Die neue Düngeverordnung 2020 - was ändert sich?

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Düngung von Winterweizen im Frühjahr

Der Bundesrat hat am 27. April 2020 die neue Düngeverordnung (=DüV-20) verabschiedet. Die DüV-20 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist ab dem 1. Mai 2020 in Kraft. Zentrale Punkte der Novellierung ist die Ablösung des Nährstoffvergleichs durch die Dokumentation der tatsächlichen Düngungsmaßnahmen, die Festlegung bundesweit einheitlicher Maßnahmen in nitratbelasteten Gebieten und der Auftrag an die Bundesländer entsprechend den Vorgaben einer Bundesverwaltungsvorschrift belastete Gebiete nach einheitlichen Kriterien bis Ende 2020 auszuweisen. Die festgelegten Maßnahmen für nitratbelastete Gebiete sind seit 1. Januar 2021 rechtskräftig.

Die neue DüV-20 enthält auch Regelungen, die für alle Gebiete gelten unabhängig davon, ob eine Nährstoffbelastung vorliegt oder nicht. Diese sind sofort ab Inkraftsetzung der DüV-20 zu beachten und einzuhalten. Im Folgenden werden diese Vorgaben erläutert:

Die neuen Bestimmungen auf einen Blick

Die Vorgaben für alle Gebiete ab Inkraftsetzung der neuen DüV-2020

  1.  Düngebedarfsermittlung
    •  Betriebsspezifisches Ertragsniveau im Mittel von 5 Jahren
    •  Abzug der Herbstdüngung zu Winterraps, Wintergerste bei N-Bedarfsermittlung im Frühjahr
    •  Nachträgliche Erhöhung des N-Düngebedarfs begrenzt auf maximal 10 %
  2.  Aufzeichnung jeder Düngemaßnahme spätestens 2 Tage nach Aufbringung
  3.  Erhöhung der N-Mindestwirksamkeit von Rinder-, Schweinegülle und flüssigen Gärrückständen um 10 %
  4.  Keine Ausbringung von N- oder P-haltigen Stoffen auf gefrorenem Boden
  5.  Einstündige Einarbeitungsfrist für Organische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff auf unbestelltem Acker ab 01.02.2025
  6.  Sperrfrist für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf Acker- und Grünland vom 01.12. bis 15.01. 
  7.  Sperrfrist für die Aufbringung von P-haltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland vom 01.12. bis 15.01.
  8.  Begrenzung des Einsatzes von flüssigen organischen Düngemitteln auf Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutter auf 80 kg N pro Hektar vom 1. September bis Beginn der Sperrfrist
  9.  Bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze für den Einsatz organischer Dünger Abzug bzw. Teilanrechnung aller Flächen, die Düngungsverboten oder -einschränkungen unterliegen
  10. Abstände zu Gewässern
    •  Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 1 m auf 3 m Meter bei Flächen ab 5 % Hangneigung,
    •  Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung auf 5 m Meter bei Flächen ab 10 % Hangneigung,
    •  Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von jetzt 5 m auf 10 m in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung,
    •  • Ab 5 % Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland in einem Abstand zur Böschungsoberkante von 3 bzw. 5 m bis 20 m sofort einzuarbeiten, bei Hangneigung > 15 % gilt die Einarbeitungspflicht für den gesamten Schlag; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/ Direktsaat in den o.g. Bereichen zulässig, bei Hangneigung > 15 % gelten die Auflagen bei bestellten Ackerflächen im Bereich von 10 bis 30 m ab Böschungsoberkante.
    •  Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar beträgt.

Düngebedarfsermittlung bleibt

Die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Ermittlung des Düngebedarfs für Stickstoff und Phosphat hat sich im Vergleich zur DüV-2017 nicht geändert. Es gibt aber neue Details, die ab sofort bei der Ermittlung des Düngebedarfs zu berücksichtigen sind.

Das bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigende tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kultur bezieht sich auf die letzten 5 Jahre, nicht mehr wie bisher auf die letzten 3 Jahre. Mit dieser Regelung will man den zunehmenden Witterungsextremen mit Ertragsdepressionen als Folge wie in 2018 und regional auch in 2019 Rechnung tragen. Häufig wird gefragt, ob die bereits erstellten Düngebedarfsermittlungen für 2020 neu gerechnet werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Nur für Kulturen, die nach Inkraftsetzung der DüV-20 angebaut werden, wie z. B. Gemüse, Zweitfrüchte müssen die neuen Vorgaben (5Jahresmittel, nachträglicher N-Düngebedarf max. 10 %) berücksichtigt werden.

