Sperrfrist endet - Regeln der Düngeverordnung und der guten fachlichen Praxis sind zu beachten


Ab 1. Februar darf grundsätzlich wieder gedüngt werden, da die Sperrfrist auch für Gülle, Gärrest und Mineraldünger endet. Zu beachten ist aber, dass die Böden in NRW vielerorts wassergesättigt sind und eine Düngung daher an den meisten Standorten dort verboten ist.
Generell endet am 1. Februar die Sperrfrist für das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist, darf jedoch kein Aufbringen erfolgen. Die frühere Regelung, wonach ein Aufbringen auf oberflächlich gefrorenen Boden, der tagsüber auftaut, zulässig ist, musste aus EU-rechtlichen Gründen gestrichen werden. Sobald der nachts oberflächlich gefrorene Boden aufgetaut ist, darf erst aufgebracht werden. Gleichzeitig muss aber beachtet werden, dass der Boden weder wassergesättigt oder schneebedeckt ist.
Das Verbot gilt auch für Festmist von Huf- oder Klauentieren, Kompost und Champost. Nur Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat dürfen auf gefrorenem Boden aufgebracht werden, wenn nicht die Gefahr von Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen besteht.
Unabhängig von den Bodenverhältnissen sollte eine Düngung immer Bedarfsgerecht erfolgen. Einen Bedarf haben so früh in der Vegetationsperiode ggf. die Winterungen. Für eine pflanzenbaulich optimale Grünlandbestandsführung sollte eine Stickstoffdüngung erst erfolgen, wenn die Summe der Tagesmitteltemperaturen den Wert 170 erreicht. Wann dies in den unterschiedlichen Regionen der Fall ist,kann im Portal ISIP eingesehen werden:
www.isip.de/isip/ackerbau/gruenland/gruenlandtemperatursumme
Eine Düngung zu Sommerungen zum jetzigen Zeitpunkt ist pflanzenbaulich in den meisten Fällen zu früh und ineffizient. Die erste Stickstoffdüngung sollte so nah wie möglich vor der Aussaat liegen um die optimale Stickstoffausnutzung bei dem jeweils eingesetzten Düngemittel zu erreichen. Eine Düngung mit Gülle und Gärresten z.B. zu Mais mehr als vier Wochen vor Aussaat entspricht nie guter pflanzenbaulicher Praxis und widerspricht damit der Düngeverordnung.
Hinweise zu düngerechtlichen Änderungen in 2025 finden sie hier:
Autor: Dr. Stephan Jung