Häufig gestellte Fragen zur neuen WDüngNachwVO NRW

Frage
Muss ich als aufnehmender Betrieb durch die neue WDüngNachwVO NRW nun sämtliche Aufnahmen melden, auch wenn mein Betrieb in der Summe im Kalenderjahr weniger als 200 t Frischmasse in den Verkehr bringt, befördert und aufnimmt?

Antwort:
Nein. Trotz der neue WDüngNachwVO NRW gelten die Ausnahmetatbestände der WDüngV (Bundesverordnung) weiterhin. Unterschreitet ein Betrieb in der Summe die Grenze von 200 t Frischmasse im Kalenderjahr ist dieser, wie bisher, sowohl von den Verpflichtungen der WDüngV als auch von den Verpflichtungen der WDüngNachwVO NRW befreit. Wird diese Grenze in der Summe pro Kalenderjahr überschritten müssen sämtliche Abgaben, Aufnahmen und Importe gemeldet werden. (Nähere Informationen sind auch dem Frage-Antwort-Katalog zur WDüngNachwVO NRW PDF-Datei zu entnehmen)

Beispiel: Landwirt A gibt 70 m³ Gülle ab und bekommt im gleichen Kalenderjahr 140 m³ Gärrest von Landwirt B geliefert, die er auf eigenen Flächen ausbringt. Landwirt A muss sowohl die Abgabe der 70 m³ Gülle als auch die Aufnahme der 140 m³ Gärrest melden, da er in der Summe der abgegebenen und aufgenommenen Wirtschaftsdünger 200 m³/t Frischmasse (FM) überschreitet.

Frage:
Welche Meldefristen gelten für meine Abgaben bzw. Aufnahmen im ersten Halbjahr 2022?

Antwort:
Die neue Verordnung ist zum 13. Mai 2022 in Kraft getreten. Für Lieferungen ab diesem Stichtag gelten die neuen Meldefristen.

Abgabe Import Aufnahme
1. Januar - 12. Mai 2022 31.03.2023 31.03.2023 Keine Meldepflicht
13. Mai - 30. Juni 2022 31.07.2022 31.07.2022 31.07.2022
Ab dem 1. Juli 2022 31.01.2023 31.01.2023 31.01.2023

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in jedem Jahr die Frist einen Monat nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres:

Abgabe Import Aufnahme
01.01. – 30.06. 1. Kalenderhalbjahr 31.07. 31.07. 31.07.
01.07. – 31.12. 2. Kalenderhalbjahr 31.01. 31.01. 31.01.

Frage:
Warum kann ich im Meldeprogramm keine Halbjahresmeldung für das erste Halbjahr 2022 mehr erfassen?

Antwort:
Die neue Landesverbringensverordnung WDüngNachwVO NRW ist zum 13. Mai 2022 in Kraft getreten. Ab diesem Datum sind keine Halbjahresmeldungen mehr möglich. Es geht nur noch die Meldeart Lieferschein mit einem Zeitraum über maximal vier Wochen.

Eine Halbjahresmeldung kann für den Zeitraum 01.01.2022 bis 12.05.2022 problemlos erfasst werden. Alternativ können Monatsmeldungen erstellt werden (Meldeart Lieferschein). Einen Lieferschein zu erstellen ist dabei eine Möglichkeit und keine technische (!) Pflicht. Wenn bereits ein Lieferschein vorliegt, muss dieser nicht über das Meldeprogramm erzeugt werden.

Frage:
Wie kann ich schnell und einfach die Aufnahmemeldung bestätigen?

Antwort:
Voraussetzung ist, dass der Abgeber bereits die Meldung erfasst hat. Um sich die Abgabemeldung anzeigen zu lassen, wählen Sie im Hauptmenü den Menüpunkt „Übersicht der Meldungen“:

Aufnahmemeldung Wirtschaftsdünger

Wählen Sie „als Aufnehmer“ aus und geben Sie Liefer- oder Meldedatum an. Lassen Sie die Auswahl bei „Abgabemeldungen (ABGABE_LVO)“. Sie suchen nach der Abgabemeldung des Abgebers in der Ihr Betrieb der Aufnehmer ist. Die Aufnamemeldung (AUFNAHME_LVO) soll erst noch erstellt werden:

Aufnahmemeldung Wirtschaftsdünger

Mit Klick auf Suchen, werden Ihnen die Ergebnisse angezeigt. Wenn Sie die passende Meldung gefunden haben, klicken Sie dann auf „für Empfang übernehmen“.

Aufnahmemeldung Wirtschaftsdünger

Ihnen wird die Meldung des Abgebers angezeigt, alle Eingaben können nun geprüft werden. Vergessen Sie nicht am Ende auf „Einfügen / Speichern“ zu klicken, um die Aufnahmemeldung zu erfassen. In der Übersicht der Meldung wird die bestätigte Meldung dann bei Ihnen und bei Ihrem Abgeber mit „Empfang bestätigt“ angezeigt.

Frage:
Ich bin Abgeber. Mein Aufnehmer hat bereits gemeldet. Kann ich die Abgabemeldung übernehmen?

Antwort:
Nein, Abgeber sind weiterhin vorrangig in der Meldepflicht und verpflichtet, die Abgabe komplett zu erfassen. Das gilt auch, wenn der Aufnehmer bereits vorher die Meldung erfasst haben sollte.