Wenn zu Winterraps oder Wintergerste nach Getreidevorfrucht im Herbst ein N-Düngebedarf besteht, können die beiden Kulturen bis 1. Oktober bis maximal 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N pro Hektar gedüngt werden. Diese N-Menge ist vom N-Bedarfswert der Kultur im folgenden Frühjahr abzuziehen. Bei Winterraps bedeutet dies z.B., dass bei einer herbstlichen N-Gabe von 30 kg/ha Ammonium im Herbst sich der errechnete N-Düngebedarf im Frühjahr um 30 kg N/ha reduziert. Zusätzlich sind dann wie gewohnt der Nmin-Wert, 10 % des über organische Düngemittel aufgebrachten Stickstoffs, Vorfruchtwirkung etc. abzuziehen:

Düngebedarfsermittlung zu Winterraps nach DüV 2020

N-Bedarfswert (N kg/ha) 200
Korrekturen:  
1. Ertragsdurchschnitt letzten 5 Jahre =  ø 45 dt/ha + 10
2. Herbstdüngung (30 kg/ha Ammonium-N als Gülle) - 30
3. Nmin-Gehalt (kg/ha):  gemessen = 25 kg/ha N              - 25
4. Standort (Bodenart, Bodentyp, Klima…) „Humusgehalt > 4,0%“ - 0
5. Organische Düngung im Vorjahr (ja/nein): 170 kg/ha N     - 17
6. Vor- und Zwischenfrüchte  
           Vorfrucht: Getreide  - 0
           Zwischenfrucht: keine - 0

N-Düngebedarf (kg/ha):  138

Tritt ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände wie Starkniederschlagsereignisse auf, darf der ursprünglich ermittelte Düngebedarf nur noch um höchstens 10 % überschritten werden. Diese Begrenzung gilt ab jetzt generell für alle Gebiete. Der veränderte Düngebedarf muss ermittelt und dokumentiert werden. Hierzu gehört auch eine schriftliche Begründung des nachträglich erhöhten N-Düngebedarfs.

Zusätzliche Dokumentation der Düngung

Aus der neuen Düngeverordnung wurden die Paragraphen zur Erstellung und Bewertung eines Nährstoffvergleichs gestrichen und durch die schriftliche Dokumentation der durchgeführten Düngemaßnahmen ersetzt. Das bedeutet, dass Nährstoffvergleiche ab den Bezugszeiträumen Wirtschaftsjahr 2019/20 und Kalenderjahr 2020 nicht mehr erstellt werden müssen. Auch die Nährstoffvergleiche der Wirtschaftsjahre 2018/19 und Kalenderjahr 2019 müssen nicht mehr vorgelegt werden und werden auch nicht kontrolliert. Empfohlen wird jedoch, die bereits erstellten Nährstoffvergleiche nicht wegzuwerfen. Im Falle einer Prüfung kann durch diese z.B. der Nachweis zur Einhaltung der 170er-N-Obergrenze geführt werden.

Die Dokumentation der durchgeführten Düngemaßnahmen muss spätestens 2 Tage nach Aufbringung erfolgen. Aufzuzeichnen sind

  • Größe des Schlages bzw. der Bewirtschaftungseinheit
  • Art und Menge des Nährstoffträgers (Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrat …)
  • aufgebrachte Menge an Gesamt-N, Phosphat, bei organischen Düngemitteln zusätzlich die Menge an verfügbarem Stickstoff.

Die DüV-20 schreibt zudem eine Erhöhung der N-Mindestwirksamkeit bei Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärrückständen um 10 % vor. Bei Aufbringung auf Ackerland gilt dies ab Inkraftsetzung der Verordnung und bei Grünland ab 01.02.2025. Das bedeutet, dass die N-Verfügbarkeit bei Rindergülle und flüssigen Gärrückständen mit 60 % und bei Schweinegülle mit 70 % zu berücksichtigen ist. Um diese Werte tatsächlich erreichen zu können, müssen alle Möglichkeiten der Verbesserung der N-Effizienz wie z.B. Ausbringung zeitnah am Pflanzenbedarf, bodennahe Aufbringung, unverzügliche Einarbeitung, Ausbringung bei niedrigen Temperaturen, bedecktem Himmel möglichst kurz vor Niederschlagsereignissen genutzt werden.

