Vorläufige Nmin-Richtwerte für die DBE Stickstoff 2023

Die vorläufigen Nmin-Richtwerte für die Düngebedarfsermittlung (DBE) Stickstoff 2023 werden bereitgestellt

Die fünfjährigen Nmin-Werte (2018 bis 2022) wurden ausgewertet und liegen jetzt als vorläufige Richtwerte vor. Die Richtwerte sind für die vorläufige Erstellung der Düngebedarfsermittlung (DBE) für den Nährstoff Stickstoff in 2023 relevant. Der Nmin-Wert gibt Aufschluss über den mineralischen Stickstoffbodenvorrat der betreffenden Fläche, der als Korrekturfaktor bei der Ermittlung des N-Düngebedarfs bei der DBE einbezogen wird. Die Werte werden in den Programmen der Landwirtschaftskammer, die zur Erstellung der DBE zur Verfügung stehen hinterlegt. Im Düngeportal NRW wird demnächst das automatische Einlesen der Nmin-Richtwerte möglich sein. Die Anwendung NPmax wird hingegen ab 2023 nicht mehr für die Düngedokumentation zur Verfügung stehen. Es gibt jedoch eine Schnittstelle in diesem Programm, mit der man die enthaltenen Angaben in das Düngeportal NRW übertragen kann, sodass dann dort damit weitergearbeitet werden kann.   

Die 5-jährigen Mittelwerte gelten als vorläufig, bis dass die Nmin-Richtwerte 2023 für die Winterungen und Sommerungen von der LWK herausgegeben werden. Wenn die Jahres-Richtwerte veröffentlicht werden, muss der Nmin-Wert in der DBE nur korrigiert werden, wenn dieser um mehr als zehn Kilogramm vom vorläufigen Richtwert (5-jähriges Mittel) abweicht.

N-Herbstdüngung Winterraps und Wintergerste: vollständige DBE erforderlich

Gemäß der aktuell gültigen Düngeverordnung von 2020 ist zu beachten, dass im Falle einer Herbstdüngung der beiden Kulturen Winterraps sowie Wintergerste im Rahmen der Regelung „Ausnahmen von der Sperrfrist“ (30/60er Regelung) ausgebrachter, pflanzenverfügbarer Stickstoff auf den N-Düngebedarf der DBE angerechnet werden muss. Die Herbstdüngung stellt somit eine vorgezogene, anteilige Düngung des Gesamt-Düngebedarfs dar. Falls eine Herbstdüngung zu diesen beiden Kulturen vorgenommen wird, muss deshalb bereits im Vorfeld der Herbstdüngung eine vollständige DBE angefertigt werden. Hierfür müssen die von der LWK veröffentlichten vorläufigen Nmin-Richtwerte für das folgende Kalenderjahr verwendet werden. Erst danach darf die Düngemaßnahme durchgeführt und muss wie auch andere Düngemaßnahmen im Anschluss spätestens zwei Tage nach dem Aufbringen dokumentiert werden. Gegebenenfalls muss die DBE dann im darauffolgenden Frühjahr hinsichtlich des Nmin-Wertes nochmals angepasst werden.

Im Falle der Herbstdüngung von Zwischenfrüchten, dürfen diese im Rahmen der Regelung „Ausnahmen von der Sperrfristregelung (30/60er Regelung) bei einem gegebenen Düngebedarf gedüngt werden. Hier genügt es, eine vereinfachte N-DBE im Vorfeld zu erstellen, wobei kein Nmin-Wert angegeben werden muss.

Zahlreiche Hinweise und Dokumentationshilfen zur DBE und der Regelungen „Ausnahmen von der Sperrfrist“ finden Sie In der Rubrik "Programme".  

Regelung Herbstdüngung auf Nitratbelasteten Flächen

Gemäß DüV 2020 darf auf Nitratbelasteten Flächen Wintergerste nach Getreide im Herbst nicht mehr mit Düngemitteln, die einen wesentlichem Stickstoffgehalt aufweisen, gedüngt werden. Es besteht hier keine Ausnahme mehr von der Sperrfrist. Im Falle von Winterraps darf dieser lediglich bei Vorlage einer aktuellen und repräsentativen Nmin-Analyse mit Gehalten von weniger als 45 kg Nmin/ha (Schichttiefe 0 bis 60 cm) eine Düngung erfolgen. Der Beprobungszeitraum sollte möglichst zeitnah an der Düngungsmaßnahme liegen.

Darüber hinaus gilt, dass im Falle von Zwischenfrüchten eine Herbstdüngung im Rahmen der 30/60er Regelung auf Nitratbelasteten Flächen nur noch bei einer Futternutzung des Aufwuchses (keine Substratnutzung für Biogasanlagen) möglich ist.

Was ist sonst noch zu beachten

Eine Ausnahme stellt das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost oder Champost bis zum Beginn der Sperrfrist am 1.  Dezember dar. Das Aufbringen dieser Düngemittel auf Flächen kann erfolgen, wenn im Folgejahr eine Kultur mit einem N-Düngebedarf angebaut wird. Die Düngung darf also auch auf unbestelltem Ackerland erfolgen. Bei dieser Düngemaßnahme handelt es sich um eine vorgezogene Düngung, da deren Stickstoff weitestgehend erst in der Vegetationszeit des Folgejahres wirksam wird. Auch in diesen Fällen muss im Vorfeld der Düngung eine DBE mit den vorläufigen Nmin-Richtwerten erstellt und die Düngung spätestens zwei Tage nach dem Aufbringen dokumentiert werden.

Werden bei der Herbstdüngung P-haltige Düngemittel wie z.B. Wirtschaftsdünger oder Kompost eingesetzt, muss auch hier vor dem Aufbringen eine Düngebedarfsermittlung (P-DBE) durchgeführt werden und die Düngemaßnahme dokumentiert werden.

Hinweis zur Neuausweisung von Nitratbelasteten Flächen

Kulturen für die jetzt eine DBE erstellt wird und welche daraufhin gedüngt werden, dürfen bis zu deren Ernte so wie geplant gedüngt werden, selbst wenn die jeweilige Fläche Ende dieses Jahres neu als Nitratbelastet ausgewiesen werden sollte. Es gilt also für die Kulturdauer ein Bestandsschutz. Der N-Düngebedarf muss also nachträglich nicht um 20% reduziert werden. Die Regelung gilt auch für die Düngung von Zwischenfrüchten jetzt im Spätsommer und Herbst.