30 m³/ha Mastschweinegülle (5% TM) aufgrund der flächenscharfen Grenze von 170 kg N/ pro Hektar. Dies spielt in diesem Beispiel jedoch keine Rolle mehr, weil der Stickstoff-Düngebedarf die maximale Menge schon auf 26 m3 limitiert.

Bei der Ausbringung von festen Wirtschaftsdünger wie Champost oder Rinderfestmist ist der N-Bedarf des Spargels aufgrund der geringen Mindestanrechnung (10 % bei Champost, 25 % bei Rinderfestmist) in der Regel nicht limitierend, bevor die Grenze von 170 kg Gesamtstickstoff erreicht wird.  Von dieser flächenscharfen Mengenbegrenzung darf dann nur abgewichen werden, wenn der Betrieb die nitratbelasteten Flächen des Betriebes „gewässerschonend“ bewirtschaftet: Im Durchschnitt darf auf diesen Flächen höchsten 160 kg Gesamtstickstoff und davon nur maximal 80 kg N mit mineralischem Stickstoff gedüngt werden. In diesem Fall darf weiterhin auf Einzelflächen z.B. für die Neuanlage mehr organische Düngung eingesetzt werden, solange im betrieblichen Durchschnitt aller Flächen 170 kg Norg nicht überschritten werden.

Vor der Ausbringung von organischer Düngung muss also zunächst der Bedarf der Kultur ermittelt werden. Anhand des jeweiligen Nährstoffgehalts des org. Düngers kann berechnet werden welche Grenze zuerst erreicht wird:

  • die Höhe des N-Bedarfs,
  • oder der für drei Jahre zusammengefasste P-Bedarf,
  • oder 170 kg N /ha und Jahr bei nitratbelasteten Flächen
  • oder die Mengenbegrenzung durch die Bioabfallverordnung

Was gilt außerdem?

  • Harnstoff (Mindestgehalt 44%):  Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden eingebarbeitet wird.
    • Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
  • Mindestabstand zu Gewässern: i.d.R. muss ein Mindestabstand von 4 m eingehalten werden.
    • Ausnahme: Techniken mit einer zugelassenen Grenzstreueinrichtung oder
    • die Arbeitsbreite entspricht der Streubreite. Dann darf der Abstand auf 1 m reduziert werden.
    • Bei Hangneigung gelten abweichende Auflagen.
  • Organische Düngemittel müssen auf unbestellten Flächen binnen 4 Stunden eingearbeitet werden.
    • Dies gilt nicht für Kompost und Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie org. Düngemitteln mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 2%.
  • Flüssige organische Dünger dürfen auf bestellten Flächen nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Umsetzung der Regeln - Welche Unterstützung gibt es?

In NRW steht den Betrieben seit 2021 das Düngeportal unter der Adresse www.duengeportal-nrw.de für Düngebedarfsermittlung und Dokumentation zur Verfügung. Für die Identifikation der nitratbelasteten Flächen bietet die Landwirtschaftskammer NRW neben dem Düngeportal ein weiteres Programm an: www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/programme/13axls/index.htm

Bei Fragen zur Düngung im Spargelanbau können Sie sich an die Spargelanbauberatung wenden: www.landwirtschaftskammer.de/gartenbau/ansprechpartner/wenke.htm