Zusätzliche Aufzeichnungspflichten

Neben den bekannten Aufzeichnungspflichten wie z.B. Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat, Bodenanalysen bzw. Richtwerte, Wirtschaftsdüngeranalysen bzw. Richtwerte ist mit Inkraftsetzung der DüV-20 der Nährstoffvergleich weggefallen, stattdessen werden andere zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich. Dies sind die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen innerhalb von 2 Tagen nach Aufbringung, die Aufsummierung der Düngung zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres und der aufsummierte Düngebedarf ebenfalls zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres. Da die DüV-20 im laufenden Düngejahr 2020 in Kraft gesetzt wird, gilt die Vorgabe der jährlichen Aufsummierung erst für das Düngejahr 2021 mit Aufzeichnungspflicht bis spätestens 31. März 2022.

Es gibt auch Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten. Das sind die gleichen Bedingungen, die in der DüV-17 bei den Ausnahmen von der Erstellung des Nährstoffvergleichs gegolten haben. D. h. ausgenommen von der Dokumentationspflicht zur Düngebedarfsermittlung und Aufzeichnung der Düngemaßnahmen sind z. B. Betriebe mit weniger als 15 ha und max. 2 ha Gemüse-, Erdbeeranbau und einem Nährstoffanfall von max. 750 kg N pro Jahr und keine Aufbringung von aufgenommenen Wirtschaftsdüngern bzw. Gärresten.

Flächenabzug bei N-Obergrenze

Der Einsatz von organischen Düngemitteln wie z.B. Gülle, Gärrückstände, Kompost oder Champost ist auf 170 kg Gesamt-N pro ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt begrenzt. Seit Inkraftsetzung der DüV-2017 gilt diese Grenze für alle organischen Dünger und nicht allein für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.

Nach Vorgaben der neuen DüV-2020 müssen bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln verboten ist, vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abgezogen werden. Flächen mit Düngebeschränkung dürfen nur noch bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170 kg N/ha-Obergrenze für organische Düngemittel einbezogen werden. Diese Neuerungen gelten ab den kommenden Bezugszeiträumen zur Berechnung der betriebsindividuellen N-Obergrenze, d. h. ab Kalenderjahr 2021 bzw. Wirtschaftsjahr 2021/22. In nicht nitratbelasteten Gebieten gilt auch zukünftig die 170er N-Obergrenze im Durchschnitt der Betriebsfläche. In nitratbelasteten Gebieten muss die N-Obergrenze schlaggenau eingehalten werden.

Herbstdüngung und Sperrfristen

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff wie z.B. Gülle, Gärreste oder Mineraldünger dürfen auf Ackerland ab der Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar nicht aufgebracht werden. Für Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) gilt eine Sperrfrist vom 01. November bis 31. Januar.

Ausnahmen von der Sperrfrist für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Ackerland gelten in 2020 für alle Gebiete weiter. Voraussetzung für eine Düngung ist ein bestehender Düngebedarf. Das heißt, dass wie bisher in Abhängigkeit der Vorfrucht Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter (Saat bis 15. September) und Wintergerste (Aussaat bis 01.10.) in einer Höhe von maximal 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N im Herbst bei vorliegendem Düngebedarf (Ermittlung durch eine vereinfachte Düngebedarfsermittlung erforderlich!) gedüngt werden dürfen. Für Flächen in nitratbelasteten Gebieten gibt es ab 2021 deutlich stringentere Ausbringverbote.

Durch die neue DüV-2020 verlängert sich zudem ab sofort für alle Flächen die Sperrfrist für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost um zwei Wochen und beginnt bereits am 01.12. und geht bis zum 15.01. Neu ist auch eine Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom 01.12. bis zum 15.01..

Eine zusätzliche Einschränkung des Gülle- oder Gärresteinsatzes ergibt sich durch die Regelung, dass flüssige organische Düngemittel auf Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutter (Aussaat bis 15. Mai) im Herbst vom 1. September bis Beginn der Sperrfrist auf 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt ist.

Keine Ausnahmen mehr bei gefrorenem Boden

Stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen weiterhin nicht aufgebracht werden, wenn der Boden für diese Stoffe nicht aufnahmefähig ist. Der Boden ist nicht aufnahmefähig, wenn er überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Bisher gab es eine Ausnahmeregelung bei gefrorenem Boden, um Bodenverdichtungen durch Befahrung zu vermeiden. Diese Ausnahmeregelungen sind komplett gestrichen worden. Auch Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost darf nicht mehr bei gefrorenem Boden gefahren werden.

