Vorläufige Nmin-Richtwerte für die Düngebedarfsermittlung (DBE) Stickstoff 2024

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Die eigene Nmin-Probe führt am ehesten zu einer Aussage über den Nmin-Vorrat auf der eigenen Fläche

Die vorläufigen Nmin-Werte für das kommende Jahr wurden bewertet und werden hiermit bekanntgemacht. Die Richtwerte sind für die vorläufige Erstellung der Düngebedarfsermittlung (DBE) für den Nährstoff Stickstoff in 2024 bedeutsam. Der Nmin-Wert gibt Aufschluss über den mineralischen Stickstoffbodenvorrat der betreffenden Fläche, der als Korrekturfaktor bei der Ermittlung des N-Düngebedarfs bei der DBE einbezogen wird. Die Werte werden in den Programmen der Landwirtschaftskammer, die zur Erstellung der DBE zur Verfügung stehen, hinterlegt und sind außerdem unter "Programme und Formulare" einsehbar.

Die Richtwerte gelten als vorläufig, bis die Nmin-Richtwerte 2024 für die Winterungen und Sommerungen von der Landwirtschaftskammer NRW veröffentlicht werden. Wenn die jeweiligen Jahres-Richtwerte veröffentlicht werden, muss der Nmin-Wert in der DBE nur dann korrigiert werden, wenn dieser um mehr als zehn Kilogramm vom vorläufigen Richtwert abweicht.

Bei den vorläufigen Nmin-Richtwerten für 2024 handelt es sich um die identischen Werte wie die für das Jahr 2023. Aufgrund der Berücksichtigung von bereits mehrjährigen Werten, vor allem aber wegen der schlechter werdenden Datenqualität werden die vorläufigen Richtwerte bis auf Weiteres „eingefroren“. Sie weisen eine ausreichende Repräsentativität auf. In Zukunft wird es voraussichtlich auch mit Hilfe eines anderen Methodik-Ansatzes eine angepasste Auswertung geben. Wie der Name schon sagt, handelt es sich hier um vorläufige Nmin-Werte, die im Frühjahr den Bedingungen entsprechend ggf. angeglichen werden müssen. Die eigene Nmin-Probe sollte aus fachlichen Gründen ohnehin das Mittel der Wahl sein.

Besonderheit bei N-Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste: vollständige DBE erforderlich

Entsprechend der aktuell gültigen Düngeverordnung (DüV) ist zu beachten, dass im Falle einer Herbstdüngung zu den Kulturen Winterraps sowie Wintergerste der im Rahmen der Regelung „Ausnahmen von der Sperrfrist“ (30/60er Regelung) ausgebrachte, pflanzenverfügbare Stickstoff auf den N-Düngebedarf der DBE angerechnet werden muss. Die Herbstdüngung stellt somit eine vorgezogene, anteilige Düngung des Gesamt-Düngebedarfs der jeweiligen Kultur dar. Falls eine Herbstdüngung zu diesen beiden Kulturen vorgenommen wird, muss deshalb bereits im Vorfeld der Herbstdüngung eine vollständige DBE angefertigt werden. Hierfür müssen die vorläufigen Nmin-Richtwerte für das folgende Kalenderjahr verwendet werden. Erst danach darf eine Düngung erfolgen und muss wie auch andere Düngemaßnahmen im Anschluss dokumentiert werden. Gegebenenfalls muss die DBE dann im darauffolgenden Frühjahr hinsichtlich des Nmin-Wertes noch einmal angepasst werden.

Im Falle der Herbstdüngung von Zwischenfrüchten, dürfen diese entsprechend der Regelung „Ausnahmen von der Sperrfristregelung (30/60er Regelung) bei einem gegebenen Düngebedarf gedüngt werden. Hier genügt es, eine vereinfachte N-DBE im Vorfeld zu erstellen, wobei kein Nmin-Wert angegeben werden muss.

