Inkrafttreten der neuen Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW

Zum 13.05.2022 ist eine neue Wirtschaftsdüngernachweisverordnung in Kraft getreten.

Mit der neuen Verordnung gehen im Vergleich zur bisher geltenden Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger (Wirtschaftsdüngernachweisverordnung – WDüngNachwV) vom 24. April 2012 einige Neuerungen einher.

  • Seit dem 13. Mai 2022 sind neben den Abgebern von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, auch die Empfänger dieser Stoffe verpflichtet Meldungen im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu erstellen.
  • Seit dem 13. Mai 2022 sind sämtliche Meldungen nun nicht mehr spätestens bis zum Ablauf des 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu melden, sondern von nun an für den jeweiligen Halbjahreszeitraum (01. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember) eines jeden Kalenderjahres. Die Meldungen müssen nunmehr spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Halbjahreszeitraums im Meldeprogramm erfasst werden. Das bedeutet, dass sämtliche Meldungen des ersten Halbjahreszeitraums (01. Januar bis 30. Juni) jeweils bis zum 31. Juli und sämtliche Meldungen des zweiten Halbjahreszeitraums (1. Juli bis 31. Dezember) jeweils bis zum 31. Januar im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW gemeldet werden müssen.
  • Betroffen ist sowohl die Abgabe von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, als auch die Aufnahme dieser Stoffe von Betrieben aus Nordrhein-Westfalen und die Aufnahme dieser Stoffe von Betrieben aus anderen Staaten und/oder Bundesländern (Importe).
  • Wirtschaftsdünger und Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, die nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem Inkrafttreten der neuen Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (demnach also vor dem 13. Mai 2022) abgegeben oder aus anderen Bundesländern oder Staaten aufgenommen wurden sind spätestens bis zum 31. März 2023 im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu erfassen.
  • Für alle seit dem 13. Mai 2022 aufgenommenen oder abgegebenen Wirtschaftsdünger und Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, beginnt der erste Halbjahreszeitraum am 13. Mai 2022 und endet am 30. Juni 2022. Nach der neuen Wirtschaftsdüngernachweisverordnung vom 26. April 2022 sind die in diesem Zeitraum aufgenommenen und abgegebenen Mengen spätestens bis zum 31. Juli 2022 im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu erfassen.
  • Im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW besteht (unter der Voraussetzung, dass der Abgeber seine Abgabemeldung bereits im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW erfasst hat) für die Empfänger die Möglichkeit die vom Abgeber erfasste Meldung für den Empfang zu übernehmen. Hierzu muss der Empfänger die jeweilige Meldung des Abgebers in der Übersicht der Meldungen heraussuchen und kann diese dort dann durch klicken auf das Feld „Für Empfang übernehmen“ übernehmen.
  • Gemäß § 2 Abs. 1 der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung vom 26. April 2022 haben Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, die dort genannten Aufzeichnungen (z.B. Lieferscheine) grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem Abschluss des Inverkehrbringens aufzuzeichnen.

Weitere Neuerungen sind der am 13. Mai 2022 in Kraft getretenen Wirtschaftsdüngernachweisverordnung vom 26. April 2022 zu entnehmen.