Größere Gewässerabstände bei Hangneigung

Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines in Abhängigkeit der Hangneigung unterschiedlich breiten Gewässerstreifens nicht ausgebracht werden. Der einzuhaltende Gewässerabstand richtet sich nach der Hangneigung der Fläche. Weist die Fläche eine Hangneigung von 5 % oder mehr innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante auf, ist bei Düngungsmaßnamen ein Abstand von 3 m einzuhalten. Bei einer Hangneigung von 10 % oder mehr innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante beträgt der Gewässerabstand 5 m und ab einer Hangneigung von 15 % innerhalb eines Abstandes von 30 m zur Böschungsoberkante sind 10 m Abstand einzuhalten.

Dazu kommen weitere Bewirtschaftungsauflagen innerhalb eines Abstandes von 3 bzw. 5 m bzw. 10 m bis zu 30 m zur Böschungsoberkante. Ab 5 % Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland zusätzlich sofort einzuarbeiten; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur mit einem Reihenabstand ≥ 45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/ Direktsaat zulässig. Ab einer Hangneigung von 10 % besteht zusätzlich die Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar beträgt. Ab einer Hangneigung von 15 % gilt die Bewirtschaftungsauflage ‚Sofortige Einarbeitung‘ auf der gesamten Schlagfläche und nicht nur innerhalb eines Abstandes von 30 m zur Böschungsoberkante.

Diese Regelungen gelten ab Inkraftsetzung der DüV-20 für alle Flächen mit entsprechender Hangneigung. Wichtig ist, dass der Landwirt auf jeden Fall eigenverantwortlich dafür Sorge trägt, dass keine Nährstoffe in Gewässer eingetragen werden.

Auflagen in nitratbelasteten Gebieten ab 1. Januar 2021

Eine der grundlegenden Neuerung der DüV-20 ist die Festlegung von sieben zusätzlichen, bundesweit einheitlichen Auflagen für Flächen in nitratbelasteten Gebieten. Diese gelten seit 1. Januar 2021. Die deutlich weitergehenden Auflagen für nitratbelastete Gebiete sind im Folgenden aufgelistet:

  1.  N-Düngung unter Bedarf
    Stickstoffdüngung 20 % unter errechneten Düngebedarf im Durchschnitt der Flächen in nitratbelasteten Gebieten Ausnahmen für Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen
  2.  Schlagbezogene N-Obergrenze
    Einhaltung der 170er N-Obergrenze für den Einsatz von organischen Düngemitteln auf Schlag- bzw. Bewirtschaftungseinheit-Ebene. Ausnahmen für Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
  3.  Herbstdüngung nur noch in Ausnahmefällen
    Keine Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt nach der Hauptfruchternte.
    • Ausgenommen sind Zwischenfrüchte mit Futternutzung
    • Ausnahme für Winterraps: wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die verfügbare Stickstoffmenge im Boden unter 45 kg Stickstoff je Hektar liegt;
    • Ausnahme für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung: wenn Bauantrag zur Erweiterung der Lagerkapazitäten vorliegt (bis 01.10.2021 befristete Ausnahme)
  4.  Begrenzung der N-Düngung im Herbst auf Grünland
    Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel zu Dauergrünland, mehrjährigem Feldfutterbau vom 01.09. bis Beginn der Sperrfrist auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
  5.  Verpflichtender Zwischenfruchtanbau
    Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat nach dem 1. Februar nur zulässig, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor 15.01. umgebrochen wurde. Ausnahmen bestehen, wenn die zuvor angebaute letzte Hauptfrucht nach dem 1. Oktober geerntet wird oder für Flächen in besonders trockenen Gebieten (<550 mm langjähriges Jahresniederschlagsmittel).
  6.  Sperrfristverlängerung für Festmist
    Verlängerung der Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf drei Monate vom 01.11. bis 31.01.
  7.  Sperrfristverlängerung auf Grünland
    Verlängerung der Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Stickstoffgehalt auf Grünland um vier Wochen vom 01.10. bis 31.01.

Jedes Bundesland muss mindestens zwei weitere Maßnahmen für belastete Gebiete festlegen. In NRW sind dies die Vorgabe der Nährstoffanalyse aller eingesetzten organischen Düngemittel mit Ausnahme von Festmist von Huf- oder Klauentieren und die verpflichtende Teilnahme an Schulungsmaßnahmen zur Optimierung der Nährstoffeffizienz alle 3 Jahre.

Autor: Birgit Apel