Zahlreiche Hinweise und Dokumentationshilfen zur DBE und der Regelungen „Ausnahmen von der Sperrfrist“ finden Sie abermals unter "Programme und Formulare".

Regelung der Herbstdüngung auf Nitratbelasteten Flächen

Gemäß der DüV darf auf Nitratbelasteten Flächen im Herbst Wintergerste nicht mehr mit Düngemitteln, die einen wesentlichem Stickstoffgehalt aufweisen, gedüngt werden. Es besteht hier keine Ausnahme mehr von der Sperrfrist. Bei der Kultur Winterraps darf diese lediglich bei Vorlage einer aktuellen und repräsentativen Nmin-Analyse mit Gehalten von weniger als 45 kg Nmin/ha (Schichttiefe 0 bis 60 cm) gedüngt werden. Die Probenahme sollte möglichst zeitnah an der Düngungsmaßnahme vorgenommen werden.

Ein weiterer Sonderfall ergibt sich im Falle von Zwischenfrüchten auf Nitratbelasteten Flächen. Hier ist eine Herbstdüngung im Rahmen der 30/60er Regelung nur noch bei einer Futternutzung (Schnitt- und Weidennutzung) des Aufwuchses (ACHTUNG: keine Substratnutzung für Biogasanlagen) zulässig. 

Was ist sonst noch zu beachten

Eine Ausnahme stellt das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost oder Champost bis zum Beginn der Sperrfrist am 1. Dezember dar. Das Aufbringen dieser Düngemittel auf Flächen kann erfolgen, wenn im Folgejahr eine Kultur mit einem N-Düngebedarf angebaut wird. Die Düngung darf also auch auf unbestelltem Ackerland erfolgen. Bei dieser Düngemaßnahme handelt es sich um eine vorgezogene Düngung, da deren Stickstoff weitestgehend erst in der Vegetationszeit des Folgejahres wirksam wird. Auch in diesen Fällen muss im Vorfeld der Düngung eine DBE mit den vorläufigen Nmin-Richtwerten erstellt und die Düngung spätestens zwei Tage nach dem Aufbringen dokumentiert werden.

Werden bei der Herbstdüngung P-haltige Düngemittel wie z.B. Wirtschaftsdünger oder Kompost eingesetzt, muss auch hier vor dem Aufbringen eine Düngebedarfsermittlung (P-DBE) durchgeführt werden und die Düngemaßnahme dokumentiert werden. 

Wie verfahren mit fehlenden Kulturen bei den Nmin-Richtwerten

Die Übersicht der vorläufigen Nmin-Richtwerte kann nicht alle Ackerbaukulturen umfassen. Wird eine Düngebedarfsermittlung für Kulturen ohne angegebenen Nmin-Richtwert erstellt, können die „NN-Werte“ für die Bodenartengruppen leicht/mittel/schwer der jeweils aktuellen Richtwerttabelle übernommen werden.  

Sonderfall: Nmin-Werte zu 2. Hauptkulturen im Ackerbau

Je nach Kulturabfolge und Witterungsverlauf, der Einfluss auf den Erntetermin hat, wird die Entscheidung getroffen, eine 2. Hauptkultur angebaut, die geerntet wird. Im düngerechtlichen Kontext müssen diese Kulturen in NRW bis zum 10. August eingesät sein. Für viele dieser Kulturen wird noch ein gewisser Düngebedarf mit Hilfe einer DBE berechnet. Dabei wird auch ein Nmin-Wert angesetzt. Es können eigene Analyseergebnisse oder ein pauschalierter Nmin-Wert eingesetzt werden. Folgende Richtwerte gelten unverändert für die 2. Hauptkulturen. Diese gelten über alle Bodenarten.

Nmin-Richtwerte für 2. Hauptkulturen

Kultur Vorkultur Nmin-Richtwert kg/ha
Alle Getreide 25
Alle Alle Ackerbaukulturen außer Getreide 35
Alle Gemüse 55

Ausführliche Hinweise zur Ermittlung des Düngebedarfs bei 2. Hauptkulturen finden Sie in dieser PDF:
Hinweise zur Düngebedarfsermittlung N+P für Zweite HauptkulturenPDF-Datei 120 KByte

Nmin-Richtwerte bei Gemüse

Wird Gemüse erstmalig im Jahr auf einer Fläche angebaut, können auch Richtwerte verwendet werden. Für den Anbau von Erdbeeren und Gemüse nach Getreide gibt es ebenfalls Richtwerte für die Bedarfsermittlung. Allerdings kann es auch für solche Erstkulturen sinnvoll sein, den Nmin Gehalt des Bodens exakt mittels Bodenprobe zu bestimmen. Bei Anbau von Gemüse nach Gemüse muss eine eigene Nmin Probe gezogen und bei der DBE berücksichtigt werden. Ausführliche Informationen zu Nmin-Werten sowie die konkreten Richtwerte sind hier zu finden:
Nmin-Richtwerte GemüsebauPDF-Datei 120 KByte

Tabelle mit den vorläufigen Nmin-Richtwerten für die DBE in 2024:

Boden Kultur Vorfrucht Nmin
0 bis 30 cm
Nmin
30 bis 60 cm
Nmin
60 bis 90 cm
Summe
leichter Boden
(S, lS, sU)
WinterweizenBlattfrucht10111839
WinterweizenHalmfrucht10111940
WintertriticaleBlattfrucht86620
WintertriticaleHalmfrucht971632
WintergersteBlattfrucht75416
WintergersteHalmfrucht86721
WinterroggenBlattfrucht75618
WinterroggenHalmfrucht75517
WinterrapsBlattfrucht84315
WinterrapsHalmfrucht84315
RübenHalm- und Blattfrucht1812838
RübenZF alle2313 945
KartoffelnHalm- und Blattfrucht2412844
KartoffelnZF alle23 14946
MaisHalm- und Blattfrucht 16 12 8 36
MaisZF alle2112 841
Sommergetreidealle1911737
NN**Sommeralle1911737
NN**Winteralle86822
mittlerer Boden
(ssl, lU, sL, uL, L)
WinterweizenBlattfrucht12122044
WinterweizenHalmfrucht11101536
WintertriticaleBlattfrucht11101637
WintertriticaleHalmfrucht1291031
WintergersteBlattfrucht86721
WintergersteHalmfrucht96621
WinterroggenBlattfrucht981229
WinterroggenHalmfrucht981229
WinterrapsBlattfrucht106319
WinterrapsHalmfrucht106319
RübenHalm- und Blattfrucht21161148
RübenZF abf.43161069
RübenZF w.h.20141044
KartoffelnHalm- und Blattfrucht1914942
KartoffelnZF abf.42111063
KartoffelnZF w.h.20141044
MaisHalm- und Blattfrucht21151248
MaisZF abf.43161069
MaisZF w.h.20141044
Sommergetreidealle15111036
NN**Sommeralle20141044
NN**Winteralle1191232
schwerer Boden
(utL, tL, T)
WinterweizenBlattfrucht17151951
WinterweizenHalmfrucht15151848
WintertriticaleBlattfrucht14121238
WintertriticaleHalmfrucht14121238
WintergersteBlattfrucht1391234
WintergersteHalmfrucht1391234
WinterroggenHalmfrucht14121238
WinterrapsHalmfrucht1581235
Rübenalle28221262
Kartoffelnalle28221262
Maisalle29261267
Sommergetreidealle28221262
NN**Sommeralle26191257
NN**Winteralle14121238

NN** = alle anderen, nicht gelisteten Kulturen
Mais = Blattfrucht
Hinweis: Bei Leguminosen ist nur der Nmin von der Schicht 0 - 30 cm anzurechnen.

Autor: Holger